Abschied, 1569
[21.] Abschied
der zweiten Generalsynode zu Kassel
15691
Als die durchleuchtige und hochgeborne unsere
gnedige fursten und herrn gebrudere Landgraven zu
Hessen itzo abermals einen gemeinen synodum2
durch ihrer furstlichen gnaden superintendenten
alhier zu Cassel in beisein etzlicher ihrer darzu ver-
ordenten rete3 halten lassen, so ist darauf gehandlet,
geratschlagt und geschlossen worden, wie under-
schiedlich hernach volgt4.
[1] Und anfenghch nachdem die hiebevor bei leben
unsers alten gnedigen fursten und herrn hochlöb-
licher gedechtnus in druck verfertigte und publicirte
kirchenordnung von den superintendenten uberse-
hen und durchlesen5 und aber darunter etzliche
puncten vorgelaufen, so besserung und enderung be-
durfen6, welchs aber itzo so bald in der eil nicht ge-
scheen mogen, so sollen dieselben puncten, wie die
zu verbessern und zu endern und bemelter kirchen-
ordnung hinfuro inzuverleiben, bedacht werden,
durch den superintendenten alhier zu Cassel, den
Herrn M. Meyern ufs papier pracht und jederm
fursten insonderheit zugestehet und ubergeben wer-
den, damit ihre furstliche gnaden darauf zu delibe-
riren und sich ihres gemuts hinwider zu erkleren
haben mögen.
1 Handschriftliche Originale: StA Darmstadt, V A 1
Konv. 3 Fasc. 3; Stifts- und Superintendenturarchiv
St. Goar, Stck. V Nr. 16.
Abschriften: StA Marburg, 22 a 8 Nr. 15 (ohne die
Unterschriften) und 4 i Nr. 2.
Druckvorlage: Original StA Darmstadt.
Bibliographie: Heppe, Generalsynoden I, 39ff.;
Heppe, Kirchengeschichte I, 355f.
Weitere Akten zur Synode: StA Marburg, 22 a 8
Nr. 16; 22 a 1 Pak. 4 und 8; StA Darmstadt, V A 1
Konv. 3 Fasc. 3 (hier auch die Instruktion Ludwigs
für seinen Rat, Magister Heidericus Theophilus
Lonicerus; eine Instruktion Wilhelms ist nicht er-
halten).
Zu Fragen der Einleitung vgl. S. 343 f.
2 Die Synode ist von Montag nach Trinitatis (vgl. die
Instruktion Ludwigs, StA Darmstadt, V A 1 Konv.
3 Fasc. 3) bis zum 18. Juni 1569 gehalten worden.
3 Die auf der Synode anwesenden Superintendenten
und Räte vgl. S. 353.
4 Da eine Instruktion Wilhelms für seinen Rat nicht
erhalten ist, kann nicht sicher erhoben werden, wel-
[2] Zum andern, wiewol auch vorgelaufen, daß aus
bemelter publicirter kirchenordnung ein kurzer
extract oder agenda zu extrahiren und zu verferti-
gen sein solte7, dieweil aber doch in den ersten
zweien teilen allein von der superintendenten ampt,
verordnung und befelch tractirt, daß derwegen von
unnötten geachtet, einigen extract derhalben zu ver-
fertigen, so soll solche agenda allein aus dem dritten
teil der albereits publicirten kirchenordnung und
dann auch den vierten teil, so bald derselbig gefer-
tigt, weil dieselb beide teil die pfarherrn sonderlich
betrifft, extrahiert und derselben agenden den cate-
chismus, so durch das ganze furstentumb in kirchen
und schulen gebraucht wirdet, im vierten teil der
ordnung inserirt werden.
[3] Zum dritten, nachdem der vierte teil vorberur-
ter kirchenordnung bis dahero noch nicht publicirt
seind und in druck gegeben worden und aber gleich-
wol daran der vornembste punct, die seniores und
eltiste betreffende begriffen, welcher auch in diesem
synodo von den herren superintendenten samptlich
verlesen und beratschlagt worden8, so soll von sol-
chen albereits verfertigten und gestelten vierten teil
ihren f.g. jederm insonderheit ein abschrift beneben
che Abschnitte des Abschiedes bereits durch die
landgräfliche Instruktion vorgeformt sind. Die In-
struktion Ludwigs hat nur einen geringen Einfluß
auf den Abschied ausgeübt.
5 Vgl. dazu den Bericht der Superintendenten Pisto-
rius und Tholde an den Landgrafen über die im Syn-
odus verhandelten Dinge, die Kirchenordnung be-
treffend, StA Marburg, 22 a 1 Pak. 4.
6 Vgl. etwa die Vorschläge zur Revision der Kirchen-
ordnung im StA Darmstadt, V A 1 Konv. 3 Fasc. 3.
7 Vgl. wiederum das Schreiben der beiden Superinten-
denten (vgl. Anm. 5) und Heppe, Generalsynoden
I, 40.
8 Das StA Marburg bewahrt in 22 a 1 Pak. 8 ein Schrei-
ben des Superintendenten Meier an den Landgrafen
und eine Abhandlung desselben über die „Officia
seniorum“ auf. Daß eine Ältestenordnung auf der
Synode beratschlagt worden ist, zeigt auch das
Schreiben der beiden Superintendenten (vgl. Anm.
5). Daher verwundert es, daß eine Ältestenordnung
weder in die Reformationsordnung von 1572 noch in
die Agende von 1574 aufgenommen worden ist.
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[21.] Abschied
der zweiten Generalsynode zu Kassel
15691
Als die durchleuchtige und hochgeborne unsere
gnedige fursten und herrn gebrudere Landgraven zu
Hessen itzo abermals einen gemeinen synodum2
durch ihrer furstlichen gnaden superintendenten
alhier zu Cassel in beisein etzlicher ihrer darzu ver-
ordenten rete3 halten lassen, so ist darauf gehandlet,
geratschlagt und geschlossen worden, wie under-
schiedlich hernach volgt4.
[1] Und anfenghch nachdem die hiebevor bei leben
unsers alten gnedigen fursten und herrn hochlöb-
licher gedechtnus in druck verfertigte und publicirte
kirchenordnung von den superintendenten uberse-
hen und durchlesen5 und aber darunter etzliche
puncten vorgelaufen, so besserung und enderung be-
durfen6, welchs aber itzo so bald in der eil nicht ge-
scheen mogen, so sollen dieselben puncten, wie die
zu verbessern und zu endern und bemelter kirchen-
ordnung hinfuro inzuverleiben, bedacht werden,
durch den superintendenten alhier zu Cassel, den
Herrn M. Meyern ufs papier pracht und jederm
fursten insonderheit zugestehet und ubergeben wer-
den, damit ihre furstliche gnaden darauf zu delibe-
riren und sich ihres gemuts hinwider zu erkleren
haben mögen.
1 Handschriftliche Originale: StA Darmstadt, V A 1
Konv. 3 Fasc. 3; Stifts- und Superintendenturarchiv
St. Goar, Stck. V Nr. 16.
Abschriften: StA Marburg, 22 a 8 Nr. 15 (ohne die
Unterschriften) und 4 i Nr. 2.
Druckvorlage: Original StA Darmstadt.
Bibliographie: Heppe, Generalsynoden I, 39ff.;
Heppe, Kirchengeschichte I, 355f.
Weitere Akten zur Synode: StA Marburg, 22 a 8
Nr. 16; 22 a 1 Pak. 4 und 8; StA Darmstadt, V A 1
Konv. 3 Fasc. 3 (hier auch die Instruktion Ludwigs
für seinen Rat, Magister Heidericus Theophilus
Lonicerus; eine Instruktion Wilhelms ist nicht er-
halten).
Zu Fragen der Einleitung vgl. S. 343 f.
2 Die Synode ist von Montag nach Trinitatis (vgl. die
Instruktion Ludwigs, StA Darmstadt, V A 1 Konv.
3 Fasc. 3) bis zum 18. Juni 1569 gehalten worden.
3 Die auf der Synode anwesenden Superintendenten
und Räte vgl. S. 353.
4 Da eine Instruktion Wilhelms für seinen Rat nicht
erhalten ist, kann nicht sicher erhoben werden, wel-
[2] Zum andern, wiewol auch vorgelaufen, daß aus
bemelter publicirter kirchenordnung ein kurzer
extract oder agenda zu extrahiren und zu verferti-
gen sein solte7, dieweil aber doch in den ersten
zweien teilen allein von der superintendenten ampt,
verordnung und befelch tractirt, daß derwegen von
unnötten geachtet, einigen extract derhalben zu ver-
fertigen, so soll solche agenda allein aus dem dritten
teil der albereits publicirten kirchenordnung und
dann auch den vierten teil, so bald derselbig gefer-
tigt, weil dieselb beide teil die pfarherrn sonderlich
betrifft, extrahiert und derselben agenden den cate-
chismus, so durch das ganze furstentumb in kirchen
und schulen gebraucht wirdet, im vierten teil der
ordnung inserirt werden.
[3] Zum dritten, nachdem der vierte teil vorberur-
ter kirchenordnung bis dahero noch nicht publicirt
seind und in druck gegeben worden und aber gleich-
wol daran der vornembste punct, die seniores und
eltiste betreffende begriffen, welcher auch in diesem
synodo von den herren superintendenten samptlich
verlesen und beratschlagt worden8, so soll von sol-
chen albereits verfertigten und gestelten vierten teil
ihren f.g. jederm insonderheit ein abschrift beneben
che Abschnitte des Abschiedes bereits durch die
landgräfliche Instruktion vorgeformt sind. Die In-
struktion Ludwigs hat nur einen geringen Einfluß
auf den Abschied ausgeübt.
5 Vgl. dazu den Bericht der Superintendenten Pisto-
rius und Tholde an den Landgrafen über die im Syn-
odus verhandelten Dinge, die Kirchenordnung be-
treffend, StA Marburg, 22 a 1 Pak. 4.
6 Vgl. etwa die Vorschläge zur Revision der Kirchen-
ordnung im StA Darmstadt, V A 1 Konv. 3 Fasc. 3.
7 Vgl. wiederum das Schreiben der beiden Superinten-
denten (vgl. Anm. 5) und Heppe, Generalsynoden
I, 40.
8 Das StA Marburg bewahrt in 22 a 1 Pak. 8 ein Schrei-
ben des Superintendenten Meier an den Landgrafen
und eine Abhandlung desselben über die „Officia
seniorum“ auf. Daß eine Ältestenordnung auf der
Synode beratschlagt worden ist, zeigt auch das
Schreiben der beiden Superintendenten (vgl. Anm.
5). Daher verwundert es, daß eine Ältestenordnung
weder in die Reformationsordnung von 1572 noch in
die Agende von 1574 aufgenommen worden ist.
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