Reformationsordnung 1526
[9] Von weinkellern, wirten und wirts-
heusern.
Es soll niemants des abends nach neun uhren, so
man die glocken leut, in seinem hause oder in wein-
kellern kein zech halten, bier oder wein geben. Und so
jemants das verbreche, der soll mit zehen pfunden ver-
fallen sein, unnachleßlich zu bezalen.
[10] Von ehebruch und ehelichem beileger.
In unserm furstentumb, landen und gepieten sol
man an keinem ort keinen unehelichen beileger ge-
statten, sondern wo zwei funden wurden oder in un-
pflichten weren, die seien geistlich oder weltlich ge-
heißen, sollen sie von stund an von einander, oder so
sie das nit tun und derhalb uber das dritmal ermanet
werden, sol man ihne die statt, flecken oder dorf, da
sie wonen, verpieten und auch also ausschließen.
[11] Von eheleut, die von einander sein.
Wo eheleut von einander sein, dieselben sollen durch
unser amptleut, auch die rete an einem jeden ort
fleißig angehalten werden, daß sie wider zusamenkom-
men und beieinander ehelich und christlich wonen. Ob
aber einich teil ursach, warümb das nit sein solt,
wurde fürwenden, dieselben ursachen sol man uns
oder unsern reten furtragen und darauf zu einer jeden
zeit von uns oder unsern reten oder andern gepürlichen
orten gepürlichs bescheits warten.
[12] Von denjenigen, die zur ehe greifen
wollen.
Dieweil jetzt ein großer mißbrauch in ehelicher
heimlicher verbindung einreist, daraus dann viel
irrung, zank und widerwillen entspringen und zufor-
derst unzimlich, unehrlich und wider das wort Gottes
ist, daß ein kind on wissen seiner eltern oder nechsten
erbarn freundschaft, so an den eltern mangel ist, sich
in ehelichen stand, darin es sein leben lang bleiben,
mancherlei widerwertigkeit, sorgen, angst, mühe und
arbeit leiden, auch leibs und seelen behaltung oder
verderben gewarten muß und billig sol, zu begeben.
So wollen wir, daß unser pfarrer an einem jeden ort
ihr pfarvolk treulich ermanen, daß die kinder ihren
eltern in allen zimlichen, ehrlichen und sunderlichen
ehesachen, daß sie es zimlich und ehrlich furnemen,
kindlichen und billigen gehorsam leisten, herwiderumb
daß die eltern ihre kinder zu unzimlichen sachen nicht
dringen, oder so die kinder aus redlichen ursachen be-
schwerung hetten, ihn alsdann nit zu hart sein, damit
die gemüt der menschen mehr dann die leibe verbun-
den werden und sie also christliche ehe, die mehr in
ehelichem christlichem willen, dann im fleisch stehen
sollen und müssen, besitzen mögen. Und darumb
setzen und ordnen wir, so zwei zum ehehchen stande
zu greifen gedenken, daß sie das, wie es gebürlich ist,
in beiwesen ihrer beider teil eltern, oder so sie die nit
hetten, ihrer nehisten freundschaft, oder so sie die nit
hetten, glaubwirdiger gezeugen, so viel zu recht gnug
ist, tun, also dann man ihr beider willen eigentlich
daraus vermerken mag, und daß sie sich recht und
redlich zusamen geben lassen. Würde aber darüber
jemants mit einem andern heimlich sich verbinden
oder vielleicht zu verbinden understehen und das
ander des in abreden sein, das sol vor der welt gerichts
halben nit binden, Gott aber wurdet solche böse gewis-
sen selbst wol wissen, nach seinem göttlichen willen zu
richten. Also und darmit derhalben niemants zu eiden
oder anderm gedrungen werde, darümb sollen auch
die prediger und amptleut in dem jederman freundlich
und fleißig ermanen, in solchen sachen nicht leicht-
fertig zu sein, sunder darin bedechtlich und christlich
zu handeln, damit aus dem stande, den Gott zu arzdei
menschlicher geprechlicheit und pflanzung mensch-
lichs geschlechts eingesatzt hat, nit solche grobe
ergernis hinfurter destominder erwachsen mögen.
So sie aber recht und redlich in beisein frommer leute
mit wissen und willen zusamen gegeben werden, als-
dan sol der reu, als jetzt etlich fürgenomen, kein stat
gelassen, sonder das unwillige erstlich freundlich und
fleißig ermanet werden, sich ehelich zu halten, es ge-
schehe dann aus ursachen im evangelio und christ-
lichen rechten gegründet, nach gebürlicher redlicher
und christlicher erkentnis. So sich aber hierüber je-
mants ungebürlich und unchristlich halten und sein
ehelich gemahel nit zu sich nemen wurde, der sol
darümb heftiglich gestraft, und so das nit helfen wolt,
des flecken oder dorfs, auch unsers furstentumbs,
lande und gepiete verweist und verbant werden.
[13] Von jungfrauen und witwen schenden.
So auch jemants, wer der were, ein jungfrau oder
magd beschleft, der sol die zur ehe behalten, so fern es
ihrem vater oder eltern gefelt, ihme die zu geben; wo
er aber die zur ehe nit behalten möcht, oder daß ihr
vater oder eltern oder freundschaft ihme die nit geben
wolten, oder daß er vor eine eheliche het, sol er ihre so
viel geben, als ihr vater ihr het zu einem man geben
mögen oder ihr von ihrem vater zur ehesteuer zu geben
geburte, oder so der vater arm were und dreißig gulden
ihr zu geben nicht vermöchte, so sol der verbrecher
ihre dreißig gulden von stund an geben, und darzu
dreißig gulden zu bueß unnachleßlich. So dann der
teter so arm were, daß er diese zugabe und bueß, wie
obgemelt, nit vermöcht, so sol solicher als ein offen-
barer schender jungfrauliches standes und christliches
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[9] Von weinkellern, wirten und wirts-
heusern.
Es soll niemants des abends nach neun uhren, so
man die glocken leut, in seinem hause oder in wein-
kellern kein zech halten, bier oder wein geben. Und so
jemants das verbreche, der soll mit zehen pfunden ver-
fallen sein, unnachleßlich zu bezalen.
[10] Von ehebruch und ehelichem beileger.
In unserm furstentumb, landen und gepieten sol
man an keinem ort keinen unehelichen beileger ge-
statten, sondern wo zwei funden wurden oder in un-
pflichten weren, die seien geistlich oder weltlich ge-
heißen, sollen sie von stund an von einander, oder so
sie das nit tun und derhalb uber das dritmal ermanet
werden, sol man ihne die statt, flecken oder dorf, da
sie wonen, verpieten und auch also ausschließen.
[11] Von eheleut, die von einander sein.
Wo eheleut von einander sein, dieselben sollen durch
unser amptleut, auch die rete an einem jeden ort
fleißig angehalten werden, daß sie wider zusamenkom-
men und beieinander ehelich und christlich wonen. Ob
aber einich teil ursach, warümb das nit sein solt,
wurde fürwenden, dieselben ursachen sol man uns
oder unsern reten furtragen und darauf zu einer jeden
zeit von uns oder unsern reten oder andern gepürlichen
orten gepürlichs bescheits warten.
[12] Von denjenigen, die zur ehe greifen
wollen.
Dieweil jetzt ein großer mißbrauch in ehelicher
heimlicher verbindung einreist, daraus dann viel
irrung, zank und widerwillen entspringen und zufor-
derst unzimlich, unehrlich und wider das wort Gottes
ist, daß ein kind on wissen seiner eltern oder nechsten
erbarn freundschaft, so an den eltern mangel ist, sich
in ehelichen stand, darin es sein leben lang bleiben,
mancherlei widerwertigkeit, sorgen, angst, mühe und
arbeit leiden, auch leibs und seelen behaltung oder
verderben gewarten muß und billig sol, zu begeben.
So wollen wir, daß unser pfarrer an einem jeden ort
ihr pfarvolk treulich ermanen, daß die kinder ihren
eltern in allen zimlichen, ehrlichen und sunderlichen
ehesachen, daß sie es zimlich und ehrlich furnemen,
kindlichen und billigen gehorsam leisten, herwiderumb
daß die eltern ihre kinder zu unzimlichen sachen nicht
dringen, oder so die kinder aus redlichen ursachen be-
schwerung hetten, ihn alsdann nit zu hart sein, damit
die gemüt der menschen mehr dann die leibe verbun-
den werden und sie also christliche ehe, die mehr in
ehelichem christlichem willen, dann im fleisch stehen
sollen und müssen, besitzen mögen. Und darumb
setzen und ordnen wir, so zwei zum ehehchen stande
zu greifen gedenken, daß sie das, wie es gebürlich ist,
in beiwesen ihrer beider teil eltern, oder so sie die nit
hetten, ihrer nehisten freundschaft, oder so sie die nit
hetten, glaubwirdiger gezeugen, so viel zu recht gnug
ist, tun, also dann man ihr beider willen eigentlich
daraus vermerken mag, und daß sie sich recht und
redlich zusamen geben lassen. Würde aber darüber
jemants mit einem andern heimlich sich verbinden
oder vielleicht zu verbinden understehen und das
ander des in abreden sein, das sol vor der welt gerichts
halben nit binden, Gott aber wurdet solche böse gewis-
sen selbst wol wissen, nach seinem göttlichen willen zu
richten. Also und darmit derhalben niemants zu eiden
oder anderm gedrungen werde, darümb sollen auch
die prediger und amptleut in dem jederman freundlich
und fleißig ermanen, in solchen sachen nicht leicht-
fertig zu sein, sunder darin bedechtlich und christlich
zu handeln, damit aus dem stande, den Gott zu arzdei
menschlicher geprechlicheit und pflanzung mensch-
lichs geschlechts eingesatzt hat, nit solche grobe
ergernis hinfurter destominder erwachsen mögen.
So sie aber recht und redlich in beisein frommer leute
mit wissen und willen zusamen gegeben werden, als-
dan sol der reu, als jetzt etlich fürgenomen, kein stat
gelassen, sonder das unwillige erstlich freundlich und
fleißig ermanet werden, sich ehelich zu halten, es ge-
schehe dann aus ursachen im evangelio und christ-
lichen rechten gegründet, nach gebürlicher redlicher
und christlicher erkentnis. So sich aber hierüber je-
mants ungebürlich und unchristlich halten und sein
ehelich gemahel nit zu sich nemen wurde, der sol
darümb heftiglich gestraft, und so das nit helfen wolt,
des flecken oder dorfs, auch unsers furstentumbs,
lande und gepiete verweist und verbant werden.
[13] Von jungfrauen und witwen schenden.
So auch jemants, wer der were, ein jungfrau oder
magd beschleft, der sol die zur ehe behalten, so fern es
ihrem vater oder eltern gefelt, ihme die zu geben; wo
er aber die zur ehe nit behalten möcht, oder daß ihr
vater oder eltern oder freundschaft ihme die nit geben
wolten, oder daß er vor eine eheliche het, sol er ihre so
viel geben, als ihr vater ihr het zu einem man geben
mögen oder ihr von ihrem vater zur ehesteuer zu geben
geburte, oder so der vater arm were und dreißig gulden
ihr zu geben nicht vermöchte, so sol der verbrecher
ihre dreißig gulden von stund an geben, und darzu
dreißig gulden zu bueß unnachleßlich. So dann der
teter so arm were, daß er diese zugabe und bueß, wie
obgemelt, nit vermöcht, so sol solicher als ein offen-
barer schender jungfrauliches standes und christliches
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