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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (8. Band = Hessen, 1. Hälfte): Die gemeinsamen Ordnungen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1965

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https://doi.org/10.11588/diglit.30457#0473
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Agende 1574

willen widerstreben, endlich steuren und ein ende
machen, solch unser gebet (dieweil du uns geheißen,
gelert und vertröstet hast) wöllestu gnediglich er-
hören, wie wir glauben und trauwen, durch deinen
lieben Sohne, unsern Herrn Jhesurn Christum, der
mit dir und dem heiligen Geist lebt und herschet in
ewigkeit. Amen.
5. Zuletzt soll der superintendens dem neuwen
pfarherrn die gemeine und hinwiderumb der ge-
meine den pfarherrn befehlen mit obgesetzten wor-
ten: Nu befehle ich euch, lieber bruder in Christo
etc.65.
Zum beschluß soll das Te Deum laudamus66 oder
ein ander christlicher lobgesang gesungen werden.
Forma der offentlichen poenitenz und ab-
solution einer person, welche mit ihrem
unordentlichen leben ein ganze christliche
gemeine verergert hat67
Als in jüngst ausgangener und publicirter unserer
gnedigen fiirsten und herrn Reformation und ver-
ordnung68 der kirchen disciplin christlich bedacht,
geordnet und befohlen worden ist, daß in etzlichen
groben excessen und überfahrungen Gott dem all-
mechtigen zu ehren, den beschwerten gewissen zu
sterkerm und bestendigerem trost, auch mehr und
weiter ergernus beide, bei den gefallenen und andern
leuten, zu verhüten, diejenigen, so mit ihrer über-
tretung bei der ganzen gemeine ergernus angerichtet
haben, zur offentlichen poenitenz angewiesen und
angehalten werden solten, wie wir dann auch hier-
von klaren und ausgetruckten befelch haben des
Herrn Jhesu Christi und seiner lieben aposteln: Mat-
thei 5 [23ff.],Wenn du deine gabe etc.; Matth. 18
[15ff.], Sündiget aber dein bruder etc.; 1. Corinth. 5
[9ff.], Ich habe euch geschrieben etc.; 2. Thess. 3
[6 ff.], Wir gebieten etc.; 1. Timot. 5 [20 ff.], Die da
sündigen etc.; damit dann nun auch in diesem stück
eine christliche bescheidenheit und gleichförmigkeit
gehalten werden möge, so ist dennoch vor ratsam und
gut angesehen worden, daß solche offentliche poeni-
65 Vgl. oben S. 455.
66 Vgl. Anm. 58.
67 Der ganze Abschnitt ist gegenüber der Kirchenord-
mmg 1566 vollständig neu. Er ist von der General-

tenz und absolution auf folgende weise vorgenom-
men und gehalten werden solt:
Die person, welche nicht allein vor Gott in ihrem
herzen und gewissen, sonder auch vor der ganzen
christlichen gemeine und versamblung, vermöge
Gottes und unserer gnedigen fürsten und herrn
ordenung, offentliche buße zu tun erkant wiird, soll
vom pfarherr und senioribus fürgefordert, ihrer
schwerer sünde und übertretung, so sie gegen Gott
und gegen die ganze christliche gemein begangen,
mit ernsten aber doch freundlichen worten erinnert
und darbeneben brüderlich underrichtet werden, wie
sie sich halten und erzeigen müsse, daß Gott versüh-
net und die verergerte und betrübte gemeine, brü-
dern und schwestern zu friede gestellt werden
möchten. Dann dieweil die sünde offentlich am tag
und bekant, damit auch die ganze gemeine Gottes
beleidigt und geergert und viel frommer gottseliger
herzen betrlibet, so sei billich und gebürlich, daß die
christliche gemeine auch offentlich versiinet und zu-
frieden gestellet und vor derselbigen die innigliche
reuwe der begangenen übertretung andern zur ab-
scheuwe offentlich bezeugt werde. Da nun die person
diese freundliche erinnerung und bericht zu gemüt
ziehen und sich erkennen, auch das ihro zu befridi-
gung und versicherung ihres verunrügten gewissens
geraten und geholfen werden möchte, mit demüti-
gem herzen bitten würde, hat man mit der poenitenz
aufs fürderlichste fortzufahren.
Im fall aber gedachte person tergiversiren, ihre
begangene sünde schmucken und verteidinen, sich
auch nicht, daß ihr die offentlich poenitenz ntitz
oder nötig, bereden lassen noch willig sich darin be-
geben wolt, soll man nachmals sie mit ernst erinnern
und vermanen, wie schwerlich sie sich an Gott und
seiner kirchen in dem und dem fall vergriffen habe
und daß die offentliche buße ihr derselben person
gar nicht zur schmach oder verachtung, sondern
viel mehr zu gutem und warhaftiger sterkung des
glaubens, auch versicherung ihres gewissens und be-
zeugung ihrer warhaftigen reuw und schuldigen ge-
horsams gegen der kirchen und gemein Gottes ge-
synode 1574 beschlossen worden, vgl. Abschied 1574,
Abschn. 1, S. 371.
68 Vgl. Reformationsordnung 1572, etwa S. 398. 399.
402.

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