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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Sprengler-Ruppenthal, Anneliese [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 2. Halbband, 1. Teil): Stift Hildesheim, Stadt Hildesheim, Grafschaft Oldenburg und Herrschaft Jever — Tübingen: J.B.C. Mohr (Paul Siebeck), 1980

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https://doi.org/10.11588/diglit.32954#0259
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In Anknüpfung an Fräulein Marias Mandat zur Herstellung guter Ordnung bei Hochzeitsfeiern,
Tauffeiern usw. und gleichzeitig zur Einschärfung seiner KO ließ Graf Johann am 2.Juli 1582 für
die Herrschaft Jever ein Mandat ausgehen7. Am 29. September 1585 erneuerte und verbesserte Graf
Johann das Mandat, das Fräulein Maria gegen Ehebruch, Hurerei, Unzucht usw. „vor 26 jahren“
hatte publizieren lassen. Gemeint ist anscheinend die Eheordnung vom 2. März 1558. 1585 erscheint
nun das Konsistorium zu Jever als Ehegericht. Auch auf die Oldenburgische KO wird jetzt Bezug ge-
nommen8.

Unter dem 5. August 1596 ließen die Jeverschen Räte, Amtleute und Befehlshaber des Grafen
Johann auf dessen Befehl eine Armen- und Bettelordnung für das Jeverland ausgehen9. Danach sollte
den mutwilligen, arbeitsscheuen Bettlern künftig nichts gegeben, die Almosen dagegen den wirklich
Bedürftigen zugewendet werden. Die Kinder der Bettler, die inzwischen ihr Brot selbst verdienen konnten,
sollten mit Zutun der Pastoren und Kirchenvorsteher zu guten Leuten (wohl in den Dienst) gebracht
werden und nicht weiter dem Bettel anhängen. Fremde Bettler wollte man nicht dulden ; jedes Kirch-
spiel sollte seine Armen nach Möglichkeit selbst unterhalten, eine Regelung, von der nur im Notfall,
wenn das Kirchspiel dazu nicht in der Lage war und Pastor und Kirchenvorsteher das bezeugten, abge-
wichen werden durfte. Hier ist also der reformatorische Grundsatz der Kirchspielsgebundenheit der
Armenfürsorge festgehalten, wonach sich die Nächstenliebe in erster Linie den Kirchspielsgenossen, die
Sich unter einer Kanzel vereinen, zuwendet10, Pastoren und Kirchenvorsteher sollen im übrigen Armen-
häuser und Spitäler beaufsichtigen.

Im Jahr 1591 wurde in der Stadt Jever mit Bewilligung des Rates eine Kurrende armer Schüler
der Schule zu Jever gegründet. Am 23.August 1596 erhielt die Kurrende eine Ordnung11. 12 Vorsteher,
von denen jeweils 2 die Geschäfte zu führen hatten, sollten die Gelder verwalten und für Innehaltung der
Ordnung sorgen. 16 Knaben waren als Mitglieder der Kurrende vorgesehen, dazu vier Expektanten, Je
nach den Begabungen und Schulleistungen sollten ihnen die Wege in angemessene Berufe bzw. zu
höherer Schulbildung geebnet werden. Das höchste Ziel war es, für das „Vaterland“ gelehrte Leute zu
gewinnen, die man für Kirchen und Schulen gebrauchen konnte.

In der Herrschaft Jever lag das Nonnenkloster Östringfelde. Es bestand noch bei der Übernahme
der Herrschaft durch Graf Johann12, war jedoch schlecht bestellt, so daß sich die darin noch befindlichen
sechs Nonnen (einschließlich der Priorin und Subpriorin) sowie die übrigen Klosterinsassen13 in Not
befanden. Sie ließen Graf Johann bitten, sie mit Kost und Kleidung zu versorgen, nachdem sie dem
Grafen das Kloster mit allen Renten, Zinsen, Meiern, Vorwerken, Mühlen, allen beweglichen und unbe-
weglichen Gütern „„frigwillig, ungedrungen und ungedwungen upgedragen unde avergelaten“ hatten14.

Ausblick : Nach dem Anfall der Herrschaft Jever an Anhalt-Zerbst ermahnt die Fürstin Sophia

7 Text Nr. 16. Staats-A. Oldenburg, Best. 97, Nr. 370a (Original).

8 Text Nr. 17. Staats-A. Oldenburg, Best. 97, Nr. 370a (Original).

9 Text Nr. 18. Staats-A. Oldenburg, Best. 292, Nr. 6 und 7 (zeitgenössische Abschriften).

10 Modell: Leisniger Kastenordnung 1523; Sehling I, 598 ff. Übernommen in die Göttinger KO 1531; Sehling
VI, 2, 912ff. Zum Prinzip: W. Elert, Morphologie des Luthertums II. 1958, 429ff.

11 Text Nr. 19. Staats-A. Oldenburg, Best. 97 Nr. 377 (späte Abschrift). Mehrfach abgedruckt im Heimatblättern.
Jetzt bei K. Fissen, 124ff.

12 Fräulein Maria hatte den Plan gehabt, das Kloster in eine Schule umzuwandeln. Testamentsentwurf vom 22.3..
1572, Oldenburgisches Urkundenbuch VI, Nr. 1171a: „Ock hebbe ire gnaden devalen, dat dat kloester to Oestring-
felde, dar einiges weges mit den junferen to handelen, mit al siner tobehoer to ein schoele schal vorordnet und nicht
in weltlige dinge vorandert werden schal.“

13 Vor 1556 lebten in dem Kloster noch 19 Schwestern, dazu das übrige Klostervolk; vgl. Oldenburgisches Urkunden-
buch VI, Nr. 1161, Bericht der Nonnen an Fräulein Maria, ohne Datum.

14 Oldenburgisches Urkundenbuch VI, Nr. 1178: Urkunde vom 31.3.1577. Vgl. dazu H. Goens, aaO. 28f.

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