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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (9. Band = Hessen, 2): Die geteilte Landgrafschaft Hessen 1582-1618 - Grafschaften Waldeck, Solms, Erbach und Stolberg-Königstein - Reichsstädte Frankfurt, Friedberg, Gelnhausen und Wetzlar — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30289#0160
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Hessen-Darmstadt

und offentlich in truck haben außgehen lassen, wie
wir dan dießelbige nicht allein in unßer obergrave-
schafft Catzenelnbogen zuhalten, sondern auch zu
mehrer nachrichtung unßerer underthanen alle vier-
thel jars einmahl nach gehaltener predigt uff die
sontag zuverleßen genediglichen bevohlen
Wand nun in berurter ordnung und reformation
under andern auch dießer post begriffen und darin
eigentlich3 disponirt und verordnet wirdt, weßen
sich die pre- | dicanten, seniores und vorsteher der
kirchen, auch unßer beampten jedes orts gegen ire
pfarkinder und amptsverwanthen mit vleißiger
ufsicht, vermanung, betrawung4 und straffung der
saumhafftigen und ungehorsamen verhalten sollen,
so wollen wir solches alles hieher repetirt und erholtt
haben mit der genedigen erclerung, dieweill wir hier-
neben das umbzehlen5 uf die sontäge und bettäge
angeordnet, das es auch hinfuro bei demßelbigen
und der gesetzten straff der 2 albus in gotteskasten
bleiben soll, es were dan, das jemandts leibs-
schwachheit oder anderer erheblichen ursachen hal-
ber von besuchung der predigtt abgehalten wurde
oder deßen von unßern pfarherrn oder schulttheißen
verlaubnuß hette. Und bevehlen darauff abermals
unßern pfarherren und beampten jedes orts, das sie
nicht allein die altenn, sondern auch das junge volck
zu vleißiger anhörung des gottlichen worts, brau-
chung der hochwurdigen sacramenten und lernung
des catechismi6 vermöge berurter unßer dabevor
publicirter und itzo erwidderter7 ordnung8 zum
trewlichsten anhalten, auch jegen die ungehorsame
und wiederspenstige die privatas admonitiones, cen-
suram ecclesiasticam und die gesetzte geldtstraff
vornehmen oder, da alles umbsonst were, die dinge |
mit umbstendiglichem9 bericht an unß oder unßere

Sehling, EKO VIII, S. 394-407. Vgl. die Einleitung
ebd., S. 344.
3 Genau.
4 Bedrohung.
5 Die bei den Gottesdiensten anwesenden Gläubigen soll-
ten in ein Verzeichnis geschrieben werden.
6 Hier ist Luthers Katechismus gemeint. Georg I. verfügte
in seinem Testament, diesen Katechismus beizubehalten.

rethe sollen gelangen lassen und sich darin ferners
bevelchs erholen. Damit sich auch niemandts mit
der unwißenheitt zuentschuldigen, so haben wir
viellgedachte unßer der gebruder ordnung und re-
formation, weill sie nicht jederman hatt, ufs new in
truck fertigen und dießer unßer landtsordtnung zu
ende anhencken lassen10.
Wir wollen auch sonsten alle kurtzweil mit fech-
ten, spiellhalten, schießen und was dero mehr seind,
sowoll under der mittags- als under der fruepredigtt,
item das brantten weins unnd ander sauffen bei ern-
ster straff gentzlich verbotten haben und sollen un-
ßere schulttheißen mit vleiß darauff sehen, daß
deme zuwidder nichts geschehe, auch bißweilen der
branttenwein- und wurthsheußer visitiren und, da
sie jemandts under der predigt beim brantten wein
oder anderm wein funden, alsdan uns den wurth mit
den gesten zur straff anweißen, darunder gleichwoll
der frembt und wandersman, so umb die zeitt an-
kompt oder eben vortreißen will, nicht soll verstan-
den werden.
[2.] Von christallensehern, warsagern,
abergleubigern, zaubern, gottslestern, vollsauffern
und widerteuffern
Nachdem wir, die gebruder, fursten zu Hessen etc.,
in ob- | berurter unser publicirter ordnung und re-
formation11 diße unchristliche und hochsträffliche
sundt und laster bei vermeidung der leibs- und le-
bens-, auch andern ernsten straffen verbotten, so
wollen wir solchs alles hieher gezogen und erwied-
dert12 haben.
Dieweill auch die große und abschewliche sunde
der zauberey und abfall von Gott in unßerm landt

7 Wiederholter.
8 Reformationsordnung von 1572, Sehling, EKO VIII,
S. 398f.
9 Ausführlichem.
10 Liegt nicht vor.
11 Reformationsordnung von 1572, Sehling, EKO VIII,
S. 399-402.
12 Wiederholt.

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