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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (8. Band = Hessen, 1. Hälfte): Die gemeinsamen Ordnungen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1965

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https://doi.org/10.11588/diglit.30457#0021
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von Hersfeld und Fulda an Landgraf Ludwig I. Es verbindet die beiden hessischen Territorien Ober-
hessen und Niederhessen miteinander12.
Das 15. Jahrhundert bringt für Hessen den Anfall der reichen Katzenelnbogener Lande13: Anna,
Gräfin von Katzenelnbogen und einziges überlebendes Kind14 Philipps des Älteren von Katzenelnbogen,
vererbt ihrem Gemahl Heinrich III. von Oberhessen nach dem Tode ihres Vaters 147915 den gesamten
Katzenelnbogener Besitz16.
Als wiiter Wilhelm II., dem Mittleren17, die gesamten hessischen Lande wiederum vereinigt sind,
steht die Landgrafschaft auf der Höhe ihrer Macht18: Der Anfall der Ziegenhainer Lande hat das
Territorium zu einer Einheit zusammengefügt; durch den Besitz der Katzenelnbogener Erbschaft ist
sie bis an den Rhein vorgestoßen, der Reichtum der Katzenelnbogener Grafen fließt in ihre Kassen,
die Landgrafen sind in erhöhtem Maße imstande, an der Reichspolitik teilzunehmen. Erbe Wilhelms II.
ist Philipp der Großmütige19, der durch die Entwicklung seines Territoriums befähigt ist, entscheidend
die deutsche Reformationsgeschichte zu beeinflussen20.

12 Bestand des Landes um diese Zeit bei Hattemer 50 f.
13 Zur Literatur: Wenck I; Hattemer 54 ff. (hier die ältere Lit.); Sponheimer; Demandt; RegK. - Der
Beichtum dieses Landes wird vor allem bei K. E. Demandt, Die letzten Katzenelnbogener Grafen, sichtbar.
14 Die beiden Söhne Philipps d. Ä. sterben früh: Philipp d. J. † 1453, RegK Nr. 4779; Eberhard vgl. RegK I,
S. 42 Anm. 116.
15 RegK Nr. 6034.
16 Der Vertrag zwischen Lg. Ludwig von Hessen und Graf Philipp v. K. vom 4. Juli 1446 (nach RegK Nr. 4417)
bestimmt: ,,Anna und Heinrich müssen auf Annas väterliches und mütterliches Erbe . . . völligen, beurkundeten
und besiegelten Verzicht leisten . . . , es sei denn, daß die Grafen von K. aussterben und kein von der Grafschaft K.
geborener männlicher Erbe mehr da ist. Für diesen Fall behält Anna ihre Rechte an der Grafschaft—Vgl. auch
RegK Nr. 4957. 5010. 5040. 5045. 5046. - Um die beiden Häuser Hessen und Nassau-Dietz zu vereinen, brachte
Graf Philipp d. Ä.v. K. einen Ehevertrag zwischen Jöhann von Nassau-Dietz und Elisabeth, Tochter Heinrichs III.
zustande. Dieser setzte fest: ,,Johann und Elisabeth müssen auf Elisabeths väterliches und mütterliches Erbe . . .
verzichten . . . und diesen Verzicht durch besiegelte Urkk. vor dem Beilager aussprechen, es sei denn, daß Lg. Hein-
rich und seine Söhne ohne Manneserben sterben; in diesem Fall behält Elisabeth ihre Rechte an ihrem mütterlichen
Erbe und alle dem, was von der Grafschaft Katzenelnbogen stammt." RegK Nr. 5960.Vor allem dieser Ehevertrag
ist der Grund des späteren Katzenelnbogener Erbfolgekrieges.
17 Knetsch, Tafel V Nr. XIX, 10.
18 1492 war die Hälfte der Grafschaft Eppstein durch Kauf erworben, 1504 kamen Gebiete im Taunus und Odenwald
infolge des bayrischen Erbfolgekrieges hinzu.
19 Knetsch, Tafel V Nr. XX, 25.
20 Das Aussterben der Linie Henneberg-Schleusingen bringt 1589 den Anfall Schmalkaldens an Hessen.

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