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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Dörner, Gerald [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 2. Halbband, 2. Teil): Grafschaft Schaumburg, Goslar, Bremen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2016

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https://doi.org/10.11588/diglit.30840#0092
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Grafschaft Schaumburg

10. Garantie des Fortbestands des Stifts Möllenbeck a
[6. Mai 1570]1

Wir, von Gotts gnaden, Otto, grave zu Holstein,
Schaumburgk und Sterneberge, herr zu Gehmen,
thun kundt hiermit vor uns, unsern erben, erbneh-
men2 und allermeniglich, offentlich bekennend:
Nachdem ein zeither hin und wieder in chur- und
fürstenthumben, graveschafften und stetten die klö-
ster und klösterleben abgeschaffet, die persohnen
vertrieben und die angehörigen güther derselbigen
eingezogen und zu anderm gebrauche verwendet
worden, und aber wir gemeint3, das unsere clöster in
unser herschafft bey wolstande bleiben und die clo-
ster personen eines christlichen, erbarlichen, zuch-
tigen, aufrichtigen wandelß und lebens sein, und
ihre zugehorige güter nicht verrückt werden, son-
dern in einem christlichen gebrauche, wie sie von
anfange darzu verordnet seyn, erhalten werden sol-
len, das wir demnach den würdigen und geistlichen,
unsern lieben andechtigen ern, Hermansen, pater
priorn4 , Johansen, subpriorn5, Hinrico, procura-

a Textvorlage (Handschrift): NLA Bückeburg L 0 (Ca-
paunsche Sammlung), Nr. 417, Bl. 102r-105r (spätere
Abschrift). Titel: Verordnung des graf Otto zu Holst.-
Sch., nach der mit sämtlichen klöstern vorgenommenen
reformation, daß dieselben nicht aufgehoben, sondern im
wolstande erhalten werden sollen, besonders in betref des
klosters Möllenbeck etc. Abdruck: Heidkämper,
Schaumburg-Lippische Kirchengeschichte 1, Anh. Nr. 8,
S. 70f. (Auszug).

1 Der Vertrag wurde nach NLA Bückeburg Orig. 21,
Nr. 218 am 6. Mai 1570 unterzeichnet.
2 Wenn erben und erbnehmer nebeneinander stehen, so
meint das erste „die Erben ab intestato“, das letzte aber
im engeren Sinne „die Nachkommen“, s. Adelung 1,
Sp. 1866.
3 Im Sinn haben, vorhaben, s. FWb 6, Sp. 844f.
4 Hermann Wening war von 1563 bis 1580 Prior von Möl-
lenbeck. Vgl. Niedersächsisches Klosterbuch 3, S. 1065.
5 Bei dem genannten Subprior dürfte es sich um Johann
von Soltkaten handeln. Im Niedersächsischen Kloster-
buch 3, S. 1065 ist er zwar nur unter dem Jahr 1567 auf-
geführt; er könnte aber bis 1570 tätig gewesen sein, da

torn6 , und fort gantzem gemeinem convent unsers
closters Mollenbeck7 auß sonderlichen gnaden, da-
mit wir ihnen zugethan sein, und auß ansiehenli-
chen8, erheblichen, unß dazu bewegenden ursachen,
auch zu erzeigung unsers gnedigen gemüts, gegen
eine uns von ihnen auffgelassen9 und ubergeben
müllen mit aller und jeder derselbigen zubehörung
und gerechtigkeit in unserm dorffe Exten unten be-
|102v | legen10, heute dato gnediglich versprochen und
zugesagt haben und mit ihnen übereinkommen sein,
das die benandte pater prior, subprior, procurator
und convent unsers closters Mullenbeck und ihre
nachfolger, sambt dem closter und seiner zubeho-
rung, hinfuro, wie bis daher, in wesentlichem stan-
de, unvertrieben, unverwüstet, unzerstört, bei allen
und jeden habenden privilegien, freiheit und gerech-
tigkeiten, die wir hiermit durchaus approbirt, cor-
roborirt11 und bestetiget haben wollen, mit ihren gü-
thern, fällen und leuthen, zehenden, meyerhöfen,
kothöfen12, ackern, hauen13, wießen, weyden, gehölt-

Heinrich Laer erst dann als Subprior genannt ist (s. die
folgende Anm.).
6 Heinrich Laer findet von 1568 bis 1577 als Prokurator in
den Quellen Erwähnung; in den Jahren 1565-1566 und
1570-1579 war er Subprior des Stifts Möllenbeck. Vgl.
Niedersächsisches Klosterbuch 3, S. 1065.
7 Möllenbeck war 896 zunächst als adeliges Kanonissen-
stift gegründet, nach dessen Niedergang aber 1440 in ein
zur Windesheimer Kongregation gehörendes Augustiner-
Chorherrenstift umgewandelt worden. Vgl. den histori-
schen Abriß in der Einleitung S. 40.
8 Beachtlichen, s. FWb 1, Sp. 1434.
9 (Rechtsförmlich) übertragenen, s. FWb 2, Sp. 519f.
10 Die Wassermühle in dem westlich von Möllenbeck gele-
genen Exten (heute ein Ortsteil der Stadt Rinteln) war
1325 vom Kloster Möllenbeck erworben worden. Vgl.
Niedersächsisches Klosterbuch 3, S. 1063.
11 Bestärkt, s. FWb 8, Sp. 1463.
12 Hof eines sogenannten Köters, eines (im Gegensatz zum
vollberechtigten Bauern stehenden) Kleinbauern. Zum
Begriff köter vgl. Grimm, DWb 11, Sp. 1888f.
13 Hier wohl ein Waldstück, in dem Bäume gefällt werden
dürfen, s. FWb 7, Sp. 1218.

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