Agende 1574
sterken, damit sie mit rechtem lebendigem glauben,
gottesforcht, rechter bestendigkeit, auch waren ver-
stand aller geistlichen sachen begabt, in allem dem,
so zu ihrer seelen heil dienlich, von tag zu tag je
lenger je mehr zunemen, auch ware frucht des glau-
bens und der liebe zu ehr deines namens bringen und
darin bestendiglich fortfahren und beharren bis an
den tag, an welchem allen denen, so recht und wol
gekempft und ritterlich gestritten haben, beigelegt
werden soll die kron der gerechtigkeit durch Jesum
Christum deinen Sohn unsern Herrn, der mit dir
sampt dem heiligen Geist lebt und regieret von
ewigkeit zu ewigkeit. Amen.
Wann nun dies alles, wie jetzt vermeldet, verrich-
tet, die kinder alle auf ihre vorgehende bekantnus
und zusage confirmirt, auch endlich das gebet ge-
sprochen worden ist, als dann soll zur action des
nachtmals unsers Herrn Jesu Christi weiter fort-
geschritten und nach getanem gebet und verlesenen
worten der insetzung dieses hochwürdigen sacra-
ments die confirmirten kinder erstlich für den andern
personen allen zum abendmahl des Herrn admittirt
und zugelassen werden.
Zuletzt soll92 man in dem buch der kirchen, darin
aller getauften namen, wie droben vermeldet, ver-
zeichnet werden, auch deren namen, so jetzt ihre
bekantnus getan haben, suchen und, so sie funden,
sobald auf die jegenseit kürzlich hierzu setzen, wel-
ches jars, monat und tag sie ihr christlich bekantnus
getan und zum nachtmal des Herrn erstmals zu-
gelassen worden seind.
Nachdem sich aber auch oftmals begibt, daß aus-
lendische frembde und unbekante leute sich an
einen ort begeben, daselbst ihre wonung oder auf-
enthalt zu haben, der heiligen sacramenten neben
andern bekanten christgleubigen zu gebrauchen ge-
denken, so söllen die kirchendiener zuvor, ehe dann
sie zum brauch der heiligen sacramenten zugelassen
werden, was ihr glaub und bekantnus sei, von sol-
chen leuten in jegenwertigkeit der seniorn anhören
und vernemen, und, wofern sie rechtschaffen erfun-
den, mit andern zur communion annemen, im fall
sie aber der lehr noch nicht genugsam berichtet,
92 Vgl. den btr. Abschn. in der Kirchenordnung 1566,
S. 304.
oder irgend in einem stück irrig und unrecht dran
weren, soll man sie christlich und brüderlich under-
richten, und wann sie sich lehren und zum besten
anweisen lassen, hernach auf vorgehende explora-
tion und befindung, daß ihr bekantnus und glaube
gnugsam und rechtschaffen sei, mit andern christen
bei der tauf stehen und das abendmal des Herrn ge-
brauchen lassen.
Vom abendmal des Herrn Jesu Christi
Das abendmahl unsers Herrn Jesu Christi wird,
nachdem die gemeine groß oder klein seind, an etli-
chen orten allen sontag und festtage, an etlichen
orten in vierzehen tagen einmal, an etlichen orten
aber in monatsfrist einmal oder sonst zu gelegener
und gewonlicher zeit gehalten, doch da inmittelst
schwangere weiber, kranke oder sonsten angefoch-
tene personen es begerten, soll ihnen solches nicht
gewegert noch versagt werden. Wo es nun anderst
nicht dann im monat einmal oder in sechs oder acht
wochen einmal dispensirt werden kann, soll den son-
tag zuvor der pfarherr die gemeine vom predigstuhl
erinnern, es sollte künftigen sontag das abendmal
gehalten werden, darumb solt sich ein jeder, so es zu
gebrauchen bedacht were, christlich darzu schicken
und bereiten.
Von der christlichen versamblunge, so den
tag zuvor geschicht, ehe dann man das
abendmahl helt, wie die angestellt und was
darin verhandlet werden soll
Wenn nun die zeit vorhanden, zu welcher man das
abendmahl zu halten pflegt, soll den tag zuvor umb
vesperzeit zu zwo oder drei uhren die gemeine und
in sonderheit diejenigen, welche das abendmahl des
Herrn zu gebrauchen bedacht seind, in der kirchen
zusammenkommen und in solcher versamblunge
folgende stück verrichtet werden93.
1. Soll man singen einen psalm, zwen oder drei,
teutsch oder lateinisch, oder auch wol ein ganze ves-
per, wo schulen seind, bis so lang das volk zusam-
menkompt.
93 Im ganzen folgt die Agende den Angaben, die auch
die Kirchenordnung 1566 (S. 313—316) macht, sie
weicht jedoch erheblich in der Formulierung ab.
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sterken, damit sie mit rechtem lebendigem glauben,
gottesforcht, rechter bestendigkeit, auch waren ver-
stand aller geistlichen sachen begabt, in allem dem,
so zu ihrer seelen heil dienlich, von tag zu tag je
lenger je mehr zunemen, auch ware frucht des glau-
bens und der liebe zu ehr deines namens bringen und
darin bestendiglich fortfahren und beharren bis an
den tag, an welchem allen denen, so recht und wol
gekempft und ritterlich gestritten haben, beigelegt
werden soll die kron der gerechtigkeit durch Jesum
Christum deinen Sohn unsern Herrn, der mit dir
sampt dem heiligen Geist lebt und regieret von
ewigkeit zu ewigkeit. Amen.
Wann nun dies alles, wie jetzt vermeldet, verrich-
tet, die kinder alle auf ihre vorgehende bekantnus
und zusage confirmirt, auch endlich das gebet ge-
sprochen worden ist, als dann soll zur action des
nachtmals unsers Herrn Jesu Christi weiter fort-
geschritten und nach getanem gebet und verlesenen
worten der insetzung dieses hochwürdigen sacra-
ments die confirmirten kinder erstlich für den andern
personen allen zum abendmahl des Herrn admittirt
und zugelassen werden.
Zuletzt soll92 man in dem buch der kirchen, darin
aller getauften namen, wie droben vermeldet, ver-
zeichnet werden, auch deren namen, so jetzt ihre
bekantnus getan haben, suchen und, so sie funden,
sobald auf die jegenseit kürzlich hierzu setzen, wel-
ches jars, monat und tag sie ihr christlich bekantnus
getan und zum nachtmal des Herrn erstmals zu-
gelassen worden seind.
Nachdem sich aber auch oftmals begibt, daß aus-
lendische frembde und unbekante leute sich an
einen ort begeben, daselbst ihre wonung oder auf-
enthalt zu haben, der heiligen sacramenten neben
andern bekanten christgleubigen zu gebrauchen ge-
denken, so söllen die kirchendiener zuvor, ehe dann
sie zum brauch der heiligen sacramenten zugelassen
werden, was ihr glaub und bekantnus sei, von sol-
chen leuten in jegenwertigkeit der seniorn anhören
und vernemen, und, wofern sie rechtschaffen erfun-
den, mit andern zur communion annemen, im fall
sie aber der lehr noch nicht genugsam berichtet,
92 Vgl. den btr. Abschn. in der Kirchenordnung 1566,
S. 304.
oder irgend in einem stück irrig und unrecht dran
weren, soll man sie christlich und brüderlich under-
richten, und wann sie sich lehren und zum besten
anweisen lassen, hernach auf vorgehende explora-
tion und befindung, daß ihr bekantnus und glaube
gnugsam und rechtschaffen sei, mit andern christen
bei der tauf stehen und das abendmal des Herrn ge-
brauchen lassen.
Vom abendmal des Herrn Jesu Christi
Das abendmahl unsers Herrn Jesu Christi wird,
nachdem die gemeine groß oder klein seind, an etli-
chen orten allen sontag und festtage, an etlichen
orten in vierzehen tagen einmal, an etlichen orten
aber in monatsfrist einmal oder sonst zu gelegener
und gewonlicher zeit gehalten, doch da inmittelst
schwangere weiber, kranke oder sonsten angefoch-
tene personen es begerten, soll ihnen solches nicht
gewegert noch versagt werden. Wo es nun anderst
nicht dann im monat einmal oder in sechs oder acht
wochen einmal dispensirt werden kann, soll den son-
tag zuvor der pfarherr die gemeine vom predigstuhl
erinnern, es sollte künftigen sontag das abendmal
gehalten werden, darumb solt sich ein jeder, so es zu
gebrauchen bedacht were, christlich darzu schicken
und bereiten.
Von der christlichen versamblunge, so den
tag zuvor geschicht, ehe dann man das
abendmahl helt, wie die angestellt und was
darin verhandlet werden soll
Wenn nun die zeit vorhanden, zu welcher man das
abendmahl zu halten pflegt, soll den tag zuvor umb
vesperzeit zu zwo oder drei uhren die gemeine und
in sonderheit diejenigen, welche das abendmahl des
Herrn zu gebrauchen bedacht seind, in der kirchen
zusammenkommen und in solcher versamblunge
folgende stück verrichtet werden93.
1. Soll man singen einen psalm, zwen oder drei,
teutsch oder lateinisch, oder auch wol ein ganze ves-
per, wo schulen seind, bis so lang das volk zusam-
menkompt.
93 Im ganzen folgt die Agende den Angaben, die auch
die Kirchenordnung 1566 (S. 313—316) macht, sie
weicht jedoch erheblich in der Formulierung ab.
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