Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (8. Band = Hessen, 1. Hälfte): Die gemeinsamen Ordnungen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1965

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30457#0478
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Agende 1574

2. Ob er auch die heiligen sacramenta und andere
ceremonien Gottes wort und unserer christlichen
kirchenordnung gleichförmig und gemeß admini-
strire und lialte.
3. Ob er auch den catechismum und die kinderlehr
vermöge unserer kirchenordenung73 fleißig treibe,
item wann, wie oft und welcher formb und gestalt
er sie halte.
4. Ob auch die eltern ihre kinder zum catechismo
anhalten und ob er die eltern, so in diesem ihrem
ampt nachlessig, gnugsam darzu adhortire und ver-
mane.
5. Wie viel er predigten tu, an feier- und sontagen,
dergleichen in der wochen, zu welcher zeit und
stunde, ob er auch die evangelia dominicalia tradire
und was er sonsten für andere bücher des alten oder
neuwen testaments dem volke fürlese und erklere
und was er in seiner auslegung für einen methodum,
art und ordenungm halte.
6. Ob er auch die bettage zu rechter und gewohn-
licher zeit halte und ob das volk dieselbige und an-
dere predigten mit gebürendem fleiß ersuche, ob
auch das volk, so die predigten, sonderlich auf die
sontage, verseumen, admonirt und die contumaces
derhalben auch von der obrigkeit in gebürhche straf
genommen werden.
7. Was er auf voflendete predigten für gebet spre-
che, item was er für und nach der predigt für teut-
sche lobgesenge mit der schul und gemeiner kirchen
gebrauche und ob auch die gemeine mitsinge.
8. Ob er auch die kranken und sterbende leut be-
suche, tröste, ihnen das abendmahl reiche, die ge-
storbene zum grabe beleite und der gebür nach die
leichpredigte verrichte.
9. Ob auch er, der pfarherr ein buch halte, darin-
nen alle diejenigen durch ihnen verzeichnet werden,
welche nvon ihmen getauft, confirmiret und ehe-
flchen zusammengegeben seien, und soll der super-
intendens auch solch buch durchsehen.
10. Ob auch widerteufer °oder andere leut, die
verdampten secten oder anderen irrigen und der
Augspurgischen Confession widrigen opinion und
meinungen anhengig oder dessen zum wenigsten ver-
dechtig seien, in seiner gemeine vorhanden0.
73 Vgl. S. 416f. und Reformationsordnung 1572, Ab-
schn. 4, S. 398.

11. Ob auch warsager, zeuberer, segensprecher,
crystaflengucker oder, die sonstet mit verbotenen
abergleubischen künsten umbgehen oder auch die
bei jetztgedachten leuten rat suchen und ihrer aber-
gleubischen künsten gebrauchen, under der ge-
meine zu finden.
12. Ob auch in andern puncten, das fluchen,
schweren, volsaufen, übermessigen wucher, hurerei,
ehebruch, unordentflcher weise die ehe anzufahen
und dergleichen articul belangend die fürstflche
reformation und ordenung gehalten werde, item ob
eheleut fürhanden, die da nicht beieinander wohnen
wöllen.
13. An den orten, da schulen seind, soll mit fleiß
nach dem schulmeister und ilirer schulverwaltung,
was sie für ordenung in der institution halten, was
sie für bücher ihnen vorlesen, und sonderlich, ob sie
auch andere als Lutheri catechismum vorlesen und
wie sie sich gegen die kinder erzeigen, gefragt, auch
underweilen die schul vomP superintendenten selbst
besichtigt und was bei den kindern guts und nützes
geschafft, explorirt werden.
14. Dergleichen soll auch der casten, hospitai und
siechenheuser halber nachforschung und erkündi-
gung geschehen, in was stand die seien und in was
ordenung sie erhalten werden, ob die armen, so da-
rin ihre underhaltung haben, sich auch christlich
und der gebür nach in ihrem leben erzeigen, item ob
dasjenige, so zu ihrer underhaltung verordenet ist
und järflch verrechnet wird, ihnen auch treulich ver-
handreicht und ausgeteilet werde.
15. Zuletzt sofl der pfarherr erinnert und gefragt
werden, ob cLie obrigkeit eines jeden orts in hand-
habung fürstflcher ordnung und christlichs kirchen-
regiments ihm auch die hand biete und gebürlichen
beistand tu.
Was nun hieruf respondiret wird, darinnen besse-
rung vonnöten, soll der superintendens notiren und
fleißig aufzeichnen.
Darnach soll er den pfarherr abtreten lassen und
die obrigkeit sampt etzlichen aus den ziinften und
m + zu leren C
n~n durch ihnen C
0 - 0 schwenckfelder, sacranientirer oder einer anderen
verdechtigen secten anhengige leute in seiner ge-
meinde vorhanden C
p + dem C

462
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften