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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (9. Band = Hessen, 2): Die geteilte Landgrafschaft Hessen 1582-1618 - Grafschaften Waldeck, Solms, Erbach und Stolberg-Königstein - Reichsstädte Frankfurt, Friedberg, Gelnhausen und Wetzlar — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30289#0470
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Erbach

3. Eheordnunga
16. April 1572

Wir, Georg, Graf zu Erbach und Herr zu Breuberg
etc.,1 Entbieten allen und jeden Unsern Pfarrern -
Demnach der Ehe-Stand von der hohen göttl. Ma-
jestät nach Erschaffung der Welt eingesezt -
Von heimlicher Verlobung
Hierauf ist Unser Befelch und Meynung, setzen,
ordnen und erbieten hiemit allen Unsern Untertha-
nen und Angehörigen, daß hinfürter niemand,
Männlichs oder Weiblichs Geschlechts, welche unter
der Gewalt der Eltern seyn und ihr vollkommen Al-
ter, die vier und zwanzig Jahre, noch nicht erreicht
haben, sich heimlicher, leichtfertiger Weiß, ohne
Vorwißen, Rath und Bewilligung ihrer Eltern, auch
Unserer Beamten und Befehlhaber, mit andern ehl.
verloben, versprechen, verpflichten und verheura-
then sollen.
So aber jemand hiewieder handeln und wider
solche schuldige Ehrerbietung und Gehorsam gegen
die Eltern und die Obrigkeit sich verpflichten wür-
de, solle solche Verlöbnis und Versprechnis in Unser
Pfarr und Kirchen nicht ausgeruffen noch solche
verlobte Personen eingesegnet, sondern Uns oder in
Unserm Abwesen Unsern Räthen und Befelchha-
bern angezeigt und darüber ferners Bescheid erwar-
tet werden.
Wann auch die Kinder ihrer Eltern durch den
zeitlichen Tod beraubet und denenselben Tutorn
und Curatorn durch Unser Amt und Befelchhabere
geordnet, sollen sie ohne Vorwißen, Rath und Be-
willigung Unserer Beamten und der Nächstver-
wandten Freunde ihre Pflegkinder nit verheurathen
und Ihnen, den Pflegkindern selbst, ohne derselbi-
gen Bewilligung und Ratification heimlich sich zu
verloben keineswegs zugestattet werden.

a Textvorlage (Abdruck): Luck, Versuch, S. 216-221. Zur
Überlieferung vgl. oben, Einleitung, S. 417.
1 Georg III. war der älteste Sohn Eberhards XIV. Nach

Von Kupplern
Demnach auch bißweilen junge, unverständige, ein-
fältige Personen durch Kuppeleyen in heiml. Ehe-
gelübd geführet und ihren Eltern, ehe dann sie zu
rechtem Verstand und Alter kommen, entzogen, und
also solche Kuppler und Kupplerinnen zu diesen un-
christlichen, ungehorsamen, leichtfertigen Verlöb-
nissen den Kindern Ursache, Rath und That geben,
wollen Wir Uns gegen denenselben auf gewiße Er-
kundigung aller Umstände mit ernster unnachläßi-
ger Straf, andern zum Abscheu, erzeigen.
Von Winckel-Ehen
Dieweil männiglichs Christlichs und ehrbars Ge-
müths wohl bewust, daß die Winckel-Ehe wider die
Gebot Gottes etc. Wir ordnen, setzen und wollen
hiemit ernstlich gepietende, daß hinführo die Person
männlich oder weibl. Geschlechts, so nicht mehr un-
ter väterlichem Gewalt oder der Tutorn und |217 |
Curatorn Verwaltung und Pflegschafft seyn, auch
nunmehr über ihr vollkommen Alter kommen, zum
wenigsten drey oder vier ihrer Verwanden und
Freunden oder andere ehrbare Leute neben unsern
jedes Orts Beamten, mit denen Sie im Fall der
Nothdurft ihre ehel. Verlöbnis beweisen mögen, zu
sich nehmen, beruffen und erfordern sollen.
Würde sich aber begeben, daß ein Theil das an-
dere auf solche heimliche Verlöbnis beklagte, jedoch
mit Zeugen oder andern rechtmäsigen Urkunden
nicht beweisen könte und also die beklagte Person
von Uns oder Unsern hiezu deputirten und Verord-
neten mit Recht ledig erkant würde, so soll die an-
klagend Person von wegen ihrer muthwilligen Klag

dem Tode seines Onkels Georg II. (1506-1569) wurden
unter ihm die verschiedenen Besitzungen der Erbacher
wieder vereint, vgl. Press, Erbach, S. 679f.; Simon,
Geschichte, S. 399-404.

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