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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Arend, Sabine [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (9. Band = Hessen, 2): Die geteilte Landgrafschaft Hessen 1582-1618 - Grafschaften Waldeck, Solms, Erbach und Stolberg-Königstein - Reichsstädte Frankfurt, Friedberg, Gelnhausen und Wetzlar — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30289#0634
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Frankfurt

11. Ferners und fur daß 11. sollen die diaconi alle
halb jahren, nemblich innerhalb 14 tagen nach | den
beyden meßen, wegen der ordentlichen stewer und
contribution umbgehen und gleich darauff mit den
herrn senioren einen uberschlag machen, nicht al-
lein, waß wegen der gewöhnlichen einsamblung ein-
komen und daran noch ruckstendtig verblieben,
sondern auch, waß sonsten anderswoher noch in der
cassa oder unter ihren gewaldt ruckstendtig, sich
recht erkundigen und solches zu dem endte, damit
zu rechten, bequemen zeit zusamen deliberiret und
berathschlagt werden mögte, waß respectu solcher
uberbliebender oder mangelendter gelder sich zu ex-
pediren oder zu disponiren gebühret.
12. Damit aber zwischen den herrn altesten und dia-
conis gutte correspondenz und brüderliche ver-
trauwlichkeit, auch wissenschafft von allem sein
und unterhalten werden möge, sollen, zum 12., die
jenige persohnen, welche im dienst sein, monadtli-
chen einmal zu wißen, am letzten sontag deß lauf-
fendten monats, sich versamblen zu dießem ende
und intent, daß ein jetweder proponiren und vor-
bringen, auch durch die meiste stimmen decidirt
werden möge, waß zu unterhalten der armen vorge-
fallen und waß darauff denenselben zum nutzliche-
sten vorzunehmen sey, jedoch, da es die noth erfor-
derte, daß inzwischen solcher zeit etwaß besonder-
lichs sich zutragen würde, sollen die seniores diaconi
ein ander zu einer extraordinari versamblung aver-
tiren und auff alles gutte versehung thun, zu wel-
cher versamblung dan die zween altisten vorsteher
die ordre geben sollen. |
13. Zum 13. Demnach auch offtermahls, wie es die
erfahrung bezeugt hatt, viel zeit und bequemlichkeit
zu deliberieren verabsaumpt worden, in dem viel-
mals nach dem vorgebott einer auff den andern war-
ten müßen. Damit nuhn ein solches so wol respectu
der alterling als auch der diaconen, alle confusion
und unordnung dardurch zu verhüten sovil möglich

b-b Übergeschrieben. Gestrichen: sol ein jetweder persohn,
welche als dan im ampt seyn werden, in continenti und
in derselbigen stundt, so von den zweyen ersten altisten

vermiedten werden möge, bso sollen alle in diensten
stehende gehalten seyn, sich an bestimpten orth und
zur selbigen stundte, in welcher sie zu erscheinen in-
vitirt wordten, einzufindtenb, da als dan der alteste
vorsteher, welcher im dienst seyn wirdt, daß wort
thun und ebenfalß durch denselben proponirt und
vorgetragen werden solle, waß ihme von andern sei-
nen mitcollegen angebracht oder waß sonsten zu be-
ratschlagen und zu deliberiren seyn werde, und sol
auch als dan ein jedweder seinen ort, welcher altem
gebrauch nach ihme geziehmet, occupiren und be-
sietzen zu wißen, erstlich die jenige persohnen, wel-
che im ampt und diensten seyen, nach diesen die
jenige alteste einer dem andern nach dem alter der
ampter und darauff die dienente diaconi, nach wel-
chem aber die alteste und diaconi, die daß jahr zu-
vor im dienst geweßen und also folgens ein jetweder
nach dem alter seines ampts folgen sollen, und sol-
ches alles ohn einige ceremonien oder verwegerung
solcher gestalt, daß auch, wo jemandt von den
ampts verwesendten zum dritten mal darzu er-
mahnt, seine stelle einzunehmen, und er demselben
nicht nachkomen würdt, daß er als dan den armen
zum | besten einen album oder 2 creutzer dardurch
verwürckt haben solle, welche, wie auch under her-
nach beschriebene bueßen, in eine sonderlich darzu
verordnete büx gelegt werden sollen.
14. So auch, zum 14., einige persohn von denen, wel-
che im dinsten oder vor dießem im ampt geweßen
seindt, durch die zween alteste vorsteher zu be-
stimpter zeit oder stundte nicht compariren würden,
sol dieselbe für jetwede stundte, da sie zu spat kom-
met, den armen zu guth ebenmäßig einen album
oder 2 creutzer erlegen, im fal aber, dieselbige die
gantze zeit der wehrenden versamblung außen-
bleibt, 10 creutzer verbüeßen, es wehre dan sach,
das dieselbe gewiße, ehehaffte ursach oder sonsten
entschuldigung disfals einzuwenden hette, welche
jedoch zuvor und nicht allererst hernacher dem al-
testen seniori angefügt und angezeigt werden sollen.

dazu bestimpt, zu compariren und zu erscheinen schultig
sein.

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