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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Arend, Sabine [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (9. Band = Hessen, 2): Die geteilte Landgrafschaft Hessen 1582-1618 - Grafschaften Waldeck, Solms, Erbach und Stolberg-Königstein - Reichsstädte Frankfurt, Friedberg, Gelnhausen und Wetzlar — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30289#0055
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Einleitung

3. Pfarrerreverse
3a. Diensteid der Pfarrer in der Niedergrafschaft Katzenelnbogen 1597 (Text S. 53)
3b. Diensteid der Pfarrer in der Niedergrafschaft Katzenelnbogen 20. Februar 1598 (Text S. 54)
In der Niedergrafschaft Katzenelnbogen lassen sich die ersten Anzeichen feststellen, dass Landgraf Moritz
das reformierte Bekenntnis einführen wollte. Durch die Pest, die hier 1596/97 grassierte, hatte sein Landes-
teil nahezu ein Drittel ihrer Pfarrer und Schulmeister verloren. Moritz suchte den Bevölkerungsverlust
durch die Zuwanderung reformierter Flüchtlinge aus Frankreich und den Niederlanden aufzufangen.71Aus
ihren Reihen rekrutierten sich auch einige Pfarrer der Niedergrafschaft. Die Geistlichen mussten einen
Revers unterzeichnen, in dem sie sich zu bestimmten Vorgaben verpflichteten. Es sind zwei dieser Dienst-
eide von 1597 und 1598 überliefert.
In einem allgemeinen Revers (Nr. 3a) mussten sich die neuen Pfarrer darauf verpflichten, ausschließlich
die biblische Lehre zu predigen, die Sakramente nach Christi ordnung unndt stifftung zu spenden sowie in
Lehre und Lebenswandel der Gemeinde ein Beispiel zu geben. Die Beschreibung der Sakramentenspendung
nach biblischer Vorgabe deutet bereits auf das von Moritz favorisierte reformierte Brotbrechen beim
Abendmahl hin, das jedoch zu dieser Zeit in Hessen-Kassel noch nicht praktiziert wurde. Außerdem muss-
ten die Geistlichen versichern, keine Anhänger der von Landgraf Moritz bekämpften Ubiquitätslehre zu
sein, also nicht der lutherischen Lehre zu folgen.
Ein weiterer überlieferter Diensteid stammt vom 20. Februar 1598 (Nr. 3b). Hierin verpflichteten sich
sieben Pfarrer der Niedergrafschaft Katzenelnbogen zu den Vorgaben des allgemeinen Reverses (Nr. 3a),
die sie jedoch ausführlicher formulierten. Namentlich bekannten sie sich zu den Beschlüssen der vier öku-
menischen Konzilien, der Confessio Augustana und deren Apologie, der Wittenberger Konkordie, den
Schmalkaldischen Artikeln und den Abschieden der hessischen Generalsynoden von 1568 bis 1582.
4. Konfessionswechsel in der Niedergrafschaft Katzenelnbogen 1600
4a. Visitationsbericht des Superintendenten Christian Zindel 12. Februar 1600 (Text S. 57)
4b. Resolution Landgraf Moritz’ zum Visitationsbericht 20. Mai 1600 (Text S. 66)
Wesentliche Impulse für die Einführung des reformierten Bekenntnisses in der Niedergrafschaft Katzeneln-
bogen gab Christian Zindel. Er war seit 24. Januar 1598 Superintendent in Rheinfels/St. Goar; als offener
Anhänger Calvins führte er unmittelbar nach seiner Amtsübernahme eigenständig Neuerungen ein.72
1598/99 nahm er eine Generalvisitation der Pfarrer seines Sprengels vor. Zindel verfasste anschließend einen
Visitationsbericht (Nr. 4a), den er Landgraf Moritz übersandte. Der Bericht gliedert sich in drei
Abschnitte: die Maßnahmen, die Zindel bereits ergriffen hatte (expedita), diejenigen, die noch zu ergreifen
wären (expedienda) und schließlich einzelne Beschwerdepunkte (gravamina).73 Unter den expedita schilderte
Zindel die von ihm vorgenommenen Veränderungen: Er hatte die Chorröcke, Messgewänder, Ohrenbeichte,
Nottaufe Ungeborener, den Taufexorzismus und das dreimalige Erdewerfen bei Begräbnissen abgeschafft
und in einer Gemeinde die Nassau-Weilburger Kirchenordnung von 1576 durch die hessische ersetzt. Das
71 Diese Zuwanderungspolitik betrieb man in Hessen-Kas- 73 Zum Inhalt siehe Ritter, Konfession, S. 185-191;
sel während des gesamten 17. Jahrhunderts, Ritter, Hofsommer, Verbesserungspunkte, S. 21f. und Anm. 3
Konfession, S. 179 und Anm. 132 und 133. sowie S. 24.
72 Ritter, Konfession, S. 178-181; Heldmann, Diözese,
S. 134f.; Hofsommer, Verbesserungspunkte, S. 21.

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