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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Arend, Sabine [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (9. Band = Hessen, 2): Die geteilte Landgrafschaft Hessen 1582-1618 - Grafschaften Waldeck, Solms, Erbach und Stolberg-Königstein - Reichsstädte Frankfurt, Friedberg, Gelnhausen und Wetzlar — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30289#0062
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Die geteilte Landgrafschaft Hessen 1582-1618

herrliches Instrument dar, das die episkopalen Rechte des Landgrafen vertrat und das mit der synodalen
Tradition des Landes brach.134
9. Eheordnung 1608 (Text S. 122)
Der handschriftliche Entwurf der Konsistoriumsordnung (vgl. Nr. 8) endete mit der Überschrift „III. Von
ehesachen“. Dieser Artikel wurde jedoch nicht mehr ausgeführt, der Text brach nach dem Titel ab. Unab-
hängig davon ist jedoch eine weitere handschriftliche Ordnung „Von Ehesachen“ überliefert. Da sich diese
Ordnung mehrfach auf diese unsere Konsistoriumsordnung bezieht und oben bereits erwähnte Sachverhalte
aufgreift, liegt es nahe, dass die Eheordnung den Schluss der handschriftlichen Konsistoriumsordnung
darstellt.
Die Eheordnung regelt in drei Kapiteln die Kompetenzen des Konsistoriums in sämtlichen rechtlichen
Belangen von Eheschließung und Ehescheidung. Da die Eheordnung am Schluss auf 1608 datiert ist, kann
geschlossen werden, dass die handschriftliche Konsistoriumsordnung ebenfalls aus diesem Jahr stammt. Die
Eheordnung erschien jedoch nicht als Teil der 1610 gedruckten Konsistoriumsordnung.
10. Visitationsinstruktion für das Konsistorium [1610] (Text S. 133)
Das Konsistorium war unter anderem für die jährlichen Visitationen des Landes zuständig; Landgraf
Moritz regelte deren Ablauf in einer gesonderten Visitationsinstruktion. Die Visitatoren (Superintendenten
und Metropolitane) erhielten in sieben Punkten genaue Anweisungen, wie die Befragungen durchzuführen
seien und was sie zu beachten hätten. Wichtigste Aufgabe war, auf Einheit von Lehre und Zeremonien zu
dringen, deren Richtschnur die drei altkirchlichen Symbole, die hessischen Kirchenordnungen von 1572 und
1574 und die Verbesserungspunkte von 1605 waren. Ferner sollten die Visitatoren die Amts- und Lebens-
führung der Pfarrer prüfen, darauf achten, dass die Gemeinden die Gottesdienste und den Katechismusun-
terricht besuchten sowie vermerken, ob Anhänger von als Sekten bezeichneten Glaubensrichtungen in den
Gemeinden lebten. Sie mussten außerdem die Schulmeister visitieren und die Rechnungen der gemeinen
Kästen, Hospitäler und Siechenhäuser prüfen.
11. Schulordnung 1618 (Text S. 136)
Die Schulordnung, die Landgraf Moritz 1618 drucken ließ, beinhaltete neben dem Lehrplan für die Schüler
der einzelnen Klassen im ersten ihrer drei Kapitel auch eine Darstellung, in welcher Weise die Schulmeister
gehalten waren, ihre Schüler zur Gottseeligkeit und Erkantnuß der wahren Christlichen Religion zu führen.
Hier berief sich der Landesherr vornehmlich auf den Katechismus von 1607 (Nr. 7c).135
In unserer Edition werden nur Moritz’ Vorrede der Schulordnung sowie der Abschnitt zur religiösen
Erziehung abgedruckt.

134 Rudersdorf, Hessen, S. 282; Griewank, Verbesse- 135 Vgl. Rommel, Geschichte VI, S. 538-615.
rungswerk, S. 50.

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