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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Arend, Sabine [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (9. Band = Hessen, 2): Die geteilte Landgrafschaft Hessen 1582-1618 - Grafschaften Waldeck, Solms, Erbach und Stolberg-Königstein - Reichsstädte Frankfurt, Friedberg, Gelnhausen und Wetzlar — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30289#0356
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Solms

Sonsten andere leichtfertige dentz sollen gentz-
lich und zumahl abgeschafft sein xund bleibenx' bey
verordneter straff.
Es soll kein ywittwer oder wittwey nach abster-
bung ihreß ehgemahlß alsobaldt sich wieder verhei-
rathenz, sonder es soll ein wittwea zum wenigsten
drey virttel jar warden. Die wittwer aber konnen
mit vorwißen der obrigkeit die zeit verkurtzen, nem-
lich auff drey monat inschlißlich, und da derer einß
hieran bruchig wurde, sollen sie all dasjenig, das
vermog der |30r | heurattsnottul18 oder unser gemei-
nen landtordnung19 ihme oder ihr auff des abgestor-
benen und deren kinder gueder geburende, dardurch
verwirck[t]b haben.
Vonn andern offentlichen undt ergerlichen lastern
Die wiederdeuffer und dergleichen sacramentirer
wie auch andere secten sollen vermog deß reichsab-
schidt20 gestrafft werden.
Zauberer und zauberinnen, item, soc mit aber-
glaubischen segen umbgehen, sollen an leib und le-
benn nach gottlicher schrifft21 undt dend rechten ge-
strafft werden.
Die gotteßlesterer und blasphemanten sollen
nach inhaldt der kay. und koniglichen satzungen,
uber die gotteßlesterer im reich auffgerichtt22, nem-
lich nach maß ihrer verhandlung23 an ihren leiben,
leben und gliedern unableßlich gestrafft werden,
welche straff vermög nechstgemelter constitution
auch diejenige verschuldt haben sollen, so nechst-

x-x Fehlt B.
y-y B: wittman oder wittibe.
z B: bestatten.
a B: wittibe.
b B: verwirck[t] unnd sich deßen verlustig gemacht.
c B: die.
d Fehlt B.
e B: kinder oder.
f B: denen die.
g-g B: bußferttigem wesen.
h B: konnen, die.
i Fehlt B.
j B: leben mitt ernst.
k A: ernst sollen.
l Fehlt B.
n-m B: unchristliche mißhandttlung.

berurtten thättern ihrer mishandlung zuhören, die
nicht wiederreden noch strafen, sondern verschwei-
gen und | 30v | der obrigkeit zustraffen nicht anbrin-
gen.
Ungerahten und ungehorsame kindere aber, so
ihren eltern beharlich fluchen, ihnenf hendt anlegen,
sie verachtlich halden und zu keinem gehorsam oder
gbeßern lebengbracht werden konnenh, sollen ver-
mog deri h. schrifft deß todts sterben24.
Ehleut, die ubel haushalden, sich ubel miteinan-
der begehn, ungezogene kinder haben, die und ihre
eltern selbst ihr gebett nicht konnen, sollen zu einem
beßern lebenj erinnert, undt da solche erinnerung
nicht fruchten wolten, mitt dem thurn und groser
ernstk gestrafft werden.
Die volseuffer, sonderlich, die offentlich auff der
gaßen mit ruffen, kreischen die gemein Gotteß er-
gern und mit unzimlichen spielen umbgehen, sich
auch deßen befleisen, sollen der verordnung25 nach
gestrafft werden.
Wucherer und dergleichenl unchristliche hand-
thirer sollen ihr wahr durch ihr munchristliches han-
delnm verwirckt haben.
Huerer, so schlechter26 hurerey mit ledigen
weibspersonnen bezuchtiget, erwißen und be-
glatt27 werden, sollen vermog unserer landort-
nung28 und gemeiner rechten | 31r | nach maß began-
gener hurerey und unzuchtt ahn leib und lebenn re-
spective gestrafft werden. Solleno die ehebrecher
und ehebrecherin, daß ist, sop offt ein ehman mit
eines andern eheweib oder auch ein lediger gesell in

n B: gutt.
o B: So sollen.
p Fehlt A, ergänzt aus B.

18 Ehevertrag.
19 Landrecht, siehe oben, S. 327 Anm. 12.
20 Siehe oben, S. 324 Anm. 17.
21 Lev 19,26; Dtn 18,10.
22 Reichspolizeiordnung von 1577, Art. I, Weber, Reichs-
polizeiordnungen, S. 218-221.
23 Verfehlung.
24 Ex 21,17; Dtn 27,16; Spr 20,20; Mt 15,4.
25 Siehe die Strafordnung, oben, Nr. 2.
26 Schlichter.
27 Beklagt.
28 Landrecht, siehe oben, S. 327 Anm. 12.

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