Erbach
Es sollen auch die Pastores und Prediger Ire dis-
positiones concionum signiren, ufschreiben und un-
sern Kirchen-Verordneten uf Begeren geliefert und
zu handen gestellet werden, Welche, so es begeret,
im Rathe solche auch praesentiren und exhibiren
sollen.
Wie dann auch zu Erwerbung mehreres Vleis
wieder angestellet werden soll, daß die Pfarrer und
Kirchen-Diener Jedes Jhars, wann und wohin sie
verordnet, nach der Ordnung zu predigen schultig
seyn sollen. Alßdann nach gehaltener Predigt ein je-
der befragt werden soll, was er vor Ceremonien und
Kirchen-Gebräuch halte, das er auch specifice
schriftlich von sich geben soll, damit ein gleiches in
unsern Kirchen-Cerimonien gehalten, und wo böse,
alte Mißbräuch oder andere Unordnungen vorhan-
den, im gemeinen Rath angezeigt und dann abge-
schafft werden.
Was sonsten im gemeinen und besonder der In-
spection, Visitation und Zusammenkunft halben der
Pfarrer und Kirchen-Diener nothwendig seyn wird,
wollen wir Unsern Deputirten jederzeit mit wohl-
bedachter Berathschlagung zu erkennen geben,
Demselben sie sich gemäß zu verhalten schuldig
seyn sollen.
An dem allen geschicht unsere Meynung, wollen
auch, das dem allen biß auf weitere christl. Verord-
nung oder Verbeßerung, die wir unß hiemit vorbe-
halten haben wollen, nachgesezt werde.
Actum et datum Erpach, den 25. Oct. [15]77.
458
Es sollen auch die Pastores und Prediger Ire dis-
positiones concionum signiren, ufschreiben und un-
sern Kirchen-Verordneten uf Begeren geliefert und
zu handen gestellet werden, Welche, so es begeret,
im Rathe solche auch praesentiren und exhibiren
sollen.
Wie dann auch zu Erwerbung mehreres Vleis
wieder angestellet werden soll, daß die Pfarrer und
Kirchen-Diener Jedes Jhars, wann und wohin sie
verordnet, nach der Ordnung zu predigen schultig
seyn sollen. Alßdann nach gehaltener Predigt ein je-
der befragt werden soll, was er vor Ceremonien und
Kirchen-Gebräuch halte, das er auch specifice
schriftlich von sich geben soll, damit ein gleiches in
unsern Kirchen-Cerimonien gehalten, und wo böse,
alte Mißbräuch oder andere Unordnungen vorhan-
den, im gemeinen Rath angezeigt und dann abge-
schafft werden.
Was sonsten im gemeinen und besonder der In-
spection, Visitation und Zusammenkunft halben der
Pfarrer und Kirchen-Diener nothwendig seyn wird,
wollen wir Unsern Deputirten jederzeit mit wohl-
bedachter Berathschlagung zu erkennen geben,
Demselben sie sich gemäß zu verhalten schuldig
seyn sollen.
An dem allen geschicht unsere Meynung, wollen
auch, das dem allen biß auf weitere christl. Verord-
nung oder Verbeßerung, die wir unß hiemit vorbe-
halten haben wollen, nachgesezt werde.
Actum et datum Erpach, den 25. Oct. [15]77.
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