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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Arend, Sabine [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (9. Band = Hessen, 2): Die geteilte Landgrafschaft Hessen 1582-1618 - Grafschaften Waldeck, Solms, Erbach und Stolberg-Königstein - Reichsstädte Frankfurt, Friedberg, Gelnhausen und Wetzlar — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30289#0499
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Einleitung

nunmehro alle Sontage ausgetheilt würde; nicht allein aber in der Pfarr-Kirche, sondern auch zu Sachsenhaußen
und andern Kirchen, ausser zu St. Peter, allwo es nur alle 3 Wochen solte gereicht werden.72
4. Mandate gegen abweichende theologische Lehren
4a. Täufermandat 2. September 1535 (Text S. 507)
4b. Mandat gegen Prediger zwinglischer und calvinischer Lehren [1537] (Text S. 508)
Die Täuferbewegung, die aus dem reformatorischen Aufbruch und dem Bauernkrieg hervorgegangen war,
wurde von den Obrigkeiten früh bekämpft, nicht zuletzt, weil sie die Störung des öffentlichen Friedens
fürchteten, die von dieser sozialen Bewegung auszugehen schien. Auch in Frankfurt erließ man am 25. März
1528 ein Mandat gegen die Täufer.73 Ein weiteres wurde am 2. September 1535 veröffentlicht (Nr. 4a): Der
Rat gebot seinen Bürgern, darauf zu achten, welche Personen sie zur Zeit der Handelsmessen, wenn viele
Fremde in der Stadt waren, beherbergten. Gäste, die Anhänger der Täufer oder einer anderen abweichenden
Glaubensrichtung zu sein schienen, sollten dem Rat angezeigt werden. Obwohl der Magistrat immer wieder
Mandate gegen Anhänger der Täuferlehre erließ, scheint die Bewegung in der Reichsstadt keine nennens-
werte Bedeutung erlangt zu haben.74 Zu den abweichenden Glaubensrichtungen zählte der Frankfurter Rat
nicht nur die Täufer. 1537 ließ er ein Mandat drucken, das sich gegen die Anhänger Zwinglis und Calvins
richtete. Alle Prediger, die deren Lehren verkündeten, sollten dem Rat angezeigt werden.
5. Resolution auf die Gravamina der Prediger 3. März 1542 (Text S. 509)
Nach dem Beitritt Frankfurts zum Schmalkaldischen Bund 1536 und der Einstellung des dritten Kam-
mergerichtsprozesses gegen die Reichsstadt75 folgte eine Phase der religionspolitischen Konsolidierung.76
Auch im Innern festigte sich das vom Rat getragene evangelische Kirchenwesen, das mit der Predigt- und
Kirchenordnung von 1533 (Nr. 3) auf eine schriftliche Grundlage gestellt worden war.
Anfang der 1540er Jahre wurden jedoch unter den Geistlichen Klagen laut, die Peter Geltner, der seit
1536 an St. Bartholomäus predigte, im Februar 1542 im Namen und Auftrag sämtlicher Prediger in einer
Beschwerdeschrift zusammenfasste. In zwölf Artikeln monierten sie Unzucht und Sittenlosigkeit des alt-
gläubigen Klerus, aber auch Missstände in den eigenen Reihen. Am 2. März verhandelte der Rat über diese
Klageartikel77 und gab in seiner Resolution (Nr. 5) detaillierte Antwort auf die Beschwerdepunkte der
Prädikanten und unterstrich sein Bemühen um die evangelische Umformung des städtischen Kirchenwe-
sens.
6. Ordnung der Gottesdienstverteilung [April 1543] (Text S. 512)
Sowohl in der Predigt- und Abendmahlsordnung von 1530 (Nr. 1) als auch in der Predigt- und Kirchenord-
nung von 1533 (Nr. 3) waren bereits detaillierte Regelungen der Gottesdienstzeiten in den verschiedenen
Frankfurter Kirchen getroffen worden. Im Frühjahr 1543 beriet der Rat über eine von den Geistlichen

72 Zitiert nach Ritter, Denckmahl, S. 259.
73 Abdruck bei Hein, Täufer, S. 44.
74 Ebd., S. 43-46.
75 Siehe oben, S. 478.
76 Jahns, Frankfurt, S. 179.
77 IfSG Frankfurt, Bürgermeisterbücher 1541 [!], fol. 104v.,

fol. 105. Der Inhalt der Ratsbeschlüsse und deren Wir-
kung ist detailliert nachgezeichnet bei Haas, Reforma-
tion, S. 234-243. Paraphrasierte Textabdrucke bei Rit-
ter, Denckmahl, S. 269f. und Beck, Rat und Kirche,
S. 524f.

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