Goslar
Und zum funfften eß mit dem kirchhoff hinter S.
Thomaßen kirchen8, nach der Lieben Frawen kir-
chen zu9, dermaßen, wie eß damit der sepultur10 und
anderß halber von wegen des raths und gemeiner
stadt herpracht, pleiben zulaßen, doch das der beu-
me halber derselb nicht deformirt werden mochte.
[II.] Hiergegen hat ein erbar, wolweißer rath einem
ehrwurdigen capittul gleichfalls zugesagt, das sie
demselben in gemein, in allem darzu sie ihrer be-
durffen, alß ihren vogdtsbrieffen, schulden und an-
derm, mit schleunigem rechten, auch sonsten mit
rhat und that, alle beforderung und hulff erweißen
und ertzeigen und alles, waß ihnen davon jährlichs
zuverrichten geburet, unwegerlich zu geburlichen
zeithen volgen laßen wollen.
Und dieweil insonderheit ein ehrwurdig capittul
ahngezogen11, das sie vier huben landts ahm Sutt-
merberg12 entsetzt13 sein solten, alß14 hat man sich
erpotten, wen außfundig gemacht wurde, das sol-
ches von eines erbarn, wolweißen raths angehorigen
geschehen, daß ihnen alßdan darzu in rechtt, so viel
ihnen moglich, wiederumb verholffen werden solle.
So soll auch zum dritten denselben neben einem er-
barn rath ein schlußell zum brunnenwaßer vergon-
net werden, jedoch eintzig und allein ihrem selbst
eignem begeren nach, zu dem end, das sie, wen etwa
die kupffer röhren, dardurch sie bißdahero das wa-
ßer gehabt, verstopfft wurde, auff ihren kosten
durch der stadt rhörmeister besichtigen und saubern
laßen mögen. Und sol sonsten von ihnen das waßer
zu nachteil gemeiner stadt keines wegs mißbraucht
b B: 4.
8 Die Pfarrkirche St. Thomas an der Glockengießerstraße
befand sich in unmittelbarer Nähe zur Stiftskirche St.
Simon und Judas. Der Streit um die Pfarrechte zwischen
dem Stiftskapitel und dem Geistlichen an St. Thomas
war zwar 1275 beigelegt, das Kapitel übte aber weiterhin
Einfluß aus, da die Thomaskirche dem Stift inkorporiert
war. Vgl. Graf, Niederkirchenwesen, S. 52.
9 Die Kapelle Unserer Lieben Frau beim Kaiserhaus
(Pfalz), deren Besetzungsrecht seit 1366 dem Stift bzw.
werden, auch, da solches beschehe, einem erbarn
rath, den schlußel wieder zu sich zufurdern oder das
schloß zuendern, frey- und bevorstehen15.
Eß will auch zum viertten ein erbar, wolweißer rath
nachgeben, das die herrn capitularn von frembdten
bieren, so viel sie deßen zu ihrer haußhaltung be-
durfftig, frey und ohne einige accieße einlegen16 und
genießen mögen. Und soll der deßwegen abgepfend-
ter keßell wieder gegeben werden.
Und sich darbeneben zum funfften erpotten, mitt
beiden räthen, gilden und gemeinde dahin zureden
und dabei, so viel ahn ihnen, zubefordern, das ihnen
auch in ihren höffen so viel biers, alß sie zu ihrer
haußhaltung vonnöthen haben mochtten, zubrawen
zugelaßen werden köndte.
In allem ubrigen aber soll eß bei den vorigen, zwu-
schen beiden theilen auffgerichten ohnstreitigen ver-
trägen in allen ihren puncten und clausulln durch-
auß gelaßen werden und denselben hierdurch nicht
der geringste abbruch geschehen sein. Und soll hier-
durch aller gram und wiederwill auffgehoben sein,
auch ein dem andern alle gute freundtschafft erwei-
ßen und gute correspondentz gehalten werden.
Deßen zu wahrer urkund und stedter, vester hal-
tung ist dießer vertrag doppelt verferttigt und mit
beider theil sigill becrefftiget, auch davon jederm
ein exemplar zugesteldt. Geschehen zu Goßlar ahm
4.tenb May, im jahr nach unßers einigen erlößers
und seligmachers Jesu Christi geburth sechtzehen
hundert funff.
dessen Scholaster zustand. Vg. Graf, Niederkirchen-
wesen, S. 77. Zur Lage der drei Kirchen s. die Karte im
Anhang zum Buch von Graf.
10 Gemeint ist das Begräbnisrecht.
11 (In den Verhandlungen) vorgebracht.
12 Der nordöstlich von Goslar gelegene Sudmerberg.
13 Aus dem Besitz gedrängt, s. DRW 3, Sp. 5.
14 Also.
15 Vorbehalten sein, s. FWb 3, Sp. 2209f.
16 In den Keller legen, s. DRW 2, Sp. 1418.
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Und zum funfften eß mit dem kirchhoff hinter S.
Thomaßen kirchen8, nach der Lieben Frawen kir-
chen zu9, dermaßen, wie eß damit der sepultur10 und
anderß halber von wegen des raths und gemeiner
stadt herpracht, pleiben zulaßen, doch das der beu-
me halber derselb nicht deformirt werden mochte.
[II.] Hiergegen hat ein erbar, wolweißer rath einem
ehrwurdigen capittul gleichfalls zugesagt, das sie
demselben in gemein, in allem darzu sie ihrer be-
durffen, alß ihren vogdtsbrieffen, schulden und an-
derm, mit schleunigem rechten, auch sonsten mit
rhat und that, alle beforderung und hulff erweißen
und ertzeigen und alles, waß ihnen davon jährlichs
zuverrichten geburet, unwegerlich zu geburlichen
zeithen volgen laßen wollen.
Und dieweil insonderheit ein ehrwurdig capittul
ahngezogen11, das sie vier huben landts ahm Sutt-
merberg12 entsetzt13 sein solten, alß14 hat man sich
erpotten, wen außfundig gemacht wurde, das sol-
ches von eines erbarn, wolweißen raths angehorigen
geschehen, daß ihnen alßdan darzu in rechtt, so viel
ihnen moglich, wiederumb verholffen werden solle.
So soll auch zum dritten denselben neben einem er-
barn rath ein schlußell zum brunnenwaßer vergon-
net werden, jedoch eintzig und allein ihrem selbst
eignem begeren nach, zu dem end, das sie, wen etwa
die kupffer röhren, dardurch sie bißdahero das wa-
ßer gehabt, verstopfft wurde, auff ihren kosten
durch der stadt rhörmeister besichtigen und saubern
laßen mögen. Und sol sonsten von ihnen das waßer
zu nachteil gemeiner stadt keines wegs mißbraucht
b B: 4.
8 Die Pfarrkirche St. Thomas an der Glockengießerstraße
befand sich in unmittelbarer Nähe zur Stiftskirche St.
Simon und Judas. Der Streit um die Pfarrechte zwischen
dem Stiftskapitel und dem Geistlichen an St. Thomas
war zwar 1275 beigelegt, das Kapitel übte aber weiterhin
Einfluß aus, da die Thomaskirche dem Stift inkorporiert
war. Vgl. Graf, Niederkirchenwesen, S. 52.
9 Die Kapelle Unserer Lieben Frau beim Kaiserhaus
(Pfalz), deren Besetzungsrecht seit 1366 dem Stift bzw.
werden, auch, da solches beschehe, einem erbarn
rath, den schlußel wieder zu sich zufurdern oder das
schloß zuendern, frey- und bevorstehen15.
Eß will auch zum viertten ein erbar, wolweißer rath
nachgeben, das die herrn capitularn von frembdten
bieren, so viel sie deßen zu ihrer haußhaltung be-
durfftig, frey und ohne einige accieße einlegen16 und
genießen mögen. Und soll der deßwegen abgepfend-
ter keßell wieder gegeben werden.
Und sich darbeneben zum funfften erpotten, mitt
beiden räthen, gilden und gemeinde dahin zureden
und dabei, so viel ahn ihnen, zubefordern, das ihnen
auch in ihren höffen so viel biers, alß sie zu ihrer
haußhaltung vonnöthen haben mochtten, zubrawen
zugelaßen werden köndte.
In allem ubrigen aber soll eß bei den vorigen, zwu-
schen beiden theilen auffgerichten ohnstreitigen ver-
trägen in allen ihren puncten und clausulln durch-
auß gelaßen werden und denselben hierdurch nicht
der geringste abbruch geschehen sein. Und soll hier-
durch aller gram und wiederwill auffgehoben sein,
auch ein dem andern alle gute freundtschafft erwei-
ßen und gute correspondentz gehalten werden.
Deßen zu wahrer urkund und stedter, vester hal-
tung ist dießer vertrag doppelt verferttigt und mit
beider theil sigill becrefftiget, auch davon jederm
ein exemplar zugesteldt. Geschehen zu Goßlar ahm
4.tenb May, im jahr nach unßers einigen erlößers
und seligmachers Jesu Christi geburth sechtzehen
hundert funff.
dessen Scholaster zustand. Vg. Graf, Niederkirchen-
wesen, S. 77. Zur Lage der drei Kirchen s. die Karte im
Anhang zum Buch von Graf.
10 Gemeint ist das Begräbnisrecht.
11 (In den Verhandlungen) vorgebracht.
12 Der nordöstlich von Goslar gelegene Sudmerberg.
13 Aus dem Besitz gedrängt, s. DRW 3, Sp. 5.
14 Also.
15 Vorbehalten sein, s. FWb 3, Sp. 2209f.
16 In den Keller legen, s. DRW 2, Sp. 1418.
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