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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Arend, Sabine [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (9. Band = Hessen, 2): Die geteilte Landgrafschaft Hessen 1582-1618 - Grafschaften Waldeck, Solms, Erbach und Stolberg-Königstein - Reichsstädte Frankfurt, Friedberg, Gelnhausen und Wetzlar — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30289#0471
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3. Eheordnung 1572

und vermeinten Erforderung samt Erstattung auf-
gegangenen Unkostens von Uns ernstlich gestraft
werden.
Und fallß neben der heimlichen Verlöbniß auch
der Beyschlaf und Schwängerung erfolgte, bekannt
oder sonst rechtmäßig erwiesen würde, alßdann sol-
len beyde Personen mit dem Gefängnis oder in an-
dere Weege solches heimlichen Beyschlafens oder
Schwächung halben ernstlich gestraft werden und
der Ehe halben Unsers oder Unserer hiezu Verord-
neten rechtmäßigen Bescheids und Erkäntnis nach
Gestalt des Handels gewärtig seyn.
Proclamation
Wir wollen, befehlen und gebieten auch allen Un-
sern Pfarrern und Kirchen-Dienern, daß sie keine
Ehe einseegnen sollen, die sie nicht zuvor 3 Sonntag
nacheinander in ihren Pfarrkirchen offentlich ausge-
ruffen und verkündet, jedoch solche Proclamation
auch nit eher geschehen soll, sie haben dann zuvor
beyde zukünftige Eheleute, derselben Freunde oder
andere alte, berichtsame, wahrhaftige Leute, so
hierum wissens haben, eigentlich befragt, ob und
wie nahe sie einander mit Blut-Freundschaft oder
Schwägerschaft verwandt seyen, ob ihre Verlöbnis
offentlich und mit Vorwissen, wie obstehet, gesche-
hen sey. Da sie dann unter andern befinden würden,
daß dieselbe in verbotenen Graden einander zuge-
than oder sonst andere Zweifel und Mängel vorhan-
den, darinnen sie sich nicht unterriehten könten,
sollen sie dies und anders an Uns oder Unsere Be-
fehlhabere gelangen lassen und sich Bescheids er-
holen. Gleicher gestalt, so sich zutrüge, daß fremde
und unbekannte Mann- und Weibs-Personen sich
miteinander ehl. verpflichtet hätten oder noch zu
thun vorhabens wären und um die Proclamation an-
halten und ansuchen würden, sollen sie von keinem
Unserer pfarrer und Kirchendiener aufgeboten, viel-
weniger in der Kirchen eingesegnet werden, sie ha-
ben dann zuvor schriftl. gute Urkunden oder Zeug-

2 Erbacher Kirchenordnung von 1560, siehe oben,
S.441-443.

niße, wer sie seyn, wo sie sich halten, ob sie ehelich
oder |218| ledig, erbaren oder unehrbaren Wandels,
ob ihre vorhabende Ehe dieser Unserer Ordnung ge-
mäß geschehen und beschlossen. Wann dann hierin-
nen etwas Zweifel fürfallen würden, sollen die Pfar-
rer und Kirchen-Diener solches an Uns oder Unserer
Befehlhabere gelangen lassen und Bescheids
hierüber verlangen.
Copulation
Es sollen auch unsere Unterthanen und Angehöri-
gen, auch derselben Kinder, so sie sich ehelich ver-
bunden, in denen Pfarren und Kirchen, dahin sie
ordentlich gehören, sich aufkünden laßen, auch ih-
ren Kirchgang offentlich zu rechtem Tag mit gebüh-
render Reverenz, Zucht und Ehrbarkeit halten und
vermög unserer hievor ausgegangener Kirchen-
Ordnung2 eingesegnet werden, auch vor dem ordent-
lichen Kirchgang einander nicht beywohnen bey
Vermeidung unserer ernsten Strafe, damit allerhand
Unordnung und Zerrüttung verhütet, auch christ-
lich ehrbare Disciplin und Zucht erhalten werde.
Verbotene Grade
Und wiewohl der Ehestand menniglich erlaubt, so
ist aber in Göttlichen und gemeinen üblichen Kai-
serlichen Rechten, auch von natürlicher Zucht und
Ehrbarkeit wegen etlichen sondern Personen sich
mit einander zu ehelichen oder ehelich zu verbinden
und zu verheurathen verboten. So ordnen, setzen
und wollen wir insgemein, daß keiner Unserer Un-
terthanen und Angehörigen mit denen Personen sich
ehelich verpflichten und verbinden soll, welche in
denen göttlichen und Kaiserl. Rechten, auch von
wegen natürlicher Zucht und Ehrbarkeit, es sey von
wegen der nahverwandten Bluts-Freundschafft oder
aber wegen der nahen Schwägerschafft, zusammen
zu ehelichen verboten ist.

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