Agende 1574
Ephraim und Manasse sonderliche gaben Gottes
wünschet, legt er ihnen die hende auf (Gen. 48, 14).
Die leut, so die kindlein zum Herrn Jesu brachten, be-
gerten, daß er ihnen die hende aufleget und für sie be-
tet (Matt. 19,13). Der apostel Paulus leget den Ephe-
siis die hende auf, daß sie die gabe des heiligen Gei-
stes entpfingen (Actor. 19,6). Es haben auch die apo-
steln, wenn sie diener der kirchen ordenen und zu
solchem hohen ampt Gottes geist und gaben bitten
wolten, solchs mit auflegung der hende vor der ge-
meine verrichtet (Actor. 13, 3; 1. Timot. 4, 14; et 5,
22). Daher ists auch bei der alten kirchen in brauch
kommen, daß man den getauften, beide alten und- jun
gen, nachdem sie ihres christlichen glaubens bekant-
nus vor der gemeine selbst tun könnten und darauf
in die gemeinschaft der gleubigen aufgenommen und
zur communion des sacraments des leibs und bluts
unsers Herrn Jesu Christi zugelassen werden solten,
die hende aufgelegt hat. Hieronymus, contra Lucife-
rianos85:Weißtu nicht, daß dieses der kirchen brauch
ist, den getauften hernach die hende aufzulegen,
damit also der heilige Geist über sie angerufen
werde? Dieweil nun dieses ein alte, gute und frucht-
bare ceremonien ist, dardurch nicht allein die eltern
und gefattern ihre kinder und paten in den häupt-
stücken christlicher lehr fleißig zu underweisen und
in die kirchen zur kinderlehr zu schicken erinnert
und angehalten, sondern auch beide, die kirchen-
diener und kinder, den catechismum desto ernsthaf-
tiger und fleißiger zu treiben und zu lernen verur-
sacht werden, wie denn auch diese action der ganzen
gemeinen versamblung zugleich den alten und jun-
gen zu warer lieb und forcht Gottes anreizung gibt,
so haben und behalten wir sie aueh bei uns in allen
unsern kirchen. Und söllen demnach alle pastores
und diener der kirchen in stedten und dörfern mit
fleiß daran sein, daß die kinder und das junge volk
in den häuptstücken christlicher lehr deromaßen
underrichtet werden, daß sie die offentlichen für
einer ganzen gemein ordentlich und deutlich recitiren
un der zelen, können söllen auch den jungen, ehe denn
85 Hieronymus, Contra Luciferianos 8f.; MPL 23,
163f.; vgl. Kirchenordnung 1566, S. 290.
86 A (vgl. S. 408 Anm. 1) bringt lediglich die Anwei-
sung: Hierzu soll die actio, wie sie in der kirchenord-
nunge vermeldt, von worten zu worten gesetzet und
sie also ihres glaubens rechenschaft gegeben und mit
auflegung der hende in die gemeinschaft der heiligen
aufgenommen seind, das sacrament des leibs und
bluts unsers Herrn Jesu Christi nicht mitteilen.
Es soll aber86 diese action, wo hierzu abgerichtete
kinder vorhanden, fürnemblich drei mal im jahr,
nemblich am tage der geburt unsers Herrn Jesu
Christi, am Ostertag und Pfingsten, oder, da es auf
bemelte feste zu weitleuftig und lang weren wolt,
die nechste volgende tage als an S. Stephans tag,
Ostermontag und Pfingstmontag gehalten und auf
folgende weise angestelt werden:
1. Drei oder vier wochen für dem fest soll offentlich
vom predigstuhl der gemein angesagt werden, da el-
tern kinder hetten, die sie in den heuptstücken christ-
licher lehr underwiesen und nun gern wolten zum hei-
ligen nachtmahl zugelassen haben und aber doch noch
nicht für der gemeine auf ihr eigen bekantnus mit
auflegung der hende confirmirt und bestetiget we-
ren, solten sie dieselbigen dem pfarherrn oder caplan
praesentiren und anzeigen, damit er sie beizeiten
hierzu gnugsam praepariren, bereit und geschickt
machen künte.
2. Solche von den eltern praesentirte kinder soll
der kirchendiener, da sie zuvor die lehr des catechis-
mi fleißig ersucht und gelernet und sich gegen das
kirchenampt christlich und gehorsamblich erzeigt
hetten, die überige zeit bis zum fest ahwegen, wann
der catechismus gehalten wird, von allen andern für-
nemen im catechismo und heuptstücken christlicher
lehr fleißig examiniren und ihnen dieselbigen nicht
allein, sondern auch die gemeine hernachfolgende
fragen und antworten, für die confirmanden gestelt,
darin der nutz und die fruchtbarkeit aller heupt-
stück christlicher lehr kürzlich begriffen ist, also für-
halten und einbilden, daß sie darnach offentlich in
der ganzen gemeinen versamblungen ohn scheu und
mit gutem bedacht solches alles recitiren und er-
zelen künten.
3. Einen tag, zwen oder drei vor dem fest söllen
die kinder, welche sich eine zeitlang zu diesem werk
von allen pfarherrn in stedten und dorfern uf die
drei heupt festa Weinachten, Ostern und Pfingsten
gepraucht werden. — Die Agende hat jedoch das Por-
mular der Kirchenordnung 1566 (vgl. S. 293ff.) vor
allem in seinem ersten Teil erheblich umgestaltet.
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Ephraim und Manasse sonderliche gaben Gottes
wünschet, legt er ihnen die hende auf (Gen. 48, 14).
Die leut, so die kindlein zum Herrn Jesu brachten, be-
gerten, daß er ihnen die hende aufleget und für sie be-
tet (Matt. 19,13). Der apostel Paulus leget den Ephe-
siis die hende auf, daß sie die gabe des heiligen Gei-
stes entpfingen (Actor. 19,6). Es haben auch die apo-
steln, wenn sie diener der kirchen ordenen und zu
solchem hohen ampt Gottes geist und gaben bitten
wolten, solchs mit auflegung der hende vor der ge-
meine verrichtet (Actor. 13, 3; 1. Timot. 4, 14; et 5,
22). Daher ists auch bei der alten kirchen in brauch
kommen, daß man den getauften, beide alten und- jun
gen, nachdem sie ihres christlichen glaubens bekant-
nus vor der gemeine selbst tun könnten und darauf
in die gemeinschaft der gleubigen aufgenommen und
zur communion des sacraments des leibs und bluts
unsers Herrn Jesu Christi zugelassen werden solten,
die hende aufgelegt hat. Hieronymus, contra Lucife-
rianos85:Weißtu nicht, daß dieses der kirchen brauch
ist, den getauften hernach die hende aufzulegen,
damit also der heilige Geist über sie angerufen
werde? Dieweil nun dieses ein alte, gute und frucht-
bare ceremonien ist, dardurch nicht allein die eltern
und gefattern ihre kinder und paten in den häupt-
stücken christlicher lehr fleißig zu underweisen und
in die kirchen zur kinderlehr zu schicken erinnert
und angehalten, sondern auch beide, die kirchen-
diener und kinder, den catechismum desto ernsthaf-
tiger und fleißiger zu treiben und zu lernen verur-
sacht werden, wie denn auch diese action der ganzen
gemeinen versamblung zugleich den alten und jun-
gen zu warer lieb und forcht Gottes anreizung gibt,
so haben und behalten wir sie aueh bei uns in allen
unsern kirchen. Und söllen demnach alle pastores
und diener der kirchen in stedten und dörfern mit
fleiß daran sein, daß die kinder und das junge volk
in den häuptstücken christlicher lehr deromaßen
underrichtet werden, daß sie die offentlichen für
einer ganzen gemein ordentlich und deutlich recitiren
un der zelen, können söllen auch den jungen, ehe denn
85 Hieronymus, Contra Luciferianos 8f.; MPL 23,
163f.; vgl. Kirchenordnung 1566, S. 290.
86 A (vgl. S. 408 Anm. 1) bringt lediglich die Anwei-
sung: Hierzu soll die actio, wie sie in der kirchenord-
nunge vermeldt, von worten zu worten gesetzet und
sie also ihres glaubens rechenschaft gegeben und mit
auflegung der hende in die gemeinschaft der heiligen
aufgenommen seind, das sacrament des leibs und
bluts unsers Herrn Jesu Christi nicht mitteilen.
Es soll aber86 diese action, wo hierzu abgerichtete
kinder vorhanden, fürnemblich drei mal im jahr,
nemblich am tage der geburt unsers Herrn Jesu
Christi, am Ostertag und Pfingsten, oder, da es auf
bemelte feste zu weitleuftig und lang weren wolt,
die nechste volgende tage als an S. Stephans tag,
Ostermontag und Pfingstmontag gehalten und auf
folgende weise angestelt werden:
1. Drei oder vier wochen für dem fest soll offentlich
vom predigstuhl der gemein angesagt werden, da el-
tern kinder hetten, die sie in den heuptstücken christ-
licher lehr underwiesen und nun gern wolten zum hei-
ligen nachtmahl zugelassen haben und aber doch noch
nicht für der gemeine auf ihr eigen bekantnus mit
auflegung der hende confirmirt und bestetiget we-
ren, solten sie dieselbigen dem pfarherrn oder caplan
praesentiren und anzeigen, damit er sie beizeiten
hierzu gnugsam praepariren, bereit und geschickt
machen künte.
2. Solche von den eltern praesentirte kinder soll
der kirchendiener, da sie zuvor die lehr des catechis-
mi fleißig ersucht und gelernet und sich gegen das
kirchenampt christlich und gehorsamblich erzeigt
hetten, die überige zeit bis zum fest ahwegen, wann
der catechismus gehalten wird, von allen andern für-
nemen im catechismo und heuptstücken christlicher
lehr fleißig examiniren und ihnen dieselbigen nicht
allein, sondern auch die gemeine hernachfolgende
fragen und antworten, für die confirmanden gestelt,
darin der nutz und die fruchtbarkeit aller heupt-
stück christlicher lehr kürzlich begriffen ist, also für-
halten und einbilden, daß sie darnach offentlich in
der ganzen gemeinen versamblungen ohn scheu und
mit gutem bedacht solches alles recitiren und er-
zelen künten.
3. Einen tag, zwen oder drei vor dem fest söllen
die kinder, welche sich eine zeitlang zu diesem werk
von allen pfarherrn in stedten und dorfern uf die
drei heupt festa Weinachten, Ostern und Pfingsten
gepraucht werden. — Die Agende hat jedoch das Por-
mular der Kirchenordnung 1566 (vgl. S. 293ff.) vor
allem in seinem ersten Teil erheblich umgestaltet.
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