Ratschlag über die Kastenherren 1583
Kirchoffe
behuf gemacht werden soll, verlecht, und dem
kulengreber9ernstlig auferlegt werden, daß ehr
daßelbig sowoll alß den ganzen kirchoff sauberlig
bewonen, die unfledigen jungen und kinder mit der
pitschen10 davon weisen und wo ehr11 von alten
man- oder fraueßpersonen, welche den kirchhoff in
einigerlei weiß vorunsaubern wurden, betreite12,
dieselbige namhaftig machen und angeben solle,
damit dieselben vom erbarn rate geburlig mugen
gestraffet werden. In gleichen sollen auch die schul-
meister ernstlig ehrmanet werden, mit unnachleßi-
gem fleiße darob zu halten, daß ihre schuler sich
der kirchove enthalten und uberall nicht vorunreini-
gen mugen. Wo aber von dem einen oder andern
dieß ubertretten und daruber betroffen wurde, sol-
len dieselbige ihrer straffe dafur gewertig sein. Und
ein erbar rat were zweifelsfrei, die kastenhern
wurden sich hinfolgents darin vorwißlich halten
und ahn ihrem fleiß nichts muglichs erwinden13
Iaßen. Geschehen den 12. Martii ao. etc 83.
9 = Totengräber; vgl. Schiller und Lübben II, 593.
10 =Peitsche; vgl. Grimm, Deutsches Wörterbuch
VII, 1530.
11 Text getilgt: etzlige befunden.
12 = anträfe; vgl. Schiller und Lübben I, 302;
Lasch und Borchling I, 260.
13 = fehlen, ermangeln; vgl. oben S. 901, Anm. 5.
926
Kirchoffe
behuf gemacht werden soll, verlecht, und dem
kulengreber9ernstlig auferlegt werden, daß ehr
daßelbig sowoll alß den ganzen kirchoff sauberlig
bewonen, die unfledigen jungen und kinder mit der
pitschen10 davon weisen und wo ehr11 von alten
man- oder fraueßpersonen, welche den kirchhoff in
einigerlei weiß vorunsaubern wurden, betreite12,
dieselbige namhaftig machen und angeben solle,
damit dieselben vom erbarn rate geburlig mugen
gestraffet werden. In gleichen sollen auch die schul-
meister ernstlig ehrmanet werden, mit unnachleßi-
gem fleiße darob zu halten, daß ihre schuler sich
der kirchove enthalten und uberall nicht vorunreini-
gen mugen. Wo aber von dem einen oder andern
dieß ubertretten und daruber betroffen wurde, sol-
len dieselbige ihrer straffe dafur gewertig sein. Und
ein erbar rat were zweifelsfrei, die kastenhern
wurden sich hinfolgents darin vorwißlich halten
und ahn ihrem fleiß nichts muglichs erwinden13
Iaßen. Geschehen den 12. Martii ao. etc 83.
9 = Totengräber; vgl. Schiller und Lübben II, 593.
10 =Peitsche; vgl. Grimm, Deutsches Wörterbuch
VII, 1530.
11 Text getilgt: etzlige befunden.
12 = anträfe; vgl. Schiller und Lübben I, 302;
Lasch und Borchling I, 260.
13 = fehlen, ermangeln; vgl. oben S. 901, Anm. 5.
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