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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (9. Band = Hessen, 2): Die geteilte Landgrafschaft Hessen 1582-1618 - Grafschaften Waldeck, Solms, Erbach und Stolberg-Königstein - Reichsstädte Frankfurt, Friedberg, Gelnhausen und Wetzlar — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30289#0333
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Einleitung

6. Kirchenzuchtordnung 1599 (Text S. 339)
Die 1594 von Johann Albrecht I. erlassene Kirchenzuchtordnung wurde fünf Jahre später überarbeitet. Die
Ordnung ist in zwei Fassungen überliefert.
Fassung A wurde im Namen Johann Albrechts I. sowie seiner Brüder Otto (1572-1610) und Wilhelm I.
(1570-1635) erlassen.30 Streichungen und Überschreibungen belegen, dass der Text nach der Landesteilung
1602 im Namen von Ursula von Solms-Hungen († 1625), der Witwe Ottos, sowie dessen Bruder Reinhard
(1573-1630) für den Hungener Landesteil erneut veröffentlicht worden oder dies zumindest geplant war.
Obwohl Ursula nicht ausdrücklich als Ottos Witwe tituliert wird, ihr Ehemann aber nicht genannt ist, liegt
es nahe, dass die Überarbeitung des Texts aus der Zeit nach Ottos Tod 1610 stammt. Hinzu kommt, dass
sein Bruder Reinhard, der ebenfalls als Aussteller genannt ist, nach Ottos Tod die Hungener Herrschaft
übernahm.
In Fassung B war Johann Albrecht I. ebenfalls der ursprüngliche Aussteller. Aber auch hier wurde sein
Name später mit „Wilhelm“ überschrieben und die Zeile getilgt, in der steht, dass die Ordnung auch im
Namen seiner Brüder erlassen worden sei. Außerdem findet sich in B die Bemerkung, dass die Ordnung
1604 bei der Visitation Graf Wilhelms I. in den Pfarrkirchen des Amtes Greifenstein verlesen wurde. Dem-
zufolge hatte Wilhelm, nachdem er 1602 das Amt Greifenstein erhalten hatte, die Ordnung für sein Herr-
schaftsgebiet erneut erlassen.
Ebenso wie die Kirchenzuchtordnung von 1582 (Nr. 1) ist auch diejenige von 1599 in 38 Sätze unter-
teilt. Diese decken sich jedoch nicht mit denen der älteren Ordnung, sondern sind - trotz häufiger inhalt-
licher Übereinstimmung - anders formuliert.
In den Akten des Fürst zu Solms-Braunfels’schen Archivs findet sich auch eine Abschrift der Kirchen-
zuchtordnung, die am 15. Mai 1598 in Isenburg-Birstein erlassen worden war.31 Dieser Text, der wesentlich
ausführlicher als die Braunfelser Kirchenzuchtordnung von 1599 ist, diente dieser jedoch offenbar nicht als
unmittelbare Textvorlage.
7. Hochzeits- und Taufordnung für Solms-Hungen 13. Mai 1616 (Text S. 344)
Nach der 1602 durchgeführten Braunfelser Landesteilung in die Unterlinien Braunfels, Hungen und Grei-
fenstein32 wiederholten die jeweiligen Teilherren die bereits zuvor eingeführten Ordnungen oder erließen
eigenständige neue Regelwerke. Zu letzteren zählte auch die Ordnung für Hochzeiten und Kindtaufen, die
am 13. Mai 1616 in Solms-Hungen veröffentlicht wurde. Als Ausstellerin ist Ursula von Solms-Hungen,
Ottos Witwe, genannt. Die Ordnung stellte die Feierlichkeiten anlässlich von Hochzeiten und Kindtaufen,
insbesondere die Zahl der Gäste und die Anzahl der Speisen, unter bestimmte Auflagen und mahnte den
regelmäßigen Gottesdienstbesuche an den Sonntagen an.33

30 Abicht, Wetzlar 3, S. 232; Jacobson, Geschichte,
S. 615.
31 FSBA Braunfels, A 61.1 III 556b, Abdruck in Sehling,
EKO X.

32 Siehe oben, S. 311.
33 Abicht, Wetzlar 3, S. 232; Jacobson, Geschichte,
S. 615.

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