5. Kirchenzuchtordnung 1594
Es sollen dauch derd vatter sambt den gevattern
und andere herzu beruffenen gegenwerdig bey der
dauff stehen bey straff, wie die verordnett, eund wel-
cher vatter auch uber zween gevattern bitten wur-
de, soll gleichmesiger straff zu gewarten habene
|28v |
Die kindtbetterin13 sollen vor den vier wochen
nicht außgehen, alsdann' den pfarhern sichg anzei-
gen und des christlichen gebetts begehren.
Es soll auch daß abentmahl des herren zum we-
nigsten vier mahl hihm jarh nemlich uf weinachten,
ostern, pfingsten und dominica oder sondag vor Mi-
chaeliß14, gewiß und ohn einige verhindernuß gehal-
ten werden, darzui sich dan allej zuhörer, so solcher
himlischen speiß vehig undk duchtig, mit besonderm
ernst und gotteßfurcht verfugen und finden lasen
sollen, 'doch alweg' zuvor durch den diener gottli-
ches wordts die vorbereidung den zuhorern offent-
lich von der cantzel ahngekundt werden.
Dieses nun desto besserm zu befurdern und die
communicanten desto beyreidern zu finden, soll ides
halb jar daßo werck der heußlichen besuchung, da
den sowohl jung als alte rechenschafft ires glaubens
geben und in den funff stucken christlicher
lehre15 sich so gefast erzeigen sollen, daß sie allß
duchtige gest deß herren mit gudem gewißen kon-
nen zugelasen werdenp. |29r |
Welche hausgeßeß sich nun diesem christlichen
werck mutwilliglich endziehen, solchem sich wieder-
setzen oder ihr gesindt der gebur dahin nicht an-
weißen, sollen jedes mahl nach gelegenheit unableß-
lich gestrafft werden.
d-d Fehlt B.
e-e Fehlt B.
f B: alsdann sich.
g Fehlt B.
h-h B: des jars.
1 B: darnach.
1 B: alle unnd jede.
k B: und darzu.
l-lB: doch soll alleweg acht tag.
m B: mehr.
n B: beyreider und tuchtiger.
o B: daß christlich.
p B: werden. Unnd soll solche visitation gleich nach einge-
sambletem herbst [= Ernte] unnd angehendem frueling
[=Aussaat] ins werck gerichttett werdten.
q Fehlt B.
Welche sich nunq deß disches deß herrenn
'mutwilligklich entziehen oder deßen endern, zum
exempel sich vorsetziglichr endhalten, sollen, son-
derlich, wenn es zum dritten mahl beschichts ihres
unchristlichen vornehmens halber fleißig befragt
und ursach von ihnen ihres abhalttens angehöret
werden. Da sie denn mutwilliglich auff ihrem bösem
vornehmen beharren werden, sollen sie mit christli-
chem bann und ausschließung auß der gemein ge-
strafft werden, darbey wir den sonderlich alß or-
dentliche obrigkeit die thandt zu biedent schuldig,
auch zu beweißen willig sein.
Vonn hochzeitten
Wenn breutigam und braut auffgeruffen16 werden,
sollen sie in der kirch bleiben und auch selbst neben
andern fur sich bitten.
Wen hochzeitten vorhanden, sollen breutigam
|29v | und braut sampt allen geladenen, wen man zu-
samenleut, ordentlich zur kirchen gehen und allda
biß zu endt deß gotteßdinstes verharren. Wo disem
breutigam und braut zuwiederhandelen, sollen sie
und die geladenen ider dem almus verfallen sein.
Demnach auch eine gewohnheit ist, auff hoch-
zeitten und handtschlegen17 zu dantzen, sollen
sieu ehrlich gehalden werden und sich niemandt, der
nit vdarzu beruffen istv, darbey finden laßen bey
straff, wiederw dem almuß verordnet.
r-r B: vorsetzlich, andern zum ergernus.
s B: von inen versaumbtt wirdt.
t-t B: hulf zu leisten.
u B: dieselbige nach gelegenheit der zeit.
v-v B: beruffenen.
w B: die.
13 Wöchnerinnen.
14 29. September.
15 Die fünf Hauptstücke des Katechismus sind die zentra-
len Lehrinhalte des Glaubensbekenntnis, der beiden Sa-
kramente Taufe und Abendmahl, des Dekalogs und des
Vaterunsers.
16 Aufgeboten.
17 Verlobungen.
335
Es sollen dauch derd vatter sambt den gevattern
und andere herzu beruffenen gegenwerdig bey der
dauff stehen bey straff, wie die verordnett, eund wel-
cher vatter auch uber zween gevattern bitten wur-
de, soll gleichmesiger straff zu gewarten habene
|28v |
Die kindtbetterin13 sollen vor den vier wochen
nicht außgehen, alsdann' den pfarhern sichg anzei-
gen und des christlichen gebetts begehren.
Es soll auch daß abentmahl des herren zum we-
nigsten vier mahl hihm jarh nemlich uf weinachten,
ostern, pfingsten und dominica oder sondag vor Mi-
chaeliß14, gewiß und ohn einige verhindernuß gehal-
ten werden, darzui sich dan allej zuhörer, so solcher
himlischen speiß vehig undk duchtig, mit besonderm
ernst und gotteßfurcht verfugen und finden lasen
sollen, 'doch alweg' zuvor durch den diener gottli-
ches wordts die vorbereidung den zuhorern offent-
lich von der cantzel ahngekundt werden.
Dieses nun desto besserm zu befurdern und die
communicanten desto beyreidern zu finden, soll ides
halb jar daßo werck der heußlichen besuchung, da
den sowohl jung als alte rechenschafft ires glaubens
geben und in den funff stucken christlicher
lehre15 sich so gefast erzeigen sollen, daß sie allß
duchtige gest deß herren mit gudem gewißen kon-
nen zugelasen werdenp. |29r |
Welche hausgeßeß sich nun diesem christlichen
werck mutwilliglich endziehen, solchem sich wieder-
setzen oder ihr gesindt der gebur dahin nicht an-
weißen, sollen jedes mahl nach gelegenheit unableß-
lich gestrafft werden.
d-d Fehlt B.
e-e Fehlt B.
f B: alsdann sich.
g Fehlt B.
h-h B: des jars.
1 B: darnach.
1 B: alle unnd jede.
k B: und darzu.
l-lB: doch soll alleweg acht tag.
m B: mehr.
n B: beyreider und tuchtiger.
o B: daß christlich.
p B: werden. Unnd soll solche visitation gleich nach einge-
sambletem herbst [= Ernte] unnd angehendem frueling
[=Aussaat] ins werck gerichttett werdten.
q Fehlt B.
Welche sich nunq deß disches deß herrenn
'mutwilligklich entziehen oder deßen endern, zum
exempel sich vorsetziglichr endhalten, sollen, son-
derlich, wenn es zum dritten mahl beschichts ihres
unchristlichen vornehmens halber fleißig befragt
und ursach von ihnen ihres abhalttens angehöret
werden. Da sie denn mutwilliglich auff ihrem bösem
vornehmen beharren werden, sollen sie mit christli-
chem bann und ausschließung auß der gemein ge-
strafft werden, darbey wir den sonderlich alß or-
dentliche obrigkeit die thandt zu biedent schuldig,
auch zu beweißen willig sein.
Vonn hochzeitten
Wenn breutigam und braut auffgeruffen16 werden,
sollen sie in der kirch bleiben und auch selbst neben
andern fur sich bitten.
Wen hochzeitten vorhanden, sollen breutigam
|29v | und braut sampt allen geladenen, wen man zu-
samenleut, ordentlich zur kirchen gehen und allda
biß zu endt deß gotteßdinstes verharren. Wo disem
breutigam und braut zuwiederhandelen, sollen sie
und die geladenen ider dem almus verfallen sein.
Demnach auch eine gewohnheit ist, auff hoch-
zeitten und handtschlegen17 zu dantzen, sollen
sieu ehrlich gehalden werden und sich niemandt, der
nit vdarzu beruffen istv, darbey finden laßen bey
straff, wiederw dem almuß verordnet.
r-r B: vorsetzlich, andern zum ergernus.
s B: von inen versaumbtt wirdt.
t-t B: hulf zu leisten.
u B: dieselbige nach gelegenheit der zeit.
v-v B: beruffenen.
w B: die.
13 Wöchnerinnen.
14 29. September.
15 Die fünf Hauptstücke des Katechismus sind die zentra-
len Lehrinhalte des Glaubensbekenntnis, der beiden Sa-
kramente Taufe und Abendmahl, des Dekalogs und des
Vaterunsers.
16 Aufgeboten.
17 Verlobungen.
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