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Abschied 1571
worden sein, dan sie sich je selbst so wohl zu der-
selbigen Confession als auch zuvorderst den prophe-
tischen, evangelischen und apostolischen schriften
und den dreien symbolis bekenten und nicht allein
von jugent auf also gelernet, sondern auch alhier in
dieser schuel leren, profitiren, ausbraiten und er-
halten helfen, weren auch hinfurter nicht weniger
darbei zu verharren und zu pleiben enthchen be-
dacht und entschlossen, da sie auch von einem oder
dem andern aus ihrem mittel oder den studiosis, so
demselben zujegen was furnehmen möchten, glaub-
lichen berichtet, wolten sie sich jegen dieselbigen
also und dermaßen mit ernst erweisen, daß ihre
f.g. und die herrn superintendentes im werk spuren
und befinden solten, daß ihnen darin gar kein ge-
fallen geschehe.
Was die lectiones publicas und exercitia publica
et privata anlangt, wurden dieselbigen mit vleiß ge-
halten, wußten sich auch nicht zu entsinnen, daß die
furstliche ordnung in einem oder dem andern solte
uberschritten und darjegen etwas gehandlet oder
vorgenommen werden, wolten auch allen vleiß vor-
wenden, daß derselben, hinfurter nicht weniger als
von anfai 11 J ' ' ’ 1 1 i,
da je bei :
scheinen, ;
sert, aucl :
unserer g :
gehorsam ■
nach hin =_
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dachts Vi E_
glichen, v E
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g.f. undh
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17 Vgl. dai
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18 Der gai
wörtlicl
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sticam18 anlangt, sollen und wohen vermög unserer
Was aber graviora delicta betrifft, die sollen alweg
mit wissen unserer gnedigen f. und herrn ides orts
gestraft werden und sonderlich, da ein praedicant
ein sollich laster begangen, daß ein leibstraff uf ihme
hette, also daß einer uf wahrer tat eines mords, tot-
schlags oder ehebruchs und dergleichen begriffen
wurde, so sollen die beampten eines idern orts nach
einem solchen kundlichen und wissentlichen miß-
teter zu greifen macht haben, ihnen in seines lands-
fursten verwarung zu pringen, die sachen an ihre
f. g. gelangen zu lassen und claruber bevelchs und
bescheids zu gewarten20.
die speciales synodi vleißig gehalten und nicht
mehr, wie ein zeitlang an etzlichen orten besche-
hen19, underlassen werden. Darzu so wohl der vom
adel als auch alle und idere andere praedicanten in
eines iclern bezirk gesessen, keinen ausgescheiden,
gefordert werclen sollen.
19 Vgl. dazu etwa den Bericht des Pistorius auf der
der ander vermanet und solche vermanung bei dem-
oder denselben nicht frucht schaffen noch helfen
wolte, so soll ein ider superintendens clenselben an
ihren jahrbesoldungen etwas, es sei an frucht oder
gelt, nach gelegenheit der uberfahrung abziehenund
es armen leuten austeilen lassen, auch enthchen, wo-
fern dieselbige straff nit helfen wolte, einen solchen
incorrigibilem entweder ad tempus suspendiren oder
aber auch nach gelegenlreit ab officio ganz remo-
viren.
zweiten Generalsynode 1569, bei Heppe, G-eneral-
mit wissen unserer gnedigen f. und herrn ides orts
gestraft werden und sonderlich, da ein praedicant
ein sollich laster begangen, daß ein leibstraff uf ihme
hette, also claß einer uf wahrer tat eines mords, tot-
schlags oder ehebruchs und dergleichen begriffen
wurde, so sollen die beampten eines idern orts nach
einem solchen kundlichen und wissentlichen miß-
teter zu greifen macht haben, ihnen in seines lands-
fursten verwarung zu pringen, die sachen an ihre
f. g. gelangen zu lassen und claruber bevelchs und
bescheids zu gewarten20.
synoden I, 59.
20 Vgl. dazu auch die Bestimmung der Kirchenordnung
1537, Abschn. 6, S. 96, und der Kirchenordnung
1566, S. 212.
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selbigen Confession als auch zuvorderst den prophe-
tischen, evangelischen und apostolischen schriften
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von jugent auf also gelernet, sondern auch alhier in
dieser schuel leren, profitiren, ausbraiten und er-
halten helfen, weren auch hinfurter nicht weniger
darbei zu verharren und zu pleiben enthchen be-
dacht und entschlossen, da sie auch von einem oder
dem andern aus ihrem mittel oder den studiosis, so
demselben zujegen was furnehmen möchten, glaub-
lichen berichtet, wolten sie sich jegen dieselbigen
also und dermaßen mit ernst erweisen, daß ihre
f.g. und die herrn superintendentes im werk spuren
und befinden solten, daß ihnen darin gar kein ge-
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Was die lectiones publicas und exercitia publica
et privata anlangt, wurden dieselbigen mit vleiß ge-
halten, wußten sich auch nicht zu entsinnen, daß die
furstliche ordnung in einem oder dem andern solte
uberschritten und darjegen etwas gehandlet oder
vorgenommen werden, wolten auch allen vleiß vor-
wenden, daß derselben, hinfurter nicht weniger als
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Was aber graviora delicta betrifft, die sollen alweg
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ein sollich laster begangen, daß ein leibstraff uf ihme
hette, also daß einer uf wahrer tat eines mords, tot-
schlags oder ehebruchs und dergleichen begriffen
wurde, so sollen die beampten eines idern orts nach
einem solchen kundlichen und wissentlichen miß-
teter zu greifen macht haben, ihnen in seines lands-
fursten verwarung zu pringen, die sachen an ihre
f. g. gelangen zu lassen und claruber bevelchs und
bescheids zu gewarten20.
die speciales synodi vleißig gehalten und nicht
mehr, wie ein zeitlang an etzlichen orten besche-
hen19, underlassen werden. Darzu so wohl der vom
adel als auch alle und idere andere praedicanten in
eines iclern bezirk gesessen, keinen ausgescheiden,
gefordert werclen sollen.
19 Vgl. dazu etwa den Bericht des Pistorius auf der
der ander vermanet und solche vermanung bei dem-
oder denselben nicht frucht schaffen noch helfen
wolte, so soll ein ider superintendens clenselben an
ihren jahrbesoldungen etwas, es sei an frucht oder
gelt, nach gelegenheit der uberfahrung abziehenund
es armen leuten austeilen lassen, auch enthchen, wo-
fern dieselbige straff nit helfen wolte, einen solchen
incorrigibilem entweder ad tempus suspendiren oder
aber auch nach gelegenlreit ab officio ganz remo-
viren.
zweiten Generalsynode 1569, bei Heppe, G-eneral-
mit wissen unserer gnedigen f. und herrn ides orts
gestraft werden und sonderlich, da ein praedicant
ein sollich laster begangen, daß ein leibstraff uf ihme
hette, also claß einer uf wahrer tat eines mords, tot-
schlags oder ehebruchs und dergleichen begriffen
wurde, so sollen die beampten eines idern orts nach
einem solchen kundlichen und wissentlichen miß-
teter zu greifen macht haben, ihnen in seines lands-
fursten verwarung zu pringen, die sachen an ihre
f. g. gelangen zu lassen und claruber bevelchs und
bescheids zu gewarten20.
synoden I, 59.
20 Vgl. dazu auch die Bestimmung der Kirchenordnung
1537, Abschn. 6, S. 96, und der Kirchenordnung
1566, S. 212.
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