Solms
II. Vonn denn persohnenn
Director deß gantzenn wercks soltte sein der herr
superintendent praeses, der den respondentibus zu
hilff kohme, D. Chunradus Snabelius11, ob er sich
dessenn woll beschwertt, wirdt er doch solcher ar-
beitt Gott dem almechtigen zu ehrenn sich under-
gebenn. Respondens soll votis eligirt werden bey
nechstem conventu; hierbey nötig erachtett, uf ein
mall vier oder fünff respondentes zuverorttnenn und
die theses ihnen zuzustellenn, darmitt sich jeder zu
seynem monatt in solcher geraumenn zeitt desto
besser möge gefast machenn, bey deme der conven-
tus zu haltenn, dessenn zu solcher zeitt mitt dem
officio respondentis zu verschonenn. Es sollenn auch
in electione derselbenn die novicii vor andernn vor-
gezogen werden.
Alle ministri sollenn bey dem conventu erschei-
nenn unnd keyne entschuldigung ohn allein grosse
leibsschwacheitt angenomenn werdenn. |10v|
Ex politicis soll noch zur zeit niemandts dann
ein praefectus zuzulassenn sein.
III. [Ort der Konvente]
Es soll jedes orts, wann ein conventus zu halten,
solches der pfarher deß orts denn nechsten sontag
zuvor offentlich in der kirchenn anzeigenn und frey-
stellenn, da jemants einige beschwerung seynes ge-
wissens, der lehr unnd ceremonien halbenn hette,
daß er macht habenn soll, bey den zusamenkomen-
denn pfarhernn bericht und underweissung zu be-
gerenn und zunhemenn.
Es soll auch solcher tag deß convents denn se-
nioribus in loco zuvor angekundt und bevolenn wer-
denn, sich bey der handt zu haltenn, uff befragung
ihres ampts und thunß rechenschafft und bericht zu
gebenn.
α Ist d. Snabelio iniungirt.
11 Konrad Schnabel aus Allendorf immatrikulierte sich
[IV.] Materia tractanda
soll sein der catechismus, denselben in zwölff sectio-
nes zu pringen, darmitt derselbe in eynem gantzen
jar möge pertractirt werdenn. In solche tomos sol-
lenn die nötigste loci oder capita tanquam theses ex
institutionibus probatissimi authoris gezogenn und
eingetheilett werden.
V. Modus procedendi in conventuα
1. Soll der respondens mit eynem christlichenn ge-
pett Gott umb seynenn Heiligen Geist anruffenn.
2. Idem soll darauff die theses, die ime proponirt
sein wordenn, verlesenn und jedtweder kurtzlich et
methodice erclernn. | 11r |
3. Sollenn die theses eine nach der andernn oppo-
nendo et respondendo fürgnomenn und tractirt wer-
den, und stehett jederem frey zu opponirenn, doch
daß es alles ortdentlich, bescheidentlich et citra pri-
vatos affectus zugehe.
4. Folgents zu dem nechstkunfftigen conventu ey-
nen andernn respondentenn zu nominirnn.
5. Theses, so im nechstfolgenden conventu zu pro-
ponirenn, sollenn bey werendem convent denn
samplichenn fratribus offerirt und mitgetheilett
werden.
6. Da dann eynes ministri lehr oder lebenn mangell
befunden, soll [er] dehortirt werden.
7. Specialia et generalia gravamina, so durch denn
magistratum zu verbessernn, dem praefecto alßbalt
schrifftlich zu ubergebenn.
8. Concludatur cum gratiarum actione.
[VI.] Volgents in die kirchenn zu gehenn
1. Die seniores furzunehmenn, zu befragenn, wie eß
sich in kirchenn und schulenn etc. anlasse.
2. Lestlich zuvernehmenn, ob jemandts were, der
berichts begertte, dieselbenn zu hörenn und ihnenn
ein gnugenn zu thuen.
1566 in Marburg. Er war von 1582 bis zu seinem Tod
1599 Pfarrer in Hungen, Diehl, Pfarrer- und Schul-
meisterbuch IV, S. 144.
330
II. Vonn denn persohnenn
Director deß gantzenn wercks soltte sein der herr
superintendent praeses, der den respondentibus zu
hilff kohme, D. Chunradus Snabelius11, ob er sich
dessenn woll beschwertt, wirdt er doch solcher ar-
beitt Gott dem almechtigen zu ehrenn sich under-
gebenn. Respondens soll votis eligirt werden bey
nechstem conventu; hierbey nötig erachtett, uf ein
mall vier oder fünff respondentes zuverorttnenn und
die theses ihnen zuzustellenn, darmitt sich jeder zu
seynem monatt in solcher geraumenn zeitt desto
besser möge gefast machenn, bey deme der conven-
tus zu haltenn, dessenn zu solcher zeitt mitt dem
officio respondentis zu verschonenn. Es sollenn auch
in electione derselbenn die novicii vor andernn vor-
gezogen werden.
Alle ministri sollenn bey dem conventu erschei-
nenn unnd keyne entschuldigung ohn allein grosse
leibsschwacheitt angenomenn werdenn. |10v|
Ex politicis soll noch zur zeit niemandts dann
ein praefectus zuzulassenn sein.
III. [Ort der Konvente]
Es soll jedes orts, wann ein conventus zu halten,
solches der pfarher deß orts denn nechsten sontag
zuvor offentlich in der kirchenn anzeigenn und frey-
stellenn, da jemants einige beschwerung seynes ge-
wissens, der lehr unnd ceremonien halbenn hette,
daß er macht habenn soll, bey den zusamenkomen-
denn pfarhernn bericht und underweissung zu be-
gerenn und zunhemenn.
Es soll auch solcher tag deß convents denn se-
nioribus in loco zuvor angekundt und bevolenn wer-
denn, sich bey der handt zu haltenn, uff befragung
ihres ampts und thunß rechenschafft und bericht zu
gebenn.
α Ist d. Snabelio iniungirt.
11 Konrad Schnabel aus Allendorf immatrikulierte sich
[IV.] Materia tractanda
soll sein der catechismus, denselben in zwölff sectio-
nes zu pringen, darmitt derselbe in eynem gantzen
jar möge pertractirt werdenn. In solche tomos sol-
lenn die nötigste loci oder capita tanquam theses ex
institutionibus probatissimi authoris gezogenn und
eingetheilett werden.
V. Modus procedendi in conventuα
1. Soll der respondens mit eynem christlichenn ge-
pett Gott umb seynenn Heiligen Geist anruffenn.
2. Idem soll darauff die theses, die ime proponirt
sein wordenn, verlesenn und jedtweder kurtzlich et
methodice erclernn. | 11r |
3. Sollenn die theses eine nach der andernn oppo-
nendo et respondendo fürgnomenn und tractirt wer-
den, und stehett jederem frey zu opponirenn, doch
daß es alles ortdentlich, bescheidentlich et citra pri-
vatos affectus zugehe.
4. Folgents zu dem nechstkunfftigen conventu ey-
nen andernn respondentenn zu nominirnn.
5. Theses, so im nechstfolgenden conventu zu pro-
ponirenn, sollenn bey werendem convent denn
samplichenn fratribus offerirt und mitgetheilett
werden.
6. Da dann eynes ministri lehr oder lebenn mangell
befunden, soll [er] dehortirt werden.
7. Specialia et generalia gravamina, so durch denn
magistratum zu verbessernn, dem praefecto alßbalt
schrifftlich zu ubergebenn.
8. Concludatur cum gratiarum actione.
[VI.] Volgents in die kirchenn zu gehenn
1. Die seniores furzunehmenn, zu befragenn, wie eß
sich in kirchenn und schulenn etc. anlasse.
2. Lestlich zuvernehmenn, ob jemandts were, der
berichts begertte, dieselbenn zu hörenn und ihnenn
ein gnugenn zu thuen.
1566 in Marburg. Er war von 1582 bis zu seinem Tod
1599 Pfarrer in Hungen, Diehl, Pfarrer- und Schul-
meisterbuch IV, S. 144.
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