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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (8. Band = Hessen, 1. Hälfte): Die gemeinsamen Ordnungen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1965

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https://doi.org/10.11588/diglit.30457#0190
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Stipendiatenordnung 1560

fleisch auf dem lande hin und wider zu kaufen, oder
kaufen zu lassen, durch wen es ihm gelegen und
es der metzger halber unverhindert seiner gelegen-
heit nach heimbringen zu lassen.
Und dieweil ein probst hierdurch einen zimb-
lichen vorteil haben wirt, diesen gemeinen tisch
zu erhalten, so soll ihm von eines jeden stipendiaten
wegen mehr nicht als achtzehen gülden müntz, je-
den zu sechs und zwenzig albus jars vor die kost
durch den oeconomum und ephorum als die ver-
ordente einnehmer und verwalter des stipendiaten-
gelts bezalt und gegeben werden, darmit also der
probst seiner bezalung desto gewisser sei.
Dargegen soll er auch die tischgenger mit essen
und trinken wol underhalten, darauf der ephorus
vornemlich sehen und acht geben soll, damit des-
halb kein klage sein möge.
Wiewol auch den stipendiaten von hinnen nach
heimen, so oft und viel wie bisher beschehen ist,
abzuziehen und dadurch ihre studia zu verseumen,
mit nichten gestattet werden soll, jedoch da einer
oder mehr erhebliche ursachen seines abziehens
dem rectori und ephoro anzeigen und erlaubnus ad
tempus bitten und demselben also ein acht oder
vierzehen tage ufs allermeinst abzuzihen erleubt
würde, soll nichts destoweniger dem probst das
kostgeld dieses abwesenden stipendiaten vor vol-
lem bezalt und umb dieser geringen zeit als acht
oder vierzehen tage willen nichts abgezogen wer-
den.
[9] Von einnehmung und wider ausgebung
des oeconomi universitatis und ephori.
Der gemeine oeconomus universitatis37 und der
ephorus stipendiatorum38 sollen zugleich das geld,
so von stetten und flecken zu underhaltung der
stipendiatorum jars uberschickt wird, entpfahen
und darin under andern diese ordenung halten.
Wann sie beid anheimisch sein, sollen sie sampt-
lich miteinander einnemen und samptlich darüber
quitiren.
Der oeconomus ein ördentlich register über ein-
nahm und ausgab, aber der ephorus ein gegenregi-
ster über die einnahm und ausgab halten.

37 Vgl. Anm. 11. 38 Vgl. Anm. 12.

Einen gemeinen kasten zu diesem gelt sollen sie,
und darzu ein jeder einen besondern schlüssel ha-
ben.
Was sie samptlich miteinander von gelt emp-
fahen, das sollen sie so bald zugleich miteinander
in den gemeinen kasten legen.
Wann aber ihr einer nicht anheimisch wer, soll
der ander das zugebrachte gelt nichts destoweniger
entpfahen, darüber quitiren und es bei einbehal-
ten, so lang bis der ander darzukompt, alsdann
sollen sie es abermals miteinander zelen und
darnach ersten in den gemeinen kasten samptlich
legen.
Wann etwas von gelt aus dem gemeinen kasten
zu langen ist, das sollen der oeconomus und epho-
rus zugleich tun und keiner ohn den andern den
kasten öffnen, noch etwas ohn den andern daraus
langen.
Bevor allen dingen sollen sie von diesem gelt
dem probst bezalung vor die kost der stipendiato-
rum (doch anderst nicht dann gegen gebürlich quit-
tirung) tun, was aber nach bezalung solcher kost
einem jeden stipendiario nach besage dieser orde-
nung weiter hinauszureichen gebüren wird, das sol-
len sie ihm auch geben, doch alles anders nicht dann
auf gebürliche quitanz, dann ihnen nichts ihrer aus-
gabe (darüber sie nicht quitanz können vorlegen)
vor gut passiren soll.
Von dieser ihrer einnahm und ausgabe sollen sie
alle jar und jedes jars besondern ordentliche rech-
nung (vor rectore, decano und examinatoribus und
wen wir weiter darzu ordenen) tun, auch den rest
oder receß alsbald darüber erlegen und also voll-
kommen bezaln, darnach sollen diejenigen, so die
rechnung gehöret, ihnen den rest wider überlifern,
den als vor ein innahm in ihre zukünftige rech-
nung zu stellen und einzubringen, auch derwegen
nottürftig urkund und receß aufgericht werden.
Und es sollen der oeconomus und ephorus über
ihre ordinarii besoldung von wegen dieser sorge,
müh und arbeit ein sondere vergeltung, nemblich
ein jeder des jars zehen gülden haben, welche ihnen
unsere universitet von gemeinem ihrem einkommen
vergnügen und entrichten soll.

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