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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (8. Band = Hessen, 1. Hälfte): Die gemeinsamen Ordnungen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1965

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https://doi.org/10.11588/diglit.30457#0360
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deutlich zu verfolgen. Es wird erneut das Anliegen der hessischen Kirche sichtbar, neben die Reforma-
tion der Lehre auch die des Lebens, der Zucht treten zu lassen.
Die letzten acht Jahre in dem Bestehen der Generalsynoden sind vornehmlich den Beratungen um
die Formula Concordiae und ihren Vorlagen gewidmet. Die Unterschiede innerhalb der Lehrnorm der
beiden größten Landgrafschaften führen wohl noch zur gemeinsamen Ablehnung der Konkordienformel,
aber auch zum Erlöschen der Institution der Generalsynoden. Seit 1582 gehen die hessischen Landgraf-
schaften jeweils- getrennt ihren Weg.

b) Die Reformationsordnung 1572
(Text Nr. 34)
Die Entstehung der Reformationsordnung 1572 wurzelt in der Petition der Superintendenten, daß
,,es vor gut angesehen“ werde, ,,daß unsere g.f. und hern dieselbe ordnung (gedacht ist an die Kirchen-
zuchtordnung 1543, Text Nr. 13) vor die Hand nehmen, revidiren und mit dienlicher notwendiger ver-
besserung wider hetten publiciren lassen1. Damit ist zugleich der Charakter der schließlich entstehenden
Reformationsordnung als einer obrigkeitlich erlassenen Zuchtordnung festgelegt.
Ihrer Herkunft nach lassen sich drei große Komplexe aus der Reformationsordnung heraus-
schälen: Es können zunächst die Teile nachgewiesen werden, die den alten hessischen Ordnungen ent-
nommen sind, vor allem der Kirchenzuchtordnung 1543 oder der landgräflichen Verordnung 15622.
Einen zweiten Komplex bilden die Abschnitte, die aus den Abschieden der Generalsynoden in die
Ordnung übernommen wurden3. Dabei läßt sich in wenigen Fällen die Herkunft noch etwas weiter rück-
wärts verfolgen, bis hin zu den Instruktionen, die die Landgrafen ihren weltlichen Räten als Diskus-
sionsbasis zu den Synoden mit auf den Weg gaben4.
Drittens nimmt fast die Hälfte der Ordnung die Eheordnung ein5. Hessen hat bis zum Jahre 1572
keine ausführliche und das gesamte Eherecht umfassende Eheordnung gehabt. Man richtete sich viel-
mehr nach dem Brauch der benachbarten Augsburgischen Confessionsverwandten und insbesondere nach
Bullingers Ehestandsbüchlein6. Die Spuren des letzteren sind dann auch noch bis hin in die Reforma-
tionsordnung greifbar7.
Die Reformationsordnung ist als zweiter Teil der Agende von 1574 angedruckt worden8. In dieser
Verbindung findet sie Verwendung auch in außerhessischen Territorien9.

c) Die Agende 1574
(Text Nr. 35)
Die Agende 1574 sollte, dem Abschied der Generalsynode 1569 zufolge1, einen für die Hand des
Pfarrers zubereiteten Auszug aus dem dritten Teil der Kirchenordnung 1566 darstellen2. Jedoch ist die
Entwicklung nicht so einlinig verlaufen, wie sie in dem Abschied zunächst geplant war.

1 Vgl. Abschied der Generalsynode 1568, Abschn. 4, S. 349.
2 Vgl. etwa S. 398ff. 3 Vgl. etwa S. 395f. 398.
4 Vgl. etwa S. 395 Anm. 6. 5 Vgl. S. 404ff.
6 Vgl. S. 164. 7 Vgl. S. 405 Anm. 25.
8 Vgl. S. 464.
9 Vgl. 346. — Dabei erfahren die Teile, die die Patronatsrechte berühren, die stärkste Veränderung.
1 Vgl. Generalsynode 1569, Abschn. 2, S. 351.
2 Da die Arbeiten an dem 4. Teil der Kirchenordnung 1566 weitergehen (vgl. etwa Generalsynoden 1569, Abschn. 3,

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