9. Zuchtmandat
Und darmit so viel mehr, zu wircklichem gehorsam
dieses unsers gebots, aufsicht geschehen möge, soll
in unßern ambten den vogten, in stäten und flecken
der stäte und flecken dienern, bei vermeidung gelei-
cher strafe, solchs die heiligen tage über fleißig zu-
vermanen, ernstlich auferlegt werden.
Darnach soll sich menniglich zu richten wißen, dan
niemants hierin begnadet noch mit fgeld oderf ande-
rer geringer peen soll belegt werden. Das wollen wir
euch also |11v| zu beschaffen9 gnädiglich unvermel-
det nicht lassen.
Datum Stadthagen am 24. Februarii anno 1570.
Otto, graff zu Schaumburg, mein eigen hand
f-f Fehlt in B.
9 Befehlen, s. DRW 2, Sp. 64.
71
Und darmit so viel mehr, zu wircklichem gehorsam
dieses unsers gebots, aufsicht geschehen möge, soll
in unßern ambten den vogten, in stäten und flecken
der stäte und flecken dienern, bei vermeidung gelei-
cher strafe, solchs die heiligen tage über fleißig zu-
vermanen, ernstlich auferlegt werden.
Darnach soll sich menniglich zu richten wißen, dan
niemants hierin begnadet noch mit fgeld oderf ande-
rer geringer peen soll belegt werden. Das wollen wir
euch also |11v| zu beschaffen9 gnädiglich unvermel-
det nicht lassen.
Datum Stadthagen am 24. Februarii anno 1570.
Otto, graff zu Schaumburg, mein eigen hand
f-f Fehlt in B.
9 Befehlen, s. DRW 2, Sp. 64.
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