Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (9. Band = Hessen, 2): Die geteilte Landgrafschaft Hessen 1582-1618 - Grafschaften Waldeck, Solms, Erbach und Stolberg-Königstein - Reichsstädte Frankfurt, Friedberg, Gelnhausen und Wetzlar — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30289#0135
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
8. Konsistoriumsordnung 1610

ende und orte sich gebühret, zu Recht außgeführet
werdens.
tVon Ehe- unnd Divortiensachen
Alle sachen, darin entweder auff eine Eheliche zu-
sage und deren volnziehung allein oder auch auff die
Dotation und Alimentation wegen angegebener de-
floration und schwengerung geklagt, Deßgleichen,
wann die Diremption und scheidung oder auch an-
nullation der Ehe, es sey gleich quoad vinculum sive
thorum, gesucht würde und was solcher Ehe- und
divortiensachen ihrer art und eigenschafft nach fer-
ners anhengt, sollen für unser Consistorium zu
Recht und Güte gehören, die Partheyen auch da-
selbstet anzusuchen, zu suppliciren und zu klagen
wie nicht weniger unsere Regierung, Ober- und Un-
terbeampten sie, | 40 | die Partheyen, so sich deßwe-
gen bey ihnen angeben würden, daselbsthin zu re-
mittiren und zu weisen schüldig sein. Da aber der
Weltlichen bestraffung halber in obangedeuten und
derogleichen fällen etwas mit unterlieffe, solches
bleibet billich bey der jenigen Obrigkeit, die das von
Rechts und gewohnheit wegen zustraffen hat.

Und soll demnach das Consistorium die Partheyen
auff einen gewissen Tag vor sich bescheiden, auch
zuforderst den Beampten umb bericht und erkün-
digung des geklagten falls halber, zu angesetztem
Tag einzuschicken, schreiben und alsdann gütliche
Verhör und Handlung vornehmen, in entstehung
aber deroselben den Partheyen das Recht öffenen
und so wol in Directione processus als auch verfas-
sung der End- und Beyurtheiln auff die beschriebe-
ne Geist- und Weltliche Rechte und insonderheit
auch unsere Reformation-, Kirchen- und Policey
Ordnung38, die wir in etzlichen und sonderlich dis-
putirlichen fällen zuerleutern und zuerklären uns
hiermit vorbehalten, sehen und die in schüldiger uff-
acht haben.
Fielen inmittelst und vor derselben unserer er-
leuterung sachen vor, darinnen Theologi und Juri-
sten etwas ungleiches Verstands sein möchten, sollen
sie der anderer Theologen und Juristen bey unserer
Universitet bedencken darüber vernehmen unnd
sich einer gewissen unnd schlißlichen meinung dar-
über vergleichenl. | 41 |

uVon Execution des Consistorii Decreten, Abschieden und Erkantnüssen

Nachdem in vorigen unsern und unser löblichen
Vorfahren, Fürsten zu Hessen, Ordnungen disponi-
ret und versehen, welcher gestalt beyds, Lehrer und
Zuhörer, in ihren Lastern und mängeln, darmit sie
begriffen und behafftet, von den Superintendenten
und dem Kirchenampt unterschiedlich und grada-
tim vorgefordert, verwarnet und gestrafft werden
sollen, so lassen wir es zwar darbey bewenden, sin-
temahl aber gegen etzliche halsstarrige unnd unbuß-
fertige Verächtere ein stärcker und höher Kirchen-

t-t 1608: III. Von ehesachen [der Text bricht nach dieser
Überschrift ab].
1608: Von pflicht unndt beeydung der bißanhero erzehl-
ten personen:
Wie nu die zum consistorio deputirte als auch andere zu
den kirchen, schulen und ander obvermelten emptern ge-
horige personen angeloben und pflicht thun sollen, das

zwanck vonnöhten, So ordnen und wollen wir, daß
das Consistorium gegen solche wiedersinnige, unge-
horsame und incorrigibiles nach genugsamer befin-
dung auch den Geistlichen Bann und Excommuni-
cation gebrauchen und decretiren und denselben
durch die Superintendenten, Praedicanten und Be-
ampten exequiren und deßwegen gehörige Befelche
an sie abgehen lassen möge. Darauff dann auch eine
solche excommunicirte und in Bann erklärte und ge-
thane Person von der Christlichen Gemeine und de-

ist oben der lenge nach aus beschreibung eines jeden
ampts zu extrahiren und bey und vor anbefehlung und
aufftragung des ampts einem jeden furzuhaltten. [Dieser
Abschnitt steht oben, vor „Von ehesachen“].
38 Die Reformationsordnung von 1572, Abdruck in Seh-
ling, EKO VIII, S. 394-407.

115
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften