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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Arend, Sabine [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (9. Band = Hessen, 2): Die geteilte Landgrafschaft Hessen 1582-1618 - Grafschaften Waldeck, Solms, Erbach und Stolberg-Königstein - Reichsstädte Frankfurt, Friedberg, Gelnhausen und Wetzlar — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30289#0504
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Die Reichsstadt Frankfurt

zum Druck gebracht. Diese Kompilation basierte auf den drei bis dahin erschienenen Agenden von 1553,
1564 und 1565, war jedoch wesentlich umfangreicher als diese. Wörtliche Übereinstimmungen finden sich in
den Abschnitten zu Abendmahl, Taufe, Einsegnung der Eheleute, Gebet und Beichte, also dem agendari-
schen Kern der Aufzeichnungen. Daneben enthält das „Handbüchlein“ von 1579/80 zusätzlich Luthers
Kleinen Katechismus und sein Trau- und Taufbüchlein sowie die in vollem Wortlaut abgedruckten Texte
zahlreicher seiner Lieder. Die Sammlung von Gebeten, die dem Text des „Handbüchleins“ angehängt sind,
wurde schließlich in die Agenden von 1589 bzw. 1599 (Nr. 13) aufgenommen.114 Das „Handbüchlein“
besitzt mit seiner Sammlung agendarischer Texte, Gebete und Lieder in Kleinoktav den Charakter eines
Kompendiums für die Rocktasche des Predigers.

Inhalte der Agenden von 1553 bis 1579/80:

1553
1564
1565
1579/80
Abendmahl
dito
dito
Taufe (wie 1553)
-
-
-
Katechismusunterricht
-
-
-
Luthers Kleiner Katechismus
-
-
-
Luthers Traubüchlein
-
-
-
Luthers Taufbüchlein
Taufe
dito
dito
Abendmahl (wie 1553)
Einsegnung
dito
dito
dito
Gebet
dito
dito
dito
Beichte
dito
dito
dito
-
Krankenbesuch
dito
-
-
Trostsprüche
dito
dito
-
-
-
Psalmen und Lieder (Luther)

Ebenso wie die Agenden von 1543 (Nr. 7) beginnt auch die Kirchenordnung von 1553 ohne Vorrede direkt
mit dem Formular. Die Abendmahlsfeier folgte der Frankfurter Tradition, indem sie nicht den Höhepunkt
des Predigtgottesdienstes, sondern einen selbständigen Abendmahlsgottesdienst darstellte, der im
Anschluss an die Predigt oder sogar unabhängig von dieser gefeiert wurde.115 In den einzelnen Abschnitten
des Abendmahlsgottesdienstes zeigen sich Einflüsse anderer Ordnungen. Vor allem bei den Kollektengebe-
ten lassen sich Übernahmen aus der brandenburg-nürnbergischen Kirchenordnung von 1533 feststellen
sowie aus der von dieser beeinflussten württembergischen von 1536.116 Daneben lehnen sie sich auch an die
Kollekten der Kirchenordnung aus Schwäbisch Hall von 1543 und Veit Dietrichs Agendbüchlein von 1545
an.117 Während sich die Einsetzungsworte der Frankfurter Ordnung von 1553 eng an die Liturgie von 1543
anschließen, stammt die Danksagungsformel nach dem Abendmahl aus der Kasseler Kirchenordnung von
1539.118
In den Fassungen der Kirchenordnung von 1564 und 1565 griff man auf die bereits 1543 fixierten
Anweisungen für das Krankenabendmahl (Nr. 7b) zurück. Neu gegenüber den älteren Ausführungen waren
zahlreiche Gebete sowie ein zusätzlicher Abschnitt mit Sprüchen und Gebeten aus den Psalmen. Das
Beichtformular der Frankfurter Kirchenordnung von 1553 ging ebenfalls auf ältere Vorlagen zurück, die
jedoch nicht genau benannt werden können. Die Absolutionsformel der Fassungen von 1564 und 1565
entstammt wörtlich der sächsischen Kirchenordnung von 1539.119 Während das Taufformular demjenigen

114 Sie sind dort im textkritischen Apparat abgedruckt.
115 Dienst, Gottesdienst, S. 178.
116 Für die brandenburg-nürnbergische Kirchenordnung
siehe Osiander, Gesamtausgabe 5, S. 148-152 und
Sehling, EKO XI, S. 188-195, für die württembergi-
sche siehe Sehling, EKO XVI, S. 125-128.

117 Sehling, EKO XVII/1, S. 143-151; Sehling, EKO
XI, S. 495-498; vgl. Dienst, Gottesdienst, S. 181-183.
118 Sehling, EKO VIII, S. 123; vgl. Dienst, Gottes-
dienst, S. 189f.
119 Sehling, EKO I, S. 269; vgl. Dienst, Gottesdienst,
S. 193.

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