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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (8. Band = Hessen, 1. Hälfte): Die gemeinsamen Ordnungen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1965

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https://doi.org/10.11588/diglit.30457#0453
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Agende 1574

6. Soll der diener den gewönlichen segen sprechen
und damit die gemeine dimittiren.
Der Herr segene euch und behüte euch, der Herr
laß sein angesicht leuchten über euch und sei euch
gnedig, der Herr erheb sein angesicht über euch und
geb euch frieden. Amen.
7. Wann nun die gemeine abgetreten ist, nimpt
der kirchendiener diejenigen für, so er hat warten
heißen, explorirt die jungen und underrichtet die
unverstendigen, redet mit einem jedern, was ihn be-
dunkt zu seiner seelen wolfart notwendig sein, in-
maßen allbereits hiervon meldung geschehen, und
da er etwan gemeines offentlichen ergernus halber
mit einer oder mehr personen zu reden hat, soll er
die seniores darbei nehmen und mit ihrem rat ver-
nünftig und bescheidentlich handeln.
Wie die action des heiligen abendmahls
auf den hierzu bestimpten tag angestellt
und verrichtet werden soll95
1. Wann96 die predigt, so man nach gelegenheit
der zeit zu halten pflegt, ein ende hat, soll der pfar-
herr und diener des heiligen göttlichen worts seine
rede zu den communicanten kehren und sie mit kur-
zer summarischer repetition der voriges tags ange-
hörten erinnerung und vermanung, abermals für
dem schendlichen mißbrauch dieses hochwürdigen
sacraments warnen und mit sonderbarem ernst und
fleiß vermanen, daß sich ein jeder wol prüfen und
also in die sachen schicken wölt, daß er nit schuldig
werde am leib und blut des Herrn und ihm selber
esse und trinke das gericht.
2. Darnach97 soll er die beicht und bekantnus der
sünden sprechen mit ernstlicher erinnerung und ver-
manung, es wölt ein jeder christgleubiger ihm solchs
also von herzen nachsprechen.
3. Hierauf98 soll so bald folgen die absolution, wie

95 A (vgl. S. 408 Anm. 1) verzeichnet hier lediglich: Die
form aber der action, so des sontags in der dispen-
sation dieses sacraments gepraucht werden soll, ist in
der alten Casselischen und neuen getruckten kirchen-
ordnung von wort zu wort gesetzt und soll daraus in
diese Agenda getruckt werden. — Das Formular der
Agende folgt auch weithin der Kirchenordnung
1566, vgl. dazu im ganzen S. 317-320 und die folgen-
den Einzelnachweise.

die sampt der confession droben mit ausgetruckten
worten gesetzt ist99, und söllen nach obgesetzter ge-
sprochener absolution diese wort hinzugetan wer-
den: Und will ich die communicanten vermanet ha-
ben, sie wöllen gute achtung geben auf die wort der
insatzung dieses sacraments, insonderheit aber auf
die wort des Herren, da er spricht: das ist mein leib,
der für euch gegeben wird, das ist der kelch des neu-
en testaments in meinem blut, das für euch und
für viele vergossen wird zu vergebung der sünden,
daß sie dieselbige mit warem glauben fassen wolten
und nit zweifeln, sondern festiglich gleuben, so ge-
wiß der Sohn Gottes uns laut seiner eigenen ver-
heißung im abendmahl speiset und trenket mit sei-
nem eigenen leib und blut, also gewiß und warhaftig
übergibt er uns auch, einem jedern insonderheit,
alle die geistlichen woltaten, so er mit aufopferung
seines leibs und vergießung seines teuren bluts sei-
ner lieben christenheit verdienet und erworben hat,
als dann ist vergebung der sünden, gerechtigkeit,
die für Gott gilt, und nach diesem leben das ewig
und selig leben.
4. Nach1 gesprochener absolution soll der kirchen-
diener die gemeine vermanen zum gebet für alle ge-
meine und besondere anligende sachen der ganzen
christenheit und zugleich für den rechten seligen
brauch und nießung des sacraments des leibs und
bluts unsers Herrn Jesu Christi. Und wo fur ein
sonderliche anliegende not zu bitten ist, dieselbige
soll er auch so bald in specie vermelden und darnach
folgendes gebet der gemeine in ihrem herzen nach-
zusagen verlesen:
Barmherziger Gott2, himmlischer vater, du hast
uns geheißen, in deinem und deines lieben Sohns
unsers Herrn und heilands Jesu Christi namen zu
versamblen und dich umb alles, das uns und allen
menschen nutz und gut sein mag, zu bitten mit gne-
diger vertröstung uns väterlich zu geweren; hierauf
96 Vgl. Kirchenordnung 1566, S. 317, Nr. (1).
97 Vgl. Kirchenordnung 1566, S. 317, Nr. (2).
98 Vgl. Kirchenordnung 1566, S. 317f., Nr. (3).
99 Vgl. S. 412f.
1 Vgl. Kirchenordnung 1566, S. 318, Nr. (4).
2 Vgl. das Gebet, Kirchenordnung 1566, S. 318, das
die Agende mit geringfügigen Änderungen wörtlich
übernimmt.

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