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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Arend, Sabine [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (9. Band = Hessen, 2): Die geteilte Landgrafschaft Hessen 1582-1618 - Grafschaften Waldeck, Solms, Erbach und Stolberg-Königstein - Reichsstädte Frankfurt, Friedberg, Gelnhausen und Wetzlar — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30289#0131
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8. Konsistoriumsordnung 1610

Von der Ordination und Confirmation
der Kirchendiener
Die Ordination soll in und vor der Christlichen Ge-
mein zu Marpurgk von den Theologis Consistoria-
libus in anwesen und andechtiger Beywohnung des
Ministerii da- | 30 | selbst, alles nach inhalt unser
Kirchen Ordnung22, Christlich und ordentlich ver-
richtet werden. Nach diesem allem soll das Consi-
storium dem zum Kirchendienst ordinirten Pfarr-
herrn kgebürenden schein und testimoniales seiner
Confirmation, auch Schreibenk an den Superinten-
denten desselben bezircks ertheilen mit Befelch, daß
er denselben auffs erste der bewusten Kirchen und
Gemein für ihren ordentlichen Pfarrherrn und Seel-
sorgern aufführen23 solle wie folget.
Von der Introduction und Aufführung
des Pfarrherrs
lAuff obbemelt des Consistorii zuschreibenl sol der
Superintendens den newen Pfarrherrn nach inhalt
unserer Kirchenordnung mintroduciren undm auffüh-
ren und seiner Gemeine commendiren und befehlen,
daß sie ihn als ihrem von Gott verordneten Pfarr-
herrn und Seelsorgern lieben, ehren und gehorchen
und sich also gegen ihn, wie frommen Pfarrkindern
wol anstehet und gebühret, erzeigen und verhalten
sollen. Nach dem soll der Superintendens die ver-
ordnete Besoldung und Einkommen derselben Pfarr
fleissig nverzeichnen und ihme, dem Pfarrherrn, | 31 |

k-k 1608: literas confirmationis.
l-l 1608: Auff diese des consistorii anzeigung.
m-m Fehlt 1608.
n-n 1608: erforschen, verzeichnen und den furstehern und
gemeinen befehlen, dieselbige.
o-o Fehlt 1608.
p-p 1608: welhes darauff die.
q 1608: hat. Wie die angesetzte prediger undt kirchenleh-
rer in officio zu haltten:
Dieweil es aber nicht genug, das ein kirchendiener in vo-
rigen stucken richtig und duchtig befunden und darauff
zum pfardienst befordert und angesetzt worden, sondern
es will von nothen sein, das er auch in unstrefflichem
leben, in reiner lehr und in seinen gaben zu predigen ver-
harre, wachse undt zuneme, so soll unser consistorium
mit ernst darauff acht haben, daß die angeordnete pre-

solch verzeichnus neben den Pfarr Registern, die er
fürters also zu continuiren und zuhalten schüldig
sein soll, zustellen, auch den Fürstehern und Ge-
meinen befehlen, dieselbe schüldige Pfarrgefellen
dem Pfarrherrn trewlich zureichen. Zudem soll das
Pfarrhauß und Hoff und was darin gehorig und von
der Kirchen oder Gemein gezeuget24, besichtiget, in-
ventiret und dem Pfarrherrn ernstlich befohlen wer-
den, dasselbe nicht zuverwüsten noch zuvereussern,
sondern alles in gutem esse25, darmit nach seinem
abzug oder sterben die Kirch und Gemein bey auf-
führung eines andern Pfarrherrn nicht von newem
deßwegen beschweret werden, erhalten und, so viel
müglich, bessern. Welche nun also zu Pfarrdiensten
einmahl auffgenommen und bestettiget worden sein,
die sollen vermöge unser Kirchen Ordnung weder
durch die Collatores noch jemands anders propria
authoritate nit beurlaubt noch entsetzet, sondern
bey ihren Pfarrhen unverdrungen gelassen und
durch das Consistorium biß an uns gehandhabt wer-
den. Da aber der Collator oder jemands anders ver-
meinten, gegen einen Pfarrherrn dermassen ursach
zuhaben, darumb er seines Pfarrdiensts zuentsetzen
oder anders wohin zu transferiren sey, so sollen die-
selben uhrsachen odem Superintendenten, und wo
derselbe die sach mit gutem willen nicht vergleichen
und versöhnen köndte, Alsdann von ihme, dem Su-
perintendenteno, dem Consistorio nahmhafft ge-
macht werden, pdarauff dasselbig gebührendep er-
kündigung und ver-| 32 | hör und nach befindung fer-
nere gebühr26 vorzunehmen hatq.

diger und kirchendiener so wol in ihrem untadelichen le-
ben als in reiner lehr und consensu dießer kirchen beides,
die confession und ceremonien betreffend, nicht allein
erhaltten, sondern auch wachsen und zunehmen mögen,
besonders aber, daß sie in verrichtung aller zu ihrem
ampt gehörigen stucken, als predigten, dispensation der
h. sacramenten, exercitatione catechismi, besuchung der
krancken etc., trew und vleißig erfunden werden.

22 Siehe die hessische Agende von 1574, Abdruck in
Sehling, EKO VIII, S. 450-457.
23 Vorstellen, einführen.
24 Angeschafft worden ist, Grimm, DWb 31, Sp. 848.
25 Zustand, Wesen.
26 Maßnahmen.

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