15. Kirchenordnung 1556
uVon den Superintendenten und irem Ampt
Wann in eyner Kirchen, so inn seinem Zirck und
Superintendentia gelegen, |R1v| eyn newer Predi-
cant, Minister oder Schulmeyster zu verordenen,
soll dieselbige person, so durch die Gemeyn beruf-
fen, vor den Superintendenten auff die prob vorge-
stellet werden. Und erstlich sol der Ordinandus von
dem ort, da er gewonet oder studirt, seines lebens
und lehr gut Testimonium und zeugnus bringen,
1. Timoth. 3 [7]. Darauff sol inen der Superinten-
dens vermöge der Wittenbergischen oder Meckeln-
burgischen Ordenung341 in der Christlichen lehr
fleissig examiniren.
So nun der Superintendens befindet, das er inn
Christlicher lehr zimlich verstandt hat und nicht
mit falscher lehr befleckt ist, soll er in zu der Ordi-
nation zulassen. Da er aber ungeschickt und sträf-
lich in der lehr, auch nicht zu unterrichten were, soll
er in stracks342 hinwegk weisen.
Die Form der Ordination sol gehalten werden wie volgt:
So nach geschehenem fleissigem verhören die Ordi-
nandi tüchtig erfunden, sol für sie und ir Ampt nach
der Predigt das gemeyne gebet erfördert werden,
das der Allmechtige Got trewe arbeyter in seine
erndte wölle außsenden343, Sie unsträflich und be-
schrifftenn, so baldt sie zue im kommen, in quarto zue
uberreichenn, auf das sie also zue mehrem fleiß angewie-
sen werdenn mogenn.
7. Es soll dem hern superintendenten unnd visitatori der
ambtman oder rentschreiber eines jedenn orths oder
ambts oder jemandt von den canzleyräthen zuegeordnet
werdenn umb mehrer ansehens willen und damit dasje-
nige, so etwa in politicis vorfallen solte, so baldt richtig
gemacht werden möge unndt auf das er auch die gebre-
chenn unter seinem gebiete gelegener kirchenn unnd
pfarherrn selbst mit anzuemerckenn unnd teglich zur be-
ßerung mit richtenn helffenn könne.
8. Vonn den pfarhernn ante concionem seine gebrechenn
zue fordernn, auf das man die generalia, so etwa die gan-
ze gemein anlangen, derselben nach gehaltenem examine
des catechismi in der vermanung vortragenn könne.
9. Das der fragen, so droben specificirt sein, keine, so
nötig, unterlaßenn, sondern mit fleiß gefragt unnd die
andtword und bericht darauf protocollirt unnd verzeich-
net werden, ob sey [=sie] auch den puncten, welche ihnen
in specie befohlenn, vorgeschriebener unnd beschehener
massenn nachgeseztt.
10. Das die filialkirchenn oder capellen jedes kirchspels
kirchenn auf den visitationen mitbesichtiget werden, da-
mit sie in desto mehr ehren, auch baw und besserung
gehalttenn werdenn.
11. Ahnordnung zue thun, das ein jeder pfarher ein ca-
talogum aller seiner jungen pfarkinder, so uber zehen
jahren unnd noch ohnbestattet [= hier: noch ohne kate-
chetische Unterweisung] sein, verfertigenn unnd dann
alle sontag unnd freitag verzeichnen muße, wer under
stendig in der gesunden lehr gegen die hellischen
Pforten erhalten. | R2r | Darnach soll der Superinten-
dens mit den andern Kirchendienern vor den Altar
nidderknien unnd die Ordinanden mitten ein, aller-
nechst bei den Superintendenten, Und sol der Chor
seinen jungen pfarkindern nicht in der kinderlehr sey,
unnd solch verzeichnis zue außgang eines jeden jahrs
(welches auf ostern auß- und angehenn konte) schließen,
zue ende deßelben summiren, wie oft ein jedes pfarkindt
abgewesen unndt das verzeichnus der abwesen vor der
gemeine offentlich auf den jehrlichen visitationibus ver-
lesenn, wurde es in dem ungehorsamen etwas gehorsames
erweckenn.
12. Es sollen auch diejenigenn, sie sindt alt oder jung, so
in den visitationibus nicht wehrenn, mit einem halben
thaler oder einem thaler gestraffet werdenn, jedoch, das
darin der unterscheidt gehaltenn werde, das bey jedem
hause einer under den man unnd frawen gefreiett wurde,
die jugendt aber alle ohne unterscheidt die visitations-
tage besuchen unnd denen beywohnenn muße.
Damitt nach gehaltener visitationrechnung unndt mal-
zeit denn privisoribus und andern keine uhrsach, ferner
uncostenn auf die kirchenn zue wendenn, gegeben werde,
alß sollenn der superintendens, visitatores die rechnung
vor die malzeitten fordern unnd dieselbe neben unsern
beampten subscribiren.
u B: Das 17. capitel.
341 Philipp Melanchthons Ordinandenexamen innerhalb
der mecklenburgischen Kirchenordnung von 1552,
Sehling, EKO V, S. 193. Zum Examen in der Witten-
berger Kirchenordnung von 1545 siehe Sehling,
EKO I, S. 211f„ 216-220.
342 Umgehend.
343 Mt 9,38; Lk 10,2.
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uVon den Superintendenten und irem Ampt
Wann in eyner Kirchen, so inn seinem Zirck und
Superintendentia gelegen, |R1v| eyn newer Predi-
cant, Minister oder Schulmeyster zu verordenen,
soll dieselbige person, so durch die Gemeyn beruf-
fen, vor den Superintendenten auff die prob vorge-
stellet werden. Und erstlich sol der Ordinandus von
dem ort, da er gewonet oder studirt, seines lebens
und lehr gut Testimonium und zeugnus bringen,
1. Timoth. 3 [7]. Darauff sol inen der Superinten-
dens vermöge der Wittenbergischen oder Meckeln-
burgischen Ordenung341 in der Christlichen lehr
fleissig examiniren.
So nun der Superintendens befindet, das er inn
Christlicher lehr zimlich verstandt hat und nicht
mit falscher lehr befleckt ist, soll er in zu der Ordi-
nation zulassen. Da er aber ungeschickt und sträf-
lich in der lehr, auch nicht zu unterrichten were, soll
er in stracks342 hinwegk weisen.
Die Form der Ordination sol gehalten werden wie volgt:
So nach geschehenem fleissigem verhören die Ordi-
nandi tüchtig erfunden, sol für sie und ir Ampt nach
der Predigt das gemeyne gebet erfördert werden,
das der Allmechtige Got trewe arbeyter in seine
erndte wölle außsenden343, Sie unsträflich und be-
schrifftenn, so baldt sie zue im kommen, in quarto zue
uberreichenn, auf das sie also zue mehrem fleiß angewie-
sen werdenn mogenn.
7. Es soll dem hern superintendenten unnd visitatori der
ambtman oder rentschreiber eines jedenn orths oder
ambts oder jemandt von den canzleyräthen zuegeordnet
werdenn umb mehrer ansehens willen und damit dasje-
nige, so etwa in politicis vorfallen solte, so baldt richtig
gemacht werden möge unndt auf das er auch die gebre-
chenn unter seinem gebiete gelegener kirchenn unnd
pfarherrn selbst mit anzuemerckenn unnd teglich zur be-
ßerung mit richtenn helffenn könne.
8. Vonn den pfarhernn ante concionem seine gebrechenn
zue fordernn, auf das man die generalia, so etwa die gan-
ze gemein anlangen, derselben nach gehaltenem examine
des catechismi in der vermanung vortragenn könne.
9. Das der fragen, so droben specificirt sein, keine, so
nötig, unterlaßenn, sondern mit fleiß gefragt unnd die
andtword und bericht darauf protocollirt unnd verzeich-
net werden, ob sey [=sie] auch den puncten, welche ihnen
in specie befohlenn, vorgeschriebener unnd beschehener
massenn nachgeseztt.
10. Das die filialkirchenn oder capellen jedes kirchspels
kirchenn auf den visitationen mitbesichtiget werden, da-
mit sie in desto mehr ehren, auch baw und besserung
gehalttenn werdenn.
11. Ahnordnung zue thun, das ein jeder pfarher ein ca-
talogum aller seiner jungen pfarkinder, so uber zehen
jahren unnd noch ohnbestattet [= hier: noch ohne kate-
chetische Unterweisung] sein, verfertigenn unnd dann
alle sontag unnd freitag verzeichnen muße, wer under
stendig in der gesunden lehr gegen die hellischen
Pforten erhalten. | R2r | Darnach soll der Superinten-
dens mit den andern Kirchendienern vor den Altar
nidderknien unnd die Ordinanden mitten ein, aller-
nechst bei den Superintendenten, Und sol der Chor
seinen jungen pfarkindern nicht in der kinderlehr sey,
unnd solch verzeichnis zue außgang eines jeden jahrs
(welches auf ostern auß- und angehenn konte) schließen,
zue ende deßelben summiren, wie oft ein jedes pfarkindt
abgewesen unndt das verzeichnus der abwesen vor der
gemeine offentlich auf den jehrlichen visitationibus ver-
lesenn, wurde es in dem ungehorsamen etwas gehorsames
erweckenn.
12. Es sollen auch diejenigenn, sie sindt alt oder jung, so
in den visitationibus nicht wehrenn, mit einem halben
thaler oder einem thaler gestraffet werdenn, jedoch, das
darin der unterscheidt gehaltenn werde, das bey jedem
hause einer under den man unnd frawen gefreiett wurde,
die jugendt aber alle ohne unterscheidt die visitations-
tage besuchen unnd denen beywohnenn muße.
Damitt nach gehaltener visitationrechnung unndt mal-
zeit denn privisoribus und andern keine uhrsach, ferner
uncostenn auf die kirchenn zue wendenn, gegeben werde,
alß sollenn der superintendens, visitatores die rechnung
vor die malzeitten fordern unnd dieselbe neben unsern
beampten subscribiren.
u B: Das 17. capitel.
341 Philipp Melanchthons Ordinandenexamen innerhalb
der mecklenburgischen Kirchenordnung von 1552,
Sehling, EKO V, S. 193. Zum Examen in der Witten-
berger Kirchenordnung von 1545 siehe Sehling,
EKO I, S. 211f„ 216-220.
342 Umgehend.
343 Mt 9,38; Lk 10,2.
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