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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Arend, Sabine [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (9. Band = Hessen, 2): Die geteilte Landgrafschaft Hessen 1582-1618 - Grafschaften Waldeck, Solms, Erbach und Stolberg-Königstein - Reichsstädte Frankfurt, Friedberg, Gelnhausen und Wetzlar — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30289#0507
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Einleitung

Agende in Druck, der 1599 eine in einem Teil abgewandelte und um zwei Abschnitte erweiterte Neuauflage
folgte.
Unter sämtlichen zwischen 1553 und 1599 erschienenen Frankfurter Agenden stellt das „Handbüchlein“
von 1579/80 eine textliche Zwischenstufe dar: Aus der Agende von 1553 übernahm es die Abschnitte zu
Taufe, Abendmahl, Eheeinsegnung, Gebet und Beichte, die sich auch in den Agenden von 1589/99 wieder-
finden. Letztere übernahmen aus dem „Handbüchlein“ von 1579/80 auch die hier erstmals abgedruckten
Gebete („Etliche fürnemme und nützliche Sprüche“). Dieser Umstand bringt für unsere Edition mit sich,
dass die agendarischen Teile des „Handbüchleins“ in den textkritischen Apparat von Nr. 10 eingearbeitet
wurden, die Gebete hingegen in den von Nr. 13.
Die Agenden von 1589 und 1599 weichen inhaltlich nur in einigen Teilen voneinander ab: Anstelle des
mit „Gemeine Anliegen der christlichen Kirchen“ überschriebenen Abschnitts in der älteren Fassung, wurde
in der jüngeren der Abschnitt „Ein christlich gebet für alle Stände“ eingefügt. Außerdem sind in der
Ausgabe von 1599 die beiden Kapitel „Etliche Formen und Weise besonderer Beicht“ und „Etliche für-
nemme und nützliche Sprüche“ hinzu gekommen.
Die Formulare zu Predigtgottesdienst, Taufe, Eheeinsegnung, Abendmahl und Beichte basieren zwar
auf den älteren Texten, sie wurden 1589/99 jedoch erweitert. Die Abendmahls- und Beichtformulare stim-
men weitgehend mit denen von 1553 überein, mit Ausnahme der Spendeformel des Abendmahls, die 1589/99
erstmals fixiert wurde. Während das erste Formular der Offenen Schuld („Dieweil wir im Nahmen deß
Herrn bey einander versamlet ...“) auf die „Gemeyne oder offentliche Beicht“ der Mainzer katholischen
Agende von 1551 zurückgeht, lässt die „Ander Beicht“ Straßburger Vorlagen erkennen.139 Ebenso wie in den
älteren Frankfurter Agenden zeigen auch diejenigen von 1589/99, dass Predigt- und Abendmahlsgottes-
dienst in Frankfurt weiterhin gleichwertig waren, der Predigtgottesdienst stand weiterhin in der mittelal-
terlichen Tradition.140
Am 15. April 1589 beriet der Rat über die vom Predigerministerium eingereichten Vorschläge zu einem
neuen Trau- und Taufformular.141 Man beschloss, daß solches also angerichtet, darneben aber den Predikanten
angezeigt werden sollte, daß sie die Predigten etwas abkürtzen, damit die Kindlein im Winter und heißer Som-
merzeit nicht etwan verkränkt werden.142 Neun Jahre später, am 23. Februar 1598, übergaben die Prediger den
Scholarchen eine „Verfaßte Ordnung, wie es hiefüro bey einsegnung der Eheleute und Taufung der Kinder
gehalten werden soll“. Beide Vorschläge gingen als Trau- und Taufformulare in die jeweiligen Agenden von
1589 und 1599 ein.143
Das Taufformular entspricht weitgehend demjenigen von 1553. Die Vermahnung („Lieben freund, wir
hören auß diesem Evangelio ...“) geht auf die württembergische Kirchenordnung von 1553 zurück, weist
aber auch Einflüsse der sächsischen Ordnung von 1539 sowie der Straßburger Agende von 1549 auf.144 Auch
das Gebet im Anschluss an die Vermahnung („Erhebet derhalben euwere Hertzen und sprecht also mit mir:
Allmechter, ewiger Gott ...“) ist größtenteils der Straßburger Agende entlehnt.145 Demgegenüber stammt
das Gebet „Almechtiger, Barmhertziger Gott und Vatter, wir sagen dir von Herzen Lob und Danck ...“ aus
der württembergischen Kirchenordnung von 1553.146

139 Dienst, Gottesdienst, S. 208f„ 216. Das Straßburger
Vorbild „Von des Herren Nachtmal oder Mess und dem
Predigen“ stammt aus der Agende von 1537, Sehling,
EKO XX/1, S. 271; Hubert, Ordnungen, S. 88, 91.
140 Dienst, Gottesdienst, S. 205f„ vgl. ebd., S. 30-33, 102.
141 IfSG Frankfurt, Ratsprotokolle 1588, fol. 84r.
142 Zitiert nach Grabau, Predigerministerium, S. 193; vgl.
Dienst, Gottesdienst, S. 245.
143 Ebd.

144 Zur württembergischen Kirchenordnung siehe Sehling,
EKO XVI, S. 233f. Zur sächsischen Kirchenordnung
siehe Sehling, EKO I, S. 266. Zur Straßburger Ord-
nung siehe Sehling, EKO XX/1, S. 357f.; Hubert,
Ordnungen, S. 52-55. Detaillierte Nachweise der einzel-
nen Parallelen bietet Dienst, Gottesdienst, S. 248-250.
145 Sehling, EKO XX/1, S. 358; Hubert, Ordnungen,
S. 45; vgl. Dienst, Gottesdienst, S. 250-254.
146 Sehling, EKO XVI, S. 236.

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