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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Arend, Sabine [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (9. Band = Hessen, 2): Die geteilte Landgrafschaft Hessen 1582-1618 - Grafschaften Waldeck, Solms, Erbach und Stolberg-Königstein - Reichsstädte Frankfurt, Friedberg, Gelnhausen und Wetzlar — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30289#0420
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Solms

er wolle, befunden werden, der fräventlichen ver-
öfftlichen9 Lästerwortte in und wieder Gott und die
Allerheiligste Menschheit unsers erlösers Jesu Chri-
sti oder die H. Sacramenten reden oder bey der
Krafft und macht Gottes, den Leib, Gliedern, Wun-
den, Todt, Marter oder Sacramenten unsers Herrn
und seeligmachers Jesu Christi oder dergleichen
leichtfertiglich, freventlich und bößlich schwehren
und fluchen, wie bey dieser Zeith gantz gemein, der
soll, wie sich das nach gelegenheit der Persohn und
geübter Gotteslästerung und fluchen, auch Ordnung
der Rechten eignet und gebühret, am Leben oder
mit Benehmung10 etlicher Glieder oder sonsten ge-
strafft werden.
3. Vors dritte. Dieweil auch offtmahls Leut befun-
den, die zum Theil aus Boßheit, zum theil aus ein-
falt und unverstandt mit Christallensehen, warsa-
gen, Segen11 und ander dergleichen aberglaubischen
Dingen umgehen, solches aber Gottes Wortt zuwie-
der12 und eine grose Sünde ist, so wollen wir alle und
jede unser Unterthanen darfür ernstlich verwarnet
haben. Sollte aber einer oder der andere sich dieser
unser beschehener Warnung des Christallensehens
und Wahrsagens unterfangen oder aber zu den Chri-
stallensehern und Wahrsagern lauffen und sich bey
ihnen Raths erfragen, den oder die sollen unsere
Beambte zu Hafften bringen und uns zu erkennen
geben, damit sie ihre gebührende Straff, die ihnen
nach gelegentheit und Befinden an Leib und Leben
ohn alle Barmhertzigkeit wiederfahren soll, empfan-
gen möge.
4. Zum Vierten ist das auch bey unsern Unterthanen
gantz gemein, daß sie sich in geringen, nichtswür-
digen sachen von stunden an zu Mayneyd erbiethen,
darauß wir leichtlich abnehmen können, daß sie den
Eydschwuhr vor nichts mehr achten und nit beden-
ken, wie eine schwehre und grausame Sünde es vor
Gott dem Allmächtigen seye, also leichtfertig sich
hierin erzwingen, wie erschrecklich auch seine ewige
Güte solche Leichtfertigkeit und meineyd bey zeit-
9 Öffentliche.
10 Verlust.
11 Segensprechen über Gegenstände.

lich mit allerley jammer und Elendt und dann auch
ewig und ohne Unterlaß mit dem Höllischen Feuer
zu straffen pflegt, derohalben wir nicht umbgang
nehmen können, dieselbige unsrer Unterthanen al-
hier für solcher leicht- 136 fertigkeit mit ernst zu
warnen, mit angeheffter Beträuung13, wo einer oder
der ander hinführo sich so leichtfertig ohne noth
zum Eydschwur erbieten wird, daß derselbig soll
mit dem gefängniß oder auch nach gelegenheit mit
einer höheren straff gezüchtiget werden.
5. Zum Fünfften dürffen auch unsere wohlgedachte
unterthanen sich ganz leichtfertig erbieten, das
H. Abendmahl des Leibs und Bluts unsers Herrn
Jesu Christi darauf zu empfangen, daß diesem oder
jenem also und nicht anders sey. Weil aber solches
auch eine grose und schwehre Sünde vor dem Ange-
sicht Gottes, Sintemahl das Hl. Abendmahl zu ei-
nem weit höheren und fürtrefflicheren Ende alß die-
se zeitlichen Sachen sind, von unserm einigen erlöser
und Seeligmacher Christo Jesu gestiftet und einge-
setzt ist, Alß wollen wir ihnen hiermit ernstlich ge-
botten haben, sich deßen hinführo zu enthalten,
wollen sie anders nicht in unsere Ungnad und
schwehre Straff einfallen.
6. Vorß Sechste. Dieweil die menschliche natur nicht
allein geschaffen ist zu diesem elendigen sterblichen,
sondern vielmehr zum ewigen Leben, darinnen die
Bekehrten zu Gott ewiglich das göttliche Wesen an-
schauen und mit Göttlicher Weißheit, Licht und
Gerechtigkeit erfüllet werden, der Anfang aber
nichts anders dann allein durch das Predigamt und
reichung der Hl. Sacramenten in diesem sterblichen
leben geschehen wird, so wollen wir alle und jede
unser Unterthanen mit Fleiß erinnert haben, daß sie
diese grose Gaben betrachten wöllen, sich von den
Christlichen Versamblungen nicht abhalten und
umb das Ewige guth bringen lassen.
So viel unser obliegendes Ambt betrifft, wöllen
wir, daß Pfördtner an den Ortten, da Pfordten sind,
es seye Sonn- oder Wercktage, dieselbige verschlos-
12 Lev 19,26; Dtn 18,10.
13 Drohung.

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