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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (8. Band = Hessen, 1. Hälfte): Die gemeinsamen Ordnungen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1965

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https://doi.org/10.11588/diglit.30457#0363
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Die Abschiede und Kirchenordnungen

[20.] Abschied
der ersten Generalsynode zu Marburg
15681

Als unsere gnedige fursten und herrn, die gebru-
der Landgraven zu Hessen etc. itzo einen synodum
durch ihrer f. g. allerseits superintendenten alhier zu
Marpurgk halten lassen2, auch denselhen etzhche
ihre rete3 zugeordnet, so seind uf demselben synodo
hemachvolgende puncten tractirt und verhandlet4
worden.
[1] Erstlich ist vor gut angesehen, daß die bei le-
ben weiland unsers nechst verstorbenen gnedigen
fursten und herm hochloblicher und seliger gedecht-
nus in truck gefertigte kirchenordnung5 nunmehr

1 Handschriftliche Originale: StA Marburg, 22 a 8
Nr. 15; StA Darmstadt, V A 1 Konv. 3 Fasc. 3.
Abschrift: Stifts- und Superintendenturarchiv St.
Goar, Stck. V. Nr. 15.
Druckvorlage: Original Marburg. Teilweise fügen
einzelne Abschriften oder auch hin und wieder die
Originale am Rand (oft von anderer Hand nachgetra-
gen) Inhaltsangaben zu den jeweiligen Abschnitten
ein. Da dies sehr unterschiedlich gehandhabt wurde,
sind sie in unserem Druck fortgelassen.
Bibliographie: Heppe, Generalsynoden I, 24ff;
Heppe, Kirchengeschichte I, 353ff.
Weitere Akten zur Synode: StA Marburg, 22 a 8 Nr.
15; StA Darmstadt, V A 1 Konv. 3 Fasc. 3.
Zu Fragen der Einleitung vgl. S. 343f.
2 Ein Ausschreiben Wilhelms, aus dem das Datum des
Beginns der Synode ersichtlich wäre, ist nicht erhal-
ten. Die Synode war am 21. Juni beendet; vgl. das
Datum des Abschieds, S. 350.
3 Die auf der Synode versammelten Räte: S. 350.
Unter den Akten der Synode (vgl. Anm. 1) befinden
sich auch die Instruktion Landgraf Wilhelms vom
11. Juni 1568, die als Anweisung gedacht ist, was
seine Räte auf der Synode in seinem Namen handeln
sollen (über die Bedeutung der Instruktionen vgl.

publicirt werde, und wird der publication halber
bedacht, daß ein jeder superintendens in seinem be-
zirk die ordnung publicir derogestalt, daß er erst in
diese, dan in eine andere stadt seines bezirks ziehe,
alle dorfpfarherrn desselben ambts zuvor dahin be-
scheide, alsdan in einer offenen predige von dem in-
halt, prauch und nutzparkeit der kirchenordnung,
auch aus was ursachen man zu ufrichtung derselben
bewegt worden sei etc., das volk berichte, und also
die predicanten und das volk sich derselben hinfuro
gemeß zu verhalten vermane.
S. 343), und der Gewaltbrief Landgraf Philipps des
Jüngeren für seinen Rat, Magister Heinrich Hund
(StA Marburg, 22 a 1 Pak. 4), ausgestellt in Kassel
am 10. Juni 1568.
4 Die auf der Synode verhandelten Punkte sind durch
die Instruktion Landgraf Wilhelms (vgl. Anm. 3)
vorgegeben: Neben den ,,Spezialgebrechen ‘, die von
den einzelnen Superintendenten vorgebracht wer-
den sollen, führt die Instruktion die im allgemeinen
Teil des Abschieds und im Abschnitt über die Uni-
versitäts- und Stipendiatenangelegenheiten (vgl.
Anm. 27) aufgezählten Punkte schon sämtlich auf.
Der Abschied folgt dieser Instruktion teilweise fast
wörtlich, vgl. etwa Anm. 9. 16, und auch Heppe,
Generalsynoden I, 25f.; Heppe, Kirchengeschichte
I, 351 f.
5 Vgl. Text Nr. 18. Schon die Instruktion Wilhelms
weist die Räte an, für die Publikation der KO zu sor-
gen. Wieweit jedoch die Publikation der Ordnung -
der Instruktion und dem Abschied entsprechend -
gediehen war, ist nicht sicher festzustellen. Schon
der Abschied der zweiten Synode zeigt deutlich, daß
statt der KO von 1566 eine handlichere Agende her-
gestellt werden sollte, vgl. S. 351.

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