Kirchenordnung 1566
stetiget werden, so muß man zuvor zu einem jeden
ampt tüchtige und geschickte personen haben.
(2) Zum andern soll von den vornempsten ämp-
tern derselbigen personen und kirchendiener ge-
handlet werden. Und dieweil diese zum teil darin
stehn, daß man die reine lehr des göttlichen worts
pflanze, zum teil aber, daß die sacrament recht ge-
reicht werden, so wöllen wir in dem zweiten teil
von der reinen lehr, so in die kirche Gotts gehört,
sagen.
(3) Im dritten teil aber von der rechten austei-
lunge derer sacramenten, als von der taufe, vom
abentmal des Herren, darneben auch von dem ge-
meinen gebet und andern dergleichen stücken.
(4) Zum vierten und letzten wöllen wir handlen
von allem, das zu erhaltung des predigampts, der
reinen lehr, rechter austeilung und reichung derer
sacrament und sonst alles desjenigen, was einmal
wol in der kirchen geordenet ist, dienen will: als
nemlich von versamlung und gericht derer eltesten,
von der visitation oder besichtigung derer kirchen,
von synodis, von gebürlicher administration derer
kirchengüter, von schulen, spitäl und so fort
ane.
Dies alles wöllen wir zur heiligung des göttlichen
namens auf erden, zu erweiterung des reichs Christi
und zu erbauwung aller gleuhigen, wie es von Jesu
Christo, unserm seligmacher und seinen erwehlten
aposteln gestiftet ist, aus denen büchern des neuen
testaments, so viel uns immer müglich, treuwlich
und fleißig zusammenzihen und erklären. Dann wir
halten für gewiß, daß man allein aus der heiligen
schrift ein nütze und Gott gefellige kirchenorde-
nung stellen könne, verhoffen auch, es sollen alle
gottfürchtige, so sie sehen werden, wie dies alles
nach dem willen und wort Gottes gerichtet und ge-
stellet, zu jeder zeit desto williger sein, nicht allein
die dinge, welche bisher in unserer kirchen in rech-
tem brauch sind gewesen, bestendiglich zu behal-
ten, sondern auch dasjenige, so vieleicht noch nicht
genugsam in das werk bracht, anzunemen und zu
bestetigen. Bitten hiebeneben den himlischen Vat-
ter von herzen, daß er uns alle mit seinem heiligen
Geist erleuchte und in seiner heiligen gemeine zu
gefeßen der barmherzigkeit mache, auf daß wir in
derselbigen täglich mehr und mehr also lange zu-
nemen, bis wir die ewige ruhe und seligkeit im himel
erlangen, da wir dann alle dinge in Gott selbert
aufs allervollkömlichst erkennen und sähen wer-
den.
Das erste teil
Von denen dienern, welche im kirchenampt vonnöten sein
Wieviel oder welche diener in der
christlichen kirchen notwendig seien
Wiewol der ewige allmechtige Gott von anfang
her seine kirche (in welcher allein die menschen
ewige seligkeit erlangen, Joan. 10, 28; 1. Pet. 3, 9)
selbst angericht, gelehrt und regiert und sie auch
forthin bis zum ende der welt selbst regieren und
erhalten will, dieweil aber doch dieselbige ganz (wie
sie auf erden ist) aus dem menschlichen geschlecht
versamlet wird, so gefellt es auch Gott, daß alles,
so er selbst der kirchen zu allen zeiten vonnöten
achtet, durch menschen ausgerichtet werden24, da-
24 Vgl. auch hier die Straßburger Schrift an die Mün-
sterer „Bericht aus der heyligen geschrift“ 1534
mit ein jeglicher von seinesgleichen desto lüstiger
und williger sich underrichten lasse und also mit
großer freude in allen stücken der waren religion
zuneme.
Derhalben hat er erstlich zur regierung seiner
kirchen ein haupt (Eph. 1, 22; 5, 23; Coloss. 1, 18;
2, 10) und einen hohenpriester (1. Pet. 2, 25; Heb.
3, 1; 4, 15; 5, 5. 10; 8, 1) verordnet, nemlich seinen
Sohn, unsern Herren Jesum Christum (Matth. 28,
18-20), welcher ist mensch worden und auf erden
under denen menschen gewohnet, auf daß er alles,
was die seligkeit derer menschen und der kirchen
notturft belangt, verschaffen möchte und sie also
(Stupperich Nr. 43) Bl. b. v.
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stetiget werden, so muß man zuvor zu einem jeden
ampt tüchtige und geschickte personen haben.
(2) Zum andern soll von den vornempsten ämp-
tern derselbigen personen und kirchendiener ge-
handlet werden. Und dieweil diese zum teil darin
stehn, daß man die reine lehr des göttlichen worts
pflanze, zum teil aber, daß die sacrament recht ge-
reicht werden, so wöllen wir in dem zweiten teil
von der reinen lehr, so in die kirche Gotts gehört,
sagen.
(3) Im dritten teil aber von der rechten austei-
lunge derer sacramenten, als von der taufe, vom
abentmal des Herren, darneben auch von dem ge-
meinen gebet und andern dergleichen stücken.
(4) Zum vierten und letzten wöllen wir handlen
von allem, das zu erhaltung des predigampts, der
reinen lehr, rechter austeilung und reichung derer
sacrament und sonst alles desjenigen, was einmal
wol in der kirchen geordenet ist, dienen will: als
nemlich von versamlung und gericht derer eltesten,
von der visitation oder besichtigung derer kirchen,
von synodis, von gebürlicher administration derer
kirchengüter, von schulen, spitäl und so fort
ane.
Dies alles wöllen wir zur heiligung des göttlichen
namens auf erden, zu erweiterung des reichs Christi
und zu erbauwung aller gleuhigen, wie es von Jesu
Christo, unserm seligmacher und seinen erwehlten
aposteln gestiftet ist, aus denen büchern des neuen
testaments, so viel uns immer müglich, treuwlich
und fleißig zusammenzihen und erklären. Dann wir
halten für gewiß, daß man allein aus der heiligen
schrift ein nütze und Gott gefellige kirchenorde-
nung stellen könne, verhoffen auch, es sollen alle
gottfürchtige, so sie sehen werden, wie dies alles
nach dem willen und wort Gottes gerichtet und ge-
stellet, zu jeder zeit desto williger sein, nicht allein
die dinge, welche bisher in unserer kirchen in rech-
tem brauch sind gewesen, bestendiglich zu behal-
ten, sondern auch dasjenige, so vieleicht noch nicht
genugsam in das werk bracht, anzunemen und zu
bestetigen. Bitten hiebeneben den himlischen Vat-
ter von herzen, daß er uns alle mit seinem heiligen
Geist erleuchte und in seiner heiligen gemeine zu
gefeßen der barmherzigkeit mache, auf daß wir in
derselbigen täglich mehr und mehr also lange zu-
nemen, bis wir die ewige ruhe und seligkeit im himel
erlangen, da wir dann alle dinge in Gott selbert
aufs allervollkömlichst erkennen und sähen wer-
den.
Das erste teil
Von denen dienern, welche im kirchenampt vonnöten sein
Wieviel oder welche diener in der
christlichen kirchen notwendig seien
Wiewol der ewige allmechtige Gott von anfang
her seine kirche (in welcher allein die menschen
ewige seligkeit erlangen, Joan. 10, 28; 1. Pet. 3, 9)
selbst angericht, gelehrt und regiert und sie auch
forthin bis zum ende der welt selbst regieren und
erhalten will, dieweil aber doch dieselbige ganz (wie
sie auf erden ist) aus dem menschlichen geschlecht
versamlet wird, so gefellt es auch Gott, daß alles,
so er selbst der kirchen zu allen zeiten vonnöten
achtet, durch menschen ausgerichtet werden24, da-
24 Vgl. auch hier die Straßburger Schrift an die Mün-
sterer „Bericht aus der heyligen geschrift“ 1534
mit ein jeglicher von seinesgleichen desto lüstiger
und williger sich underrichten lasse und also mit
großer freude in allen stücken der waren religion
zuneme.
Derhalben hat er erstlich zur regierung seiner
kirchen ein haupt (Eph. 1, 22; 5, 23; Coloss. 1, 18;
2, 10) und einen hohenpriester (1. Pet. 2, 25; Heb.
3, 1; 4, 15; 5, 5. 10; 8, 1) verordnet, nemlich seinen
Sohn, unsern Herren Jesum Christum (Matth. 28,
18-20), welcher ist mensch worden und auf erden
under denen menschen gewohnet, auf daß er alles,
was die seligkeit derer menschen und der kirchen
notturft belangt, verschaffen möchte und sie also
(Stupperich Nr. 43) Bl. b. v.
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