Hessen-Kassel
9. Eheordnunga
1608
Von Ehesachen,
undt erstlich, wan die eheverlübnis vor bindig
zu halten sey oder nicht
Alß auch oben1 gemeltt, das die ehesachen ahn dis
unser consistorium nuhn hinfurtt gehörig, so soll
man in sachen, darin uff volnziehung der ehe gehan-
delt undt dieselbe gesuchtt wirdt, zuforderst darauf
sehen, das beide contrahirende theil einander mit
bluetfreundtschaft oder schwagerschaft in solchen
gradibus, welche in Gottes wortt entweder aus-
trücklich verbotten oder den also verbottenen gleich
sindt, nicht verwandt noch zugethan seien, dan wir
in denselbenn nicht allein allerdings keine ehe ver-
statten, sondern auch alle verspruchnus oder ehe-
gelubtt durchauß unbundig undt nichtig hiemit er-
cleren, darnach auch unsere consistorial räthe in
vorfallenden solchen fällen mitt bescheidt geben
oder rechtsprechen sich haben zu richten undt, da
uber solch verbott zwei sich wißentlich zusammen in
solchen verbottenen gradibus ehelich versprechen,
sonst aber sich weiter nicht zusammen gethan haben
wurden, sollen dieselbige undt diejenige, | so bey sol-
chem verlöbnis gewesen undt der verwandtnus wi-
ßenschaft gehabt, mit der thurnstraff ein zeitlang
oder auch, nach gelegenheit der verwirckung, darzu
noch mit einer geltstraff, so alleß zu unsers consi-
storii ermeßen stehet, belegt werdenn. Hetten sie
sich aber uber daß auch fleischlich zusammen ge-
than, sollen unsere consistoriales ein solches den
nechsten nach ertheiltem bescheid oder rechtspruch
ob der nichtigkeit uns oder zu unserer cantzley die,
so also mißhandelt, nach verwirckung haben mit
peinlichen rechten zu verfolgen und zu geburender
leibß- oder lebensstraff zuziehen, den nehesten be-
richten.
Da aber kein solch verhindernus der ehe verhan-
den, ist vor daß ander in achtt zu nehmen, ob die
angebene eheverspruchnus auf furgangene erbare
werbung ordentlich, rechtmeßig und vor erbarn ge-
zeugen offentlich, als das christlich und sich den
rechten und herkommen nach geburett, zwischen
persohnen, so ihrer eltern gewalts erlaßen, das ist, so
ihre eigne, absonderliche haushaltung angestelt
undt fuhren oder, da beide contrahirende [oder]b je
der beclagte theil noch in seinem min[der]jarigen al-
ter wehre undt beide, vatter undt mutter, oder de-
ren eines oder sein altvatter oder altmutter zu zeitt
der a[usgeru]fenen ehe noch im leben gehabt, mit
deros[elben] geheiß oder vorwißen undt bewilligung
frei[willig] bescheen seie undt ein solches entweder
recht bekandt oder sonst zu rechtlich[em gnu]gen
bewiesen wirdt, in solchen [furfallen]den fellen
pleibt es bey ver-| ordnung gemeiner rechte, das die
ehe bundig und die contrahirende theil zu gentzli-
cher volnziehung derselben angewiesen und darnach
wie auch sonst, wie und wan die ehe sub conditione
bestendig und verbundtlich versprochen werden
möge, erkantt und gesprochen werden soll.
Da aber beide theil ohne beisein, geheis, vorwissen
und bewilligung irer beiderseits eltern oder anderer
irer freundt oder einiger anderer erbarer gezeugen
und also nicht offentlich, sondern heimlich einander
die ehe versprochen und deßen ein theil wider abfel-
lig werden wolte, aber sich sonst weitter nicht zu-
sammen gethan, da sie dan einander ebenburtig,
auch sonst standts, ehrlicher ahnkunfft2, wandels
und vermögens halben und was dergleichen umb-
stendt mehr sein mögen, keine sondere ungleichheitt
a Textvorlage (Handschrift): StaatsA Marburg, Best. 22a 1 Siehe Nr. 8, oben, S. 115.
8 Nr. 24. 2 Herkunft.
b Papier am Seitenrand zerstört.
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9. Eheordnunga
1608
Von Ehesachen,
undt erstlich, wan die eheverlübnis vor bindig
zu halten sey oder nicht
Alß auch oben1 gemeltt, das die ehesachen ahn dis
unser consistorium nuhn hinfurtt gehörig, so soll
man in sachen, darin uff volnziehung der ehe gehan-
delt undt dieselbe gesuchtt wirdt, zuforderst darauf
sehen, das beide contrahirende theil einander mit
bluetfreundtschaft oder schwagerschaft in solchen
gradibus, welche in Gottes wortt entweder aus-
trücklich verbotten oder den also verbottenen gleich
sindt, nicht verwandt noch zugethan seien, dan wir
in denselbenn nicht allein allerdings keine ehe ver-
statten, sondern auch alle verspruchnus oder ehe-
gelubtt durchauß unbundig undt nichtig hiemit er-
cleren, darnach auch unsere consistorial räthe in
vorfallenden solchen fällen mitt bescheidt geben
oder rechtsprechen sich haben zu richten undt, da
uber solch verbott zwei sich wißentlich zusammen in
solchen verbottenen gradibus ehelich versprechen,
sonst aber sich weiter nicht zusammen gethan haben
wurden, sollen dieselbige undt diejenige, | so bey sol-
chem verlöbnis gewesen undt der verwandtnus wi-
ßenschaft gehabt, mit der thurnstraff ein zeitlang
oder auch, nach gelegenheit der verwirckung, darzu
noch mit einer geltstraff, so alleß zu unsers consi-
storii ermeßen stehet, belegt werdenn. Hetten sie
sich aber uber daß auch fleischlich zusammen ge-
than, sollen unsere consistoriales ein solches den
nechsten nach ertheiltem bescheid oder rechtspruch
ob der nichtigkeit uns oder zu unserer cantzley die,
so also mißhandelt, nach verwirckung haben mit
peinlichen rechten zu verfolgen und zu geburender
leibß- oder lebensstraff zuziehen, den nehesten be-
richten.
Da aber kein solch verhindernus der ehe verhan-
den, ist vor daß ander in achtt zu nehmen, ob die
angebene eheverspruchnus auf furgangene erbare
werbung ordentlich, rechtmeßig und vor erbarn ge-
zeugen offentlich, als das christlich und sich den
rechten und herkommen nach geburett, zwischen
persohnen, so ihrer eltern gewalts erlaßen, das ist, so
ihre eigne, absonderliche haushaltung angestelt
undt fuhren oder, da beide contrahirende [oder]b je
der beclagte theil noch in seinem min[der]jarigen al-
ter wehre undt beide, vatter undt mutter, oder de-
ren eines oder sein altvatter oder altmutter zu zeitt
der a[usgeru]fenen ehe noch im leben gehabt, mit
deros[elben] geheiß oder vorwißen undt bewilligung
frei[willig] bescheen seie undt ein solches entweder
recht bekandt oder sonst zu rechtlich[em gnu]gen
bewiesen wirdt, in solchen [furfallen]den fellen
pleibt es bey ver-| ordnung gemeiner rechte, das die
ehe bundig und die contrahirende theil zu gentzli-
cher volnziehung derselben angewiesen und darnach
wie auch sonst, wie und wan die ehe sub conditione
bestendig und verbundtlich versprochen werden
möge, erkantt und gesprochen werden soll.
Da aber beide theil ohne beisein, geheis, vorwissen
und bewilligung irer beiderseits eltern oder anderer
irer freundt oder einiger anderer erbarer gezeugen
und also nicht offentlich, sondern heimlich einander
die ehe versprochen und deßen ein theil wider abfel-
lig werden wolte, aber sich sonst weitter nicht zu-
sammen gethan, da sie dan einander ebenburtig,
auch sonst standts, ehrlicher ahnkunfft2, wandels
und vermögens halben und was dergleichen umb-
stendt mehr sein mögen, keine sondere ungleichheitt
a Textvorlage (Handschrift): StaatsA Marburg, Best. 22a 1 Siehe Nr. 8, oben, S. 115.
8 Nr. 24. 2 Herkunft.
b Papier am Seitenrand zerstört.
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