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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (9. Band = Hessen, 2): Die geteilte Landgrafschaft Hessen 1582-1618 - Grafschaften Waldeck, Solms, Erbach und Stolberg-Königstein - Reichsstädte Frankfurt, Friedberg, Gelnhausen und Wetzlar — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30289#0165
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12. Polizeiordnung [1574]

then, auch den wurthen undersagen sollen, ihnen
wedder in oder aus dem hauß etwas an wein oder
ander proviandt zu borgen, wie auch sonsten men-
niglichen verwarnen, ihnen nichts vorzusetzen oder
zu leihen, im fall, sie auch von ihrem mußiggehen,
volsauffen und spielen nicht abstehen wolten, so sol-
len uber ihre guter vormunder gesetzt und ihnen
darauß das geringst nicht gevolgtt, sondern weib
und kindern die nießung darvon, so weitt sich die-
ßelbige erstreckt, zur notturfft geraicht und sie, die
verschwender, mit unßerm vorwissen zum landt
hienaußgejagtt werden. Wurde auch das weib faull
und trege sein und zu solchem verschwenden gehol-
fen haben, so soll man sie dem man nachschicken
und die ubrige guter den kindern, da dero vorhan-
den, zum besten ufhalten. |
Was aber frembde und außlendische mußiggen-
ger und spieler anlangtt, die sollen gantz und gar in
unßerm gebieth nicht gelitten, sondern von unßerm
beampten jedes orts demnegsten abgeschafft wer-
den, es were dan, das sie redliche gescheffte vorhet-
ten oder worauf wartten musten, deßen sich unßere
beampten vleißig erkundigen und sie nach befin-
dung einen tag oder etzliche gedulden sollen, doch
woferne sie sich auch geburlich halten, keinen unlust
in den wurthsheußern anrichtten noch die unßern
zur schwelgerei und spielen anreitzen oder zu ande-
rer leichttfertigkeitt verfuhren werden.
[6.] Von bettlern in gemein, item inlendischen
hausarmen, frembten armen schulern, pfarhern,
schulmeistern und schreibern
Wir haben im vorigem articull geordnet, das die
bettler under den landstreichern, so uff falsche brief-
fe oder angenommenen kranckheitten bettlen,
gleichwoll gesundt und stark seindt, | in unßer obrig-
keitt keinswegs gelitten, sondern wie andere landt-
leuffer wieder zuruckgewießen oder uf befundenen
argwohn, das sie mit bößen stucken umbgehen, be-
sucht und zu hafften bracht werden sollen, darbei
wir es bewenden lassen.
Und obwoll billich, das kein außlendischer bett-
ler geduldet wurde, in erwegung, darunder der meh-
33 Bettler, deren Eltern bereits Bettler waren.

rer theil böße buben seind, durch welch unßere un-
derthanen beschwertt und den inlendischen armen
die almoßen aus dem maull gezogen werden, jedoch,
dieweill es wieder die christliche liebe were, das man
umb der bößen willen die frommen solte not und
hunger leiden lassen, so ordnen und wollen wir, das
unßere beampten, auch jedes ortts buttel und bet-
telvogtt uf solche bettler gute achtung geben und,
da sie befinden wurden, das der frembde betler lang-
wiriger reiße oder schwacheitt halber ohn zerung
und nicht vortkommen könte, alsdan ihme die al-
moßen zusamblen gestatten oder, soviel uf das mal
nöthig, raichen lassen und so bald darauf fort an-
weißen oder mit der fuhr, da sie schwach weren, ins
negste dorff oder flecken verschaffen sollen, es wer
dan, das er gegen abendt ankomen, soll er die nacht
uber geherbergtt und des morgens lenger nicht ge-
litten werden, wie wir solchs alles unßer schultthei-
ßen albereitt in iren bestallungen mit mehren gne-
diglich eingebunden haben, doch sollen sie vleißig
mit zusehen, das es keine erbbettler33, so sich dessen
allein nehren, seyen, und darumb sie jedesmals ei-
gentlichen fragen, was ir furhaben und thun sei, wie
sie daher kommen, von wannen sie burtig und wo-
hinauß sie wollen, was sie eines jeden ortts zuschaf-
fen oder zuverrichten haben. Werden sie dan auß
ihrer anttwortt item der personen alter, sterck und
gelegenheitt vermercken, das sie mit richtigen sa-
chen umbgehen, alsdan sollen sie die versehung
thun, das ihnen notturfftige almußen, inmaßen, wir
itzo geordnet, mitgetheiltt und sie forttpracht wer-
den. Ereugte sich aber hierunder einiger argwohn, uf
den fall sollen sie solche bettler wie landstreicher zu-
ruckweißen oder nach beschehener besuchung zu
hafften bringen und weitter uf sie inquiriren und des
verdachts halber eigentlich befragen. |
Und wiewol die siechen in iren siechenhäußern
bleiben und nicht also, wie etzlicher gebrauch ist,
umbherstreichen gehen solten, so seindt wir doch
genediglich zufrieden, da sie durch unßer gebieth
wandern wurden, das ihnen ein almußen geraicht
und vorgewießen werde. Doch sollen unsere beamp-
ten uf dießelbige auch gute achtung geben, und da
einer sich vor siech ausgebe, das nicht were, oder

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