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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (8. Band = Hessen, 1. Hälfte): Die gemeinsamen Ordnungen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1965

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https://doi.org/10.11588/diglit.30457#0421
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Reformationsordnung 1572

wandtnus oder schwagerschaft angehören, umb
ihres guts und anderer gelegenheit willen zusamen
zu verheuraten understehen, auch bisweilen und zu
mehrmalen sich unehrbarer weis miteinander ver-
mischen, in meinung dardurch die ehevolnziehung
desta eher zu erlangen und durchzubringen, solchs
aber ein gottlos und unchristlich beginnen ist, dem
billich mit ernster straf zu begegnen, damit dann ein
jeder gewarnet sein und sich hinfüro niemands mit
einicher unwissenheit zu behelfen haben möge, so
setzen, ordnen und wöllen wir, daß erstlich alle und
jede gradus, die Moyses im 3. buch am 18. capitel
[Lev 18] aus sonderm geheiß und befelch Gottes ver-
boten hat, in unsern fürstentumben, obrigkeiten
und gebiet allerdings und bei ernster unnachleß-
licher straf verbotten sein sollen, als nemblich25:
Einer soll nicht haben sein mutter,
eine soll nicht haben ihren vatter,
einer hab nichtc sein stiefmutter,
eine habe nicht ihren stiefvater,
einer habe nicht sein schwester von einem teil,
eine habe nicht ihren bruder von einem teil,
einer hab nicht seines sohns tochter,
eine hab nicht ihres sohns sohn,
eine hab nicht ihrer tochter sohn,
einer hab nicht seiner tochter tochter,
einer hab nicht sein schwester von vater und mut-
ter,
eine hab nicht ihren bruder,
einer hab nicht seines vaters schwester,
eine hab nicht ihres vaters bruder,
einer hab nicht seiner mutter schwester,
eine hab nicht ihrer mutter bruder,
einer hab nicht seines vaters bruders weib,
einer hab nicht seiner mutter bruders weib,
eine hab nicht ihres vaters schwester mann,
eine hab nicht ihrer mutter schwester mann,
einer hab nicht seines sohns weib,
eine hab nicht ihrer tochter mann,
einer hab nicht seines bruders weib,
c statt ,,habe nicht“ 1574 jeweils ,,soll nicht haben“
25 Eine ausführliche Eheordnung fehlte bisher in den
hessischen Territorien. Man richtete sich jedoch noch
1556 (vgl. oben S. 164 Anm. 28) nach Bullingers
Büchlein, Der christlich Eestand, 1540. Die folgende

eine hab nicht ihrer schwester mann,
einer hab nicht seines weibs tochter oder stieftoch-
ter,
eine hab nicht ihres mannes sohn oder stiefsohn,
einer hab nicht seines weibs sohns tochter,
eine hab nicht ihres mannes sohns sohn,
einer hab nicht seines weibs tochter tochter,
eine hab nicht ihres mannes tochter sohn,
einer hab nicht seines weibs schwester,
eine hab nicht ihres mannes bruder.
Eine hab nicht ihren sohn,
einer hab nicht seine tochter,
eine hab nicht ihren stiefsohn,
einer hab nicht sein stieftochter,
eine habe nicht ihren großvater,
einer habe nicht sein großmutter,
eine hab nicht ihres bruders sohn,
einer hab nicht seines bruders tochter,
eine hab nicht ihrer schwester sohn,
einer hab nicht seiner schwester tochter,
eine hab nicht ihres mannes bruder sohn,
eine hab nicht ihres mannes schwester sohn,
einer hab nicht seines weibs bruders tochter,
einer hab nicht seines weibs schwester tochter,
eine hab nicht ihres mannes vater oder schweher,
einer hab nicht seines weibs mutter oder schwiger,
eine hab nicht ihres mannes bruder,
einer hab nicht seins weibs schwester,
eine habe nicht ihren stiefvater,
einer habe nicht seines vaters weib oder stief-
mutter,
eine habe nicht ihrer großmutter mann,
einer hab nicht seines großvaters weib,
eine hab nicht ihrer großmutter mutter mann,
einer hab nicht seines großvaters vatern weib,
eine hab nicht ihrer schwester mann,
einer hab nicht seines bruders weib.
Da hierüber in diesen jetzo erzelten und verbote-
nen fellen die darinnen benente personen sich zu-
samentun und miteinander, es geschehe gleich un-
Aufstellung der verbotenen Grade stimmt daher
auch noch mit Bullingers Büchlein (vgl. Bl. C 8ff.)
wörtlich überein.

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