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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (9. Band = Hessen, 2): Die geteilte Landgrafschaft Hessen 1582-1618 - Grafschaften Waldeck, Solms, Erbach und Stolberg-Königstein - Reichsstädte Frankfurt, Friedberg, Gelnhausen und Wetzlar — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30289#0133
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8. Konsistoriumsordnung 1610

uns von ihrer verrichtung jederzeit umbstendige28
schrifftliche relation geschehen.
Nachdem auch das Bücherschreiben ein zeitlang
fast29 gemein worden also, daß ein jeder, auch ge-
meiner Pfarrherr, seinem gefallen nach geschrieben
und solches in offenen Truck außgehen lassen, dar-
durch dann viel verwirrung und ungelegenheit ent-
standen, So sol hinführo das Consistorium darauff
sehen, daß kein Pfarrherr | 34 | oder ander Theologus,
auch Schuelmeister oder andere Geistliche Person in
unserm Fürstenthumb und Landen in Religionssa-
chen etwas in offenen Truck außfertige, Er habe es
dann zuforderst des Consistorii Censur untergeben
und vom selben facultatem publicandi erlangt.
Was ferner die andern und Gemeine der Superinten-
denten Visitationes und was bey derselben gehand-
let und verrichtet werden soll, belangen thut, zeigen
zwar unsere vorige Ordnungen ihnen hierzu den
weg, Nachdem aber vonnöhten, daß nicht allein auff
die Prädicanten und Schueldiener und derselben
Lehr, Leben und Wandel, sondern auch auff die Zu-
hörer und Pfarrkinder, wie sie im fundament und
grund Christlicher Lehr, auch Gottseligen und er-
barn sitten und wandel, wachsen und zunehmen, et-
was scherffer und fleissiger inquirirt und zu dem
ende Alte und Junge befragt und verhört werden,
Sintemal vergebens und umbsonst, da gleich ein
Prädicant und Lehrer geschickte und verstendliche
Predigten thete, wann nicht auch zugleich die Zu-
hörer dardurch von ihrer mehrern theils leider zuviel
offenbaren groben unwissenheit und blindheit, auch
ruch- und gottlosigkeit, zu rechtschaffener wahren
Erkantnus, Verstand und Bekandtnus Göttlicher
Warheit, auch Bußfertigkeit und besserung ihres
sündlichen und üppigen Lebens bekehret und ge-
wonnen würden, Als soll unser Consistorium hieruff
die Oberauff-| 35 | sicht haben und zu dem ende auch
den Superintendenten und Metropolitanis eine fer-
nere Instruction verfassen und zustellen, wie nemb-
lichen und durch was mittel bey diesen gewöhnli-
chen Visitationibus, auch Classicis Conventibus, die
wir dann gleicher gestalt in ihrem richtigen und
28 Ausführliche.

gangbaren wesen fortgesetzt und erhalten haben
wollen, also zu procediren und zuverfahren, Auff
daß bey Lehrern und Zuhörern der oberwehnte
zweck erreicht und also durch gesunde Lehr und
Christliches Leben Gottes Reich erweittert und sein
Nahme bey uns allenthalben geheiliget werde.
Darbey dann auch das Consistorium auff die
Schulen in Stätten und auf dem Lande, an welchen
Seminariis, und daß die Jugend in der Gottseligkeit,
guten Künsten und Sitten wol unterrichtet und
aufferzogen werde, sehr viel gelegen, mit fleiß sehen
und deßwegen nützliche verordnung thun, auch dar-
beneben in acht nehmen soll, daß die Feyer- und
Bettage durchs gantze Land gleichförmig und auff
einen Tag, auch einerley Gebett, wie nit weniger
eine Conformitet in Cathecheticis et Scholasticis
praeceptis, Item in Kirchengesängen, -gebreuchen
und Ceremonien gehalten, Fürters auch die Wahl
und Anordnung der Senioren und Eltisten wie auch
Hospital- und Castenmeistern und welcher gestalt
ein jeder sein Ampt trewlich und fleissig verrichten
soll, nicht unterlassen, sondern fortgesetzt und er-
halten werde. Und sollen beyds, Superintendenten
und Metropolitani, und ein jeder an seinem | 36 | ort
so wol derselben Instruction als auch sonstet unser
Ordnung trewlich nachkommen, auch die jenige fähl
und mängel, die sie selbstet nicht corrigiren und
endern köndten, wie auch sonstet ihre bey den Vi-
sitationibus et Classicis Conventibus, so dann den
abgehörten Casten-, Hospital- und dergleichen
Rechnungen verpflogene handlung und verrichtung
neben überschickung eines unterschriebenen Exem-
plars einer jeden abgehörten Rechnung dem Consi-
storio in schrifften zuerkennen geben.
Es soll auch von unsern Consistorialibus, Superin-
tendenten unnd Metropolitanis bey oberwehnter
Examination und Introduction der Prädicanten,
synodalischen unnd andern Visitationibus, auch
Classicis Conventibus und sonsten, wie solche ver-
richtungen einen und den andern unterschiedlich
betreffen, den Prädicanten und Kirchendienern mit
fleiß eingebunden und darauff gesehen werden, daß
sie in Lehr und Ceremoniis nach Gottes Wort, den
29 Sehr.

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