Goslar
werde. Dan ein solch offenbarlich ehe gelobnus sol
durch das heimliche nicht verdruckt46 noch verhin-
dert werden, wan sich gleich beide theile (wie offt-
malls zum vorfang47 des offentlichen geschehen ist)
darzu bekennen, auch einen gezeugen und das ge-
meine gerüchte vor sich hetten.
Und darum soll auch das iuramentum in supplemen-
tum probationis48 zu erhaltung eines heimlichen ver-
lobnus, da niemands denn nur ein mensch bey ge-
wesen, nicht statt haben, der beklagte auch mit dem
eyde nicht beschwertt werden, sich zu purgi-
ren49, auch nicht zugelaßen werden, daß ein part
dem andern in sein gewißen stelle, daß er ihme eine
ehe gelobet habe, sondern die eheverpflichtung soll
offentlich und ehrlich geschehen, auffs wenigste vor
zweyen oder dreyen redlichen leuten, und also plene
beweist werden.
Aber in andern fellen, da mehr denn ein gezeuge bey
dem eheverlobnus gewesen seyna, soll es bey dem
richterlichen ampte stehen, zu erwegen, ob nach ge-
legenheit und umstende der sachen und der be-
freundten oder sonst verdechtiger gezeugen perso-
nen von nöthen, dem einen theilb ein eyd aufzulegen
oder nicht; mit den sponsalibus de futuro cum co-
pula subsecuta sol es vermöge beschriebener rechte
gehalten werden50.
Von ehescheiden51
Und nachdem unser herr Jesus Christus selbst ge-
sagt, daß der ehebruch eine |42| ursache sey, die ehe
zu scheiden52, so sol das consistorium die parthey
hören, die da klaget über ihren ehegenoßen und be-
gehret, sich von dem ehebrüchigen zu scheiden und
ihme zu vergünnen, ein ander ehegemahl zu neh-
men.
Und soll demselben erstlich im besten untersagt
werden53, daß er wolte mit seinem ehegenoßen ein
wenig gedult tragen, den brüchigen theil
cernstlich vermahnenc, von dem laster abzustehen,
das nicht mehr zu thun, und zu versuchen, ob die
partheyen wiederum versühnet werden müchten
oder könten. Do aber das bey ihnen nicht zuerhal-
ten, sol ihnen gesagt werden, daß sie erstlich
dihre weltliche obrigkeit woltend anreden und von
derselben einen scheine an das consistorium bringen,
daraus zu verstehen, ob ihnen gebüren wolte, sich
auf ihre bitte einzulaßen. Und do die klagende par-
they also die weltliche obrigkeitt ersuchet hette, und
die obrigkeit were mit straffung des ehebruchs hin-
leßig54, so mochte das consistorium nach gelegenheit
der personen und ihrer langer oder weiniger zeit ge-
habter gedult ein zeitlang stille stehen und sehen, ob
die weltliche obrigkeit das ihre nachmals dabey
thun wolte.
Do aber die weltliche obrigkeitt mit der straffe seu-
mig oder der verbrechende theil were flüchtig, daß
er zur straffe nicht mochte gebracht werden, so solte
|43| das consistorium procediren, den beschuldigten
a Fehlt in C und D.
b Fehlt in B.
c-c C und D: erstlich furnehmen.
d-d C: wolten ihre weltliche obrigkeit.
e C und D: scheiden.
46 Beseitigt, unterdrückt, s. Grimm, DWb 25, Sp. 252.
47 Vorgreifende Handlung, s. Grimm, DWb 26, Sp. 1026.
48 Erfüllungseid zur Ergänzung eines unvollständigen Be-
weises.
49 Gemeint ist hier das iuramentum purgationis, der vom
Richter auferlegte Reinigungseid zur Entkräftung von
Indizien, vgl. Oberländer, Lexicon juridicum, S. 406.
50 Vgl. CIC X 4, 1, 15 (= CIC, ed. Friedberg 2,
Sp. 666): Sponsalia de futuro, si secuta est copula, non
solvuntur per sponsalia de praesenti. Vgl. dazu auch CIC
X 4, 1, 30 (= CIC, ed. Friedberg 2, Sp. 672).
51 Vgl. den entsprechenden Abschnitt im Ehe-Bedenken
(Sehling, EKO I, S. 295) und in der Mecklenburger
Konsistorialordnung (Sehling, EKO V, S. 240).
52 Mt 5,32.
53 Ausdrücklich mitgeteilt, förmlich verkündet werden, s.
Grimm, DWb 24, Sp. 1740.
54 Nachlässig, säumig, s. DRW V, Sp. 1017f.
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werde. Dan ein solch offenbarlich ehe gelobnus sol
durch das heimliche nicht verdruckt46 noch verhin-
dert werden, wan sich gleich beide theile (wie offt-
malls zum vorfang47 des offentlichen geschehen ist)
darzu bekennen, auch einen gezeugen und das ge-
meine gerüchte vor sich hetten.
Und darum soll auch das iuramentum in supplemen-
tum probationis48 zu erhaltung eines heimlichen ver-
lobnus, da niemands denn nur ein mensch bey ge-
wesen, nicht statt haben, der beklagte auch mit dem
eyde nicht beschwertt werden, sich zu purgi-
ren49, auch nicht zugelaßen werden, daß ein part
dem andern in sein gewißen stelle, daß er ihme eine
ehe gelobet habe, sondern die eheverpflichtung soll
offentlich und ehrlich geschehen, auffs wenigste vor
zweyen oder dreyen redlichen leuten, und also plene
beweist werden.
Aber in andern fellen, da mehr denn ein gezeuge bey
dem eheverlobnus gewesen seyna, soll es bey dem
richterlichen ampte stehen, zu erwegen, ob nach ge-
legenheit und umstende der sachen und der be-
freundten oder sonst verdechtiger gezeugen perso-
nen von nöthen, dem einen theilb ein eyd aufzulegen
oder nicht; mit den sponsalibus de futuro cum co-
pula subsecuta sol es vermöge beschriebener rechte
gehalten werden50.
Von ehescheiden51
Und nachdem unser herr Jesus Christus selbst ge-
sagt, daß der ehebruch eine |42| ursache sey, die ehe
zu scheiden52, so sol das consistorium die parthey
hören, die da klaget über ihren ehegenoßen und be-
gehret, sich von dem ehebrüchigen zu scheiden und
ihme zu vergünnen, ein ander ehegemahl zu neh-
men.
Und soll demselben erstlich im besten untersagt
werden53, daß er wolte mit seinem ehegenoßen ein
wenig gedult tragen, den brüchigen theil
cernstlich vermahnenc, von dem laster abzustehen,
das nicht mehr zu thun, und zu versuchen, ob die
partheyen wiederum versühnet werden müchten
oder könten. Do aber das bey ihnen nicht zuerhal-
ten, sol ihnen gesagt werden, daß sie erstlich
dihre weltliche obrigkeit woltend anreden und von
derselben einen scheine an das consistorium bringen,
daraus zu verstehen, ob ihnen gebüren wolte, sich
auf ihre bitte einzulaßen. Und do die klagende par-
they also die weltliche obrigkeitt ersuchet hette, und
die obrigkeit were mit straffung des ehebruchs hin-
leßig54, so mochte das consistorium nach gelegenheit
der personen und ihrer langer oder weiniger zeit ge-
habter gedult ein zeitlang stille stehen und sehen, ob
die weltliche obrigkeit das ihre nachmals dabey
thun wolte.
Do aber die weltliche obrigkeitt mit der straffe seu-
mig oder der verbrechende theil were flüchtig, daß
er zur straffe nicht mochte gebracht werden, so solte
|43| das consistorium procediren, den beschuldigten
a Fehlt in C und D.
b Fehlt in B.
c-c C und D: erstlich furnehmen.
d-d C: wolten ihre weltliche obrigkeit.
e C und D: scheiden.
46 Beseitigt, unterdrückt, s. Grimm, DWb 25, Sp. 252.
47 Vorgreifende Handlung, s. Grimm, DWb 26, Sp. 1026.
48 Erfüllungseid zur Ergänzung eines unvollständigen Be-
weises.
49 Gemeint ist hier das iuramentum purgationis, der vom
Richter auferlegte Reinigungseid zur Entkräftung von
Indizien, vgl. Oberländer, Lexicon juridicum, S. 406.
50 Vgl. CIC X 4, 1, 15 (= CIC, ed. Friedberg 2,
Sp. 666): Sponsalia de futuro, si secuta est copula, non
solvuntur per sponsalia de praesenti. Vgl. dazu auch CIC
X 4, 1, 30 (= CIC, ed. Friedberg 2, Sp. 672).
51 Vgl. den entsprechenden Abschnitt im Ehe-Bedenken
(Sehling, EKO I, S. 295) und in der Mecklenburger
Konsistorialordnung (Sehling, EKO V, S. 240).
52 Mt 5,32.
53 Ausdrücklich mitgeteilt, förmlich verkündet werden, s.
Grimm, DWb 24, Sp. 1740.
54 Nachlässig, säumig, s. DRW V, Sp. 1017f.
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