Metadaten

Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Arend, Sabine [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (9. Band = Hessen, 2): Die geteilte Landgrafschaft Hessen 1582-1618 - Grafschaften Waldeck, Solms, Erbach und Stolberg-Königstein - Reichsstädte Frankfurt, Friedberg, Gelnhausen und Wetzlar — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30289#0187
License: Free access  - all rights reserved
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
Einleitung

Die Artikel sind in mehreren lateinischen Fassungen von verschiedenen Händen überliefert.67 Unser
Text A ist eine Fassung, die Graf Wolrad II. am Schluss eigenhändig mit einer Ergänzung versah, in der er
neben Hefentreger noch zwei weitere Visitatoren benannte. Dieser Zusatz stammt aus jüngerer Zeit, denn er
erwähnt, dass nach dem Tod des Visitators Dietrich Hecker am 30. April 1547 Jodokus Mönch an dessen
Stelle getreten war. Während unser Text A lediglich 17 Artikel umfasst, weist der als B eingearbeitete -
ebenso wie die übrigen überlieferten Fassungen - 18 Punkte auf. In A fehlt der Artikel, in dem Luthers
Katechismus als verbindlicher Lehrtext vorgeschrieben wurde.
1539 hatte Wolrad II. Johannes Hefentreger auch als Visitator seines Eisenberger Landesteils vorge-
sehen, dieser lehnte jedoch ab,68 woraufhin der Graf in Hessen um Entsendung von Philipps I. Hofprediger
Adam Krafft bat, der daraufhin nach Waldeck kam.69
9. Synodalbestimmung 10. Juli 1541 (Text S. 202)
10. Kastenordnung für die Stadt Rhoden
10a. Kastenverwaltungsordnung 2. Februar 1542 (Text S. 203)
10b. Ausführungsbestimmungen zur Kastenverwaltungsordnung 29. Januar 1543 (Text S. 206)
Anna von Waldeck, die Witwe Philipps III., berief 1541 sämtliche Pfarrer ihres Eisenberger Landesteils zu
einer Synode nach Arolsen. Hier trug sie ihnen auf, das Evangelium rein und lauter zu predigen. Ferner
beauftragte sie drei der Anwesenden, eine Kirchen- und Pfarrordnung zu entwerfen (Nr. 9). 70
Die Ortschaft Rhoden, seit 1236 in Waldecker Besitz nachweisbar und im Eisenberger Landesteil gele-
gen, galt seit 1244 als Stadt.71 Ebenso wie bereits Philipp III. 1532 gemeinsam mit seinem Vetter Phi-
lipp IV. in Niederwildungen einen gemeinen Kasten eingerichtet und eine Kastenordnung erlassen hatte
(Nr. 6), ließ seine Witwe Anna nun auch in Rhoden das kirchliche Vermögen zentral organisieren. Gemein-
sam mit ihrem Sohn Johann I. erließ sie 1542 eine Kastenordnung für die Stadt (Nr. 10a). Anna lag das
Regelwerk ihres Mannes für Niederwildungen vor, denn beide Kastenordnungen weisen große inhaltliche
Übereinstimmungen auf; die Ordnung für Rhoden ist jedoch nicht so umfangreich wie die Niederwildunger.
Ein besonderer inhaltlicher Schwerpunkt lag in Rhoden auf den Prinzipien der Kastenverwaltung selbst,
wohingegen die Herkunft der Einkünfte und die Ausgabenbestimmung nur knapp umrissen wurden.
Eine weitere Kastenordnung, die Anna ebenfalls mit Datum des 2. Februars für ihren gesamten Lan-
desteil hatte ausarbeiten lassen, stimmt nahezu wörtlich mit derjenigen für die Stadt Rhoden überein. Da
dieser Text jedoch nur fragmentarisch überliefert ist,72 wird er hier nicht abgedruckt.
Im folgenden Jahr erließ die Gräfin weitere Ergänzungen zur Kastenordnung. Diese regelten, welche
Gelder in den gemeinen Kasten fallen und welche Ausgaben daraus bestritten werden sollten (Nr. 10b).73

67 Curtze, Gesetzgebung, S. 22f. Nr. 10 druckt neben der
lateinischen auch eine deutsche Fassung. Im StaatsA
Marburg, Best. 115.7 Generalia Nr. 1 befinden sich
jedoch nur lateinische Texte. Vgl. Schneider, Johann
Hefentreger, S. 122 Anm. 215.
68 Siehe Schneider, Johann Hefentreger, S. 122
Anm. 217.
69 Urkundliche Quellen II, S. 460f.; Schneider, Refor-
mator, S. 55f.; Curtze, Reformationsgeschichte, S. 122;
Hütteroth/Milbradt, Pfarrer, S. 185.

70 Vgl. Curtze, Kirchenverfassung, S. 51; Steinmetz,
Geschichte, S. 141.
71 Hessisches Städtebuch, S. 367-369; Sante, Hessen,
S. 377.
72 Siehe den Abdruck bei Curtze, Kirchenverfassung,
S. 24-28 Nr. 13, vgl. Schultze, Reformationsge-
schichte, S. 141.
73 Curtze, Kirchenverfassung, S. 51.

167
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften