Frankfurt
Nachtmahls haltung
Alle drey wochen oder ufs lengste in vieren und das
in der pfarr12.
Mit dem anzeigen solls gehalten werden wie biß-
her, doch uf dem samstag nach der predig und in der
pfarr mit der grösten glocken leutenζ.
Heymsuchung der krancken
In der newstat der pfarrer zu Sanct Peterη.
Zu Sachsenhaußen der pfarherrθ.
In der stadt der im spital und wo von nöten, wer ym
werd zugegeben.
Tauff
Uf zinstag, donerstag und sontag wie bißher beym
evangelio geschehen, doch daß gepredigt werde,
wenn schon kein kind zu tauffenι.
Es soll einer erwehlet werden, dem die kinder
angesaget werden und die, so zur kirchen wollen ge-
hen, und derselbig solls dem prediger folgens sagen.
| 31r |
Einleytung der eheleut
Uff den sontag sollen sie aufgeruffen werden und
dieselbige woch sollen sie nit eingeleit werden, ob
hindernüß fürhanden möcht seyn.
Wenn sie nun acht tage nach dem aufruffen ge-
wartet, mögen sie darnach zu kirchen gehen, wenn
sie wollen, ausgenommen den sontag, so mans
nachtmahl helt, und nach der predig sollen sie zu-
sammen geben werden.
ζ Ritter: Alle vier.
η Ritter: Mathias.
θ Ritter: Peter [Pfeiffer, gen. Chomberg].
ι Ritter: Petro [Pfeiffer, gen. Chomberg], Matthias.
12 St. Bartholomäus.
13 Nach dem Bürgermeisterbuch wurde diese Ordnung von
Dionysius Melander am Sonntag Exaudi (25. Mai) 1533
verkündet. Melander könnte auch hier gemeint sein,
IfSG Frankfurt, Bürgermeisterbücher 1533 fol. 6 und 8;
vgl. Beck, Rat und Kirche, S. 516.
Der werckleut halb
Ein zeichen zu leuten vor die taglöhner nach meiner
herrn ordnung, ein halb viertel einer stund des mor-
gens für vieren, nachmittage ein halb viertel einer
stund für zwölffen, des abends ein zeichen, wenn es
syben geschlagen.
Placet, allein zu bedencken, was vor ein glock
man leuten wolle.
Von götzen
Zu bedencken, was mit altargötzen etc. zu thun, da-
mit wir, so sie itzund nit abgethan, mit der zeit die
leut nit zu weiterem unlust bewegen. | 31v |
[Von konventualen]
Dieweil mönche und nonnen (biß annher verschlo-
ßen) alle ceremonien niedergelegt und doch sich nit
zu beklagen hetten, sollen sie hinfurt zur predig ge-
hen, und wo einer von mönchen und nonnen mit der
zeit in ehestand sich begeben wollt, soll ihm darzu
geholffen werden.
[Von ehesachen]
Es ist hoch von nöthen, dieweil sich allerley begiebt
in ehe sachen, daß darzu leut verordnet werden, die
darin richten.
Von schulen
Die stifft haben schulen. Ob mit ynen zu reden were,
weß sie sich halten wollen zum nutz gemeiner stadt,
ob sie zwo wollten halten, und meine ich13, eine
etc.14
14 Der Vorschlag, der offensichtlich nicht vollständig aus-
geführt worden ist, zielte wohl darauf, dass eine der drei
Stiftsschulen als städtische Schule dienen sollte.
Ritter, Denckmahl, S. 213, fügt noch an: „Die mit ge-
genwärtigen Zeichen bemerckte Puncten sind damahlen
von E. E. Rath ausgesetzt worden, wie solches in einer
andern Abschrifft dieser Kirche- und Predigtordnung
angezeiget ist, welche Tom. III. Archiv. Francof. Sen.
p. 174 zu finden, woselbst benahmste Stücke ausgelassen
sind“.
506
Nachtmahls haltung
Alle drey wochen oder ufs lengste in vieren und das
in der pfarr12.
Mit dem anzeigen solls gehalten werden wie biß-
her, doch uf dem samstag nach der predig und in der
pfarr mit der grösten glocken leutenζ.
Heymsuchung der krancken
In der newstat der pfarrer zu Sanct Peterη.
Zu Sachsenhaußen der pfarherrθ.
In der stadt der im spital und wo von nöten, wer ym
werd zugegeben.
Tauff
Uf zinstag, donerstag und sontag wie bißher beym
evangelio geschehen, doch daß gepredigt werde,
wenn schon kein kind zu tauffenι.
Es soll einer erwehlet werden, dem die kinder
angesaget werden und die, so zur kirchen wollen ge-
hen, und derselbig solls dem prediger folgens sagen.
| 31r |
Einleytung der eheleut
Uff den sontag sollen sie aufgeruffen werden und
dieselbige woch sollen sie nit eingeleit werden, ob
hindernüß fürhanden möcht seyn.
Wenn sie nun acht tage nach dem aufruffen ge-
wartet, mögen sie darnach zu kirchen gehen, wenn
sie wollen, ausgenommen den sontag, so mans
nachtmahl helt, und nach der predig sollen sie zu-
sammen geben werden.
ζ Ritter: Alle vier.
η Ritter: Mathias.
θ Ritter: Peter [Pfeiffer, gen. Chomberg].
ι Ritter: Petro [Pfeiffer, gen. Chomberg], Matthias.
12 St. Bartholomäus.
13 Nach dem Bürgermeisterbuch wurde diese Ordnung von
Dionysius Melander am Sonntag Exaudi (25. Mai) 1533
verkündet. Melander könnte auch hier gemeint sein,
IfSG Frankfurt, Bürgermeisterbücher 1533 fol. 6 und 8;
vgl. Beck, Rat und Kirche, S. 516.
Der werckleut halb
Ein zeichen zu leuten vor die taglöhner nach meiner
herrn ordnung, ein halb viertel einer stund des mor-
gens für vieren, nachmittage ein halb viertel einer
stund für zwölffen, des abends ein zeichen, wenn es
syben geschlagen.
Placet, allein zu bedencken, was vor ein glock
man leuten wolle.
Von götzen
Zu bedencken, was mit altargötzen etc. zu thun, da-
mit wir, so sie itzund nit abgethan, mit der zeit die
leut nit zu weiterem unlust bewegen. | 31v |
[Von konventualen]
Dieweil mönche und nonnen (biß annher verschlo-
ßen) alle ceremonien niedergelegt und doch sich nit
zu beklagen hetten, sollen sie hinfurt zur predig ge-
hen, und wo einer von mönchen und nonnen mit der
zeit in ehestand sich begeben wollt, soll ihm darzu
geholffen werden.
[Von ehesachen]
Es ist hoch von nöthen, dieweil sich allerley begiebt
in ehe sachen, daß darzu leut verordnet werden, die
darin richten.
Von schulen
Die stifft haben schulen. Ob mit ynen zu reden were,
weß sie sich halten wollen zum nutz gemeiner stadt,
ob sie zwo wollten halten, und meine ich13, eine
etc.14
14 Der Vorschlag, der offensichtlich nicht vollständig aus-
geführt worden ist, zielte wohl darauf, dass eine der drei
Stiftsschulen als städtische Schule dienen sollte.
Ritter, Denckmahl, S. 213, fügt noch an: „Die mit ge-
genwärtigen Zeichen bemerckte Puncten sind damahlen
von E. E. Rath ausgesetzt worden, wie solches in einer
andern Abschrifft dieser Kirche- und Predigtordnung
angezeiget ist, welche Tom. III. Archiv. Francof. Sen.
p. 174 zu finden, woselbst benahmste Stücke ausgelassen
sind“.
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