Die Grafschaft Waldeck
die Waldecker Kirchenordnung zu erneuern, blieben zunächst erfolglos, wie aus einem Schreiben Ludwig
Hoffmanns hervorgeht, das dieser am 27. Oktober 1618 an den Waldecker Rat Siegfried Pappus
schickte.130 1628 war offensichtlich ein neuer Entwurf fertiggestellt, denn auf der Synode, die in diesem Jahr
in Mengeringhausen tagte, drängten die Pfarrer, die überarbeitete Kirchenordnung nun endlich drucken zu
lassen, da sie diese dringend benötigten, weil die alten Exemplare verschlissen oder abhanden gekommen
waren.131
Erst 1640 erschien schließlich der Neudruck, der den gleichen Titel wie die Fassung von 1556 trug, aber
folgenden Zusatz aufwies: Jetzt vom newen ubersehen und auff gnädigen Befelch der ... Herrn Wolrats, Herrn
Philipsen, Theodorn und Herrn Johans, Gevettern, Bruder, Vatter und Sohn, Grafen zu Waldeck und Pier-
mont,132 Diese überarbeitete Fassung wich nur unwesentlich von der Ausgabe von 1556 ab, lediglich ein
Kapitel zum Katechismus war hinzugekommen, andere Kapitel waren nur geringfügig erweitert worden.
16. Mandat zur Einsetzung von Visitatoren 3. November 1558 (Text S. 296)
18. Visitationsmandat 29. April 1569 (Text S. 298)
22. Visitationsmandat 5. Mai 1589 (Text S. 303)
In der Niederwildunger Kastenordnung von 1532 war angekündigt worden, Visitatoren zu bestellen, die
schließlich 1539 eingesetzt und deren Amtspflichten in der Kirchenordnung von 1556 geregelt wurden.133
Aus der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts sind weitere Visitationsmandate für alle drei Landesteile
überliefert. Philipp IV. berief sich 1558 in seiner Anordnung für den Wildunger Landesteil auf die Vorgaben
in der Kirchenordnung von 1556 und installierte Reinhard Hefentreger als Visitator (Nr. 16). Auch Jo-
hanns I. Witwe Anna stützte sich 1569 für das Landauer Gebiet auf die Waldecker Kirchenordnung und
ordnete Visitationen sämtlicher Pfarreien ihres Herrschaftsgebiets an (Nr. 18). Für den Eisenberger Lan-
desteil verfügte Maria, die Witwe Josias’ I., 1589 in den Pfarreien der Ämter Waldeck, Eisenberg und
Eilhausen jährliche Visitationen, die zwischen Ostern und Pfingsten stattfinden sollten (Nr. 22).
17. Mandat gegen Fastnachtsbräuche 5. Februar 1563 (Text S. 297)
21. Mandat zur Abschaffung der Fastnachtsfeiern 1. Februar 1589/9. Januar 1590 (Text S. 301)
Gegen die traditionellen Fastnachtsfeiern, bei denen mit Verkleidungen und allerlei Lustbarkeiten die ver-
kehrte Welt verkörpert wurde, hatten sich Wolrad II. und Philipp IV. bereits 1547 gewandt, indem sie in
Korbach sämtliche Fastnachtsbräuche untersagten (Nr. 14a). 1563 weitete Wolrad II. sein Verbot der
schedlichen schwermerei unnd muthwilligen dobesucht auf sämtliche Pfarrorte der Ämter Eisenberg und Wal-
deck aus. Auch Josias’ I. Witwe Maria wiederholte dieses Verbot 1589 und 1590 für das Amt Eisenberg,
wobei sie auf den heidnischen Ursprung der Bräuche verwies und Geldstrafen bei Zuwiderhandlung ver-
hängte (Nr. 21).
deck uff empfangenen gnedigen bevehl zuesammenkommen,
die grafflich waldeckische kirchenordnung nachmahls ein-
mutig zusammen zue revidiren und ihr bedencken undt
meynung darbey zue eroffnen, alß ist hierunder vorgefallen,
wie underschiedlich volgett, StaatsA Marburg, Best. 115.7
Generalia Nr. 8.
130 StaatsA Marburg, Best. 115.7 Generalia Nr. 8.
131 Curtze, Kirchenverfassung, S. 91.
132 Siehe VD17 1:676655X. Teilabdruck in Curtze,
Gesetzgebung, S. 119-130.
133 Siehe oben, Nr. 6, 8, 15.
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die Waldecker Kirchenordnung zu erneuern, blieben zunächst erfolglos, wie aus einem Schreiben Ludwig
Hoffmanns hervorgeht, das dieser am 27. Oktober 1618 an den Waldecker Rat Siegfried Pappus
schickte.130 1628 war offensichtlich ein neuer Entwurf fertiggestellt, denn auf der Synode, die in diesem Jahr
in Mengeringhausen tagte, drängten die Pfarrer, die überarbeitete Kirchenordnung nun endlich drucken zu
lassen, da sie diese dringend benötigten, weil die alten Exemplare verschlissen oder abhanden gekommen
waren.131
Erst 1640 erschien schließlich der Neudruck, der den gleichen Titel wie die Fassung von 1556 trug, aber
folgenden Zusatz aufwies: Jetzt vom newen ubersehen und auff gnädigen Befelch der ... Herrn Wolrats, Herrn
Philipsen, Theodorn und Herrn Johans, Gevettern, Bruder, Vatter und Sohn, Grafen zu Waldeck und Pier-
mont,132 Diese überarbeitete Fassung wich nur unwesentlich von der Ausgabe von 1556 ab, lediglich ein
Kapitel zum Katechismus war hinzugekommen, andere Kapitel waren nur geringfügig erweitert worden.
16. Mandat zur Einsetzung von Visitatoren 3. November 1558 (Text S. 296)
18. Visitationsmandat 29. April 1569 (Text S. 298)
22. Visitationsmandat 5. Mai 1589 (Text S. 303)
In der Niederwildunger Kastenordnung von 1532 war angekündigt worden, Visitatoren zu bestellen, die
schließlich 1539 eingesetzt und deren Amtspflichten in der Kirchenordnung von 1556 geregelt wurden.133
Aus der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts sind weitere Visitationsmandate für alle drei Landesteile
überliefert. Philipp IV. berief sich 1558 in seiner Anordnung für den Wildunger Landesteil auf die Vorgaben
in der Kirchenordnung von 1556 und installierte Reinhard Hefentreger als Visitator (Nr. 16). Auch Jo-
hanns I. Witwe Anna stützte sich 1569 für das Landauer Gebiet auf die Waldecker Kirchenordnung und
ordnete Visitationen sämtlicher Pfarreien ihres Herrschaftsgebiets an (Nr. 18). Für den Eisenberger Lan-
desteil verfügte Maria, die Witwe Josias’ I., 1589 in den Pfarreien der Ämter Waldeck, Eisenberg und
Eilhausen jährliche Visitationen, die zwischen Ostern und Pfingsten stattfinden sollten (Nr. 22).
17. Mandat gegen Fastnachtsbräuche 5. Februar 1563 (Text S. 297)
21. Mandat zur Abschaffung der Fastnachtsfeiern 1. Februar 1589/9. Januar 1590 (Text S. 301)
Gegen die traditionellen Fastnachtsfeiern, bei denen mit Verkleidungen und allerlei Lustbarkeiten die ver-
kehrte Welt verkörpert wurde, hatten sich Wolrad II. und Philipp IV. bereits 1547 gewandt, indem sie in
Korbach sämtliche Fastnachtsbräuche untersagten (Nr. 14a). 1563 weitete Wolrad II. sein Verbot der
schedlichen schwermerei unnd muthwilligen dobesucht auf sämtliche Pfarrorte der Ämter Eisenberg und Wal-
deck aus. Auch Josias’ I. Witwe Maria wiederholte dieses Verbot 1589 und 1590 für das Amt Eisenberg,
wobei sie auf den heidnischen Ursprung der Bräuche verwies und Geldstrafen bei Zuwiderhandlung ver-
hängte (Nr. 21).
deck uff empfangenen gnedigen bevehl zuesammenkommen,
die grafflich waldeckische kirchenordnung nachmahls ein-
mutig zusammen zue revidiren und ihr bedencken undt
meynung darbey zue eroffnen, alß ist hierunder vorgefallen,
wie underschiedlich volgett, StaatsA Marburg, Best. 115.7
Generalia Nr. 8.
130 StaatsA Marburg, Best. 115.7 Generalia Nr. 8.
131 Curtze, Kirchenverfassung, S. 91.
132 Siehe VD17 1:676655X. Teilabdruck in Curtze,
Gesetzgebung, S. 119-130.
133 Siehe oben, Nr. 6, 8, 15.
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