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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (8. Band = Hessen, 1. Hälfte): Die gemeinsamen Ordnungen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1965

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https://doi.org/10.11588/diglit.30457#0479
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Agende1574

der<i gemeine mit erinnerung ihrer eide und pflich-
ten, damit sie Gott und dem landsfürsten zugetan,
gleichsfals von nachfolgenden puncten fragen und
abhören.
1. Erstlich von des pfarherrs lehr und leben, ob er
auch fleißig und ordentlich ausgangener kirchen-
ordenung und reformation gemeß zu gewisser zeit
und stunde die predigten versehe, die kinder under-
weise und den catechismum treibe, die bettage halte,
die sactamenta reiche, die kranken besuche, die
toten begrabe und, was mehr seins ampts ist, ohn
verseumnus verricht, item ob er auch ein volseufer,
wucherer, haderer, lesterer etc. sei, wie sich sein
weib und kinder halten und wie er und die seinenr
gegen mennighch sichs erzeigen, ob sie auch jemand
mit etwas überlast tun, beschwerlich oder ergerlich
seien oder einem predicanten ungemeßes leben und
wandel führen.
2. Von unserer gnedigen fürsten und herren ord-
nung, wie die gehalten werde, ob man auch fleißig
zur kirchen gehe, ob auch widerteufer, warsager,
segensprecher, crystahengucker oder andere, so sol-
cher abergleubischen leut rat gebrauchen, vollseu-
fer, gottslesterer, wucherer, hurer, ehebrecher oder
die sonsten ein unordentlich ergerJich leben führen,
in der gemeine seien, und da hierin einige klage
fürliefe, an wem der mangeJ sei, daß Gottes und des
landsfürsten ordenung nicht treulich nachgesetzt
werde.
3. Von schulen, casten und hospitalen, in was
stand die seien und wie sich ihre diener und vor-
steher verhalten, söllen obgemelte personen auch
mit fleiß gefragt werden, und soll der superinten-
dens dieser antwort, so daraus einicher mangel ge-
spüret, gleich so wol als den vorigen des pfarherrn
bericht aufzeichnen.
Was er dann für gebrechen von den pfarherrn, zu-
hörern und beampten also aUenthalben notirt und
aufgezeich.net hat, derenthalben soll er sampt seinen
adiuncten, decanis und senioribus hernach mit denen
doran der mangel befunden, ernstlich reden mit

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1 + ein C

angehengter harter bedrauwung, da ein ander mal
ein gleicher unfleiß gespürt würde, solten sie dem
landsfürsten angezeigt und zur gebürhchen straf ge-
zogen werden. Wann aber etzwas besonders vorfiele,
daran viel gelegen und dessen sich die obrigkeit des
orts nicht undernehmen künt, soll der superinten-
dens solchs notiren und dem landsfürsten oder fürst-
Uchen reten fürbringen und daselbst bescheids er-
warten, soll auch dahin sehen und in aUern seinem
fürnemen gute achtung darauf geben, daß nicht
durch seine gutwiUigkeit oder fahrlessigkeit die
kirchendisciphn laxiret werden und das predig-
ampt in verachtung geraten möchte.
Es soll auch der superintendens aUwegen in der
visitation ihrer der pfarherrn einen von den dorfen
ein predigt in der stadt in seiner und der andern ins
ampt gehöriger pastorn gegenwertigkeit tun lassen,
auch etzhche under ihnen für den andern allen
examiniren, insonderheit die er des unfleißes ver-
dechtig helt, damit sie also zum studiren und bessern
fleiß excitirt und angehalten werden.
Er soll sich auch underweilen an die ort, da* 1 jeder
pfarherr wohnet, verfügen und nicht allein die kir-
chenbeu und pfarheuser, wie die stehen und gehal-
ten werden, besichtigen, sondern auch des pfar-
herrn bücher durchsehen, sich seines studirens und
fleißes, auch aller seiner verhaltung im lehren und
leben erkündigen und darbeneben, do sonsten auch
bei der gemeine mangel und gebrechen fürgefallen,
dieselbigen nach allem vermögen zur besserung
bringen.
Insonderheit aber soll auch ein jeder superinten-
dens uder kirchen halber, daran unsern genedigen
fürsten und herrn das ius patronatus zulvompt, sie
seien in oder außerhalb landes gelegen, zusehen, daß
solche gerechtigkeit gebürhcher weise gehandhabt
und nicht geschmelert werdeu.
Was aber dero vom adel pfarren sein, soll er die-
selben auch zum wenigsten jahrs einmal laut fürst-
licher vorhin ausgangener und dieser jetzigenv orde-
nung visitiren, auch kirchen- und kastenrechnungen
u_u + die kirchen, so nostri juris patronatus und in
anderer obrigkeit gelegen sein, visitiren, damit
wir das exercitium und possession desselben er-
halten und uns nit entzogen werde C
v + visitir C

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