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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Arend, Sabine [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (9. Band = Hessen, 2): Die geteilte Landgrafschaft Hessen 1582-1618 - Grafschaften Waldeck, Solms, Erbach und Stolberg-Königstein - Reichsstädte Frankfurt, Friedberg, Gelnhausen und Wetzlar — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30289#0648
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Friedberg

dieses Capitul wiederumb in einen Christlichen
Brauch und Wesen aufgericht und hinfürters darinn
also erhalten werden möchte6.
Hierauf hat Hochermeldter Fürst und Herr also-
balden an alle Grafen und Herrschafften, auss wel-
chen Pfarrer in dieses Capitul von alten hero gehö-
rig, geschrieben, und ihnen dessenthalben Tag und
Mahlstatt7 gen Friedberg bestimmet und ernennet,
und dahin Ihr Fürstl. Gnaden Gesandten abgefer-
tigt, auf welchen auch wohl ermeldter Grafen, auch
deren von Adel Gesandten mit vollem Gewalt sind
erschienen, und auf den 15. Monat Tags No-
vembr[is] des Tausend fünff hundert und fünf und
sechzigsten Jahrs nach gehabten Rath einhelliglich
abgeredt und beschlossen, wie es mit diesem Capitel
hinfürters gehalten soll werden, wie solches al- | les
in damahls aufgerichteten Abschied, der von Wor-
ten zu hernach folget, verfasset ist worden.
Zu wissen:
Demnach das Rural Capitul, Convent, Synodus
oder Calend, α χαλεο, dem Griechischen Wort, so
von Alters hero allhier zu Friedberg ist gehalten
worden, ein Zeitlang nicht im Brauch gewesen, son-
dern durch ein theils Personen, so sich desselben
Gefälle angenommen, zerstreuet und verhindert
worden; Demnach sich in denselbigen Pfarren nicht
wenig Unrichtigkeit, sondern auch Ungleichheit und
Missverstand begeben und zugetragen, welches
denn also an den Durchl. Hochgebohrnen Fürsten
und Herrn, Herrn Philipsen, Landgrafen, den El-
tern, Unsern Gnädigen Fürsten und Herrn, auch die
Wohlgebohrnen, Unsere gnädige Herren, die Grafen
und Oberen gebracht ist worden.
Derowegen Ihr Fürstl. Gnaden und Gnaden uns
hernach benahmte zu Wiederaufbringung und Rich-
tigmachung solches Wercks und Beförderung Gött-
licher Ehre, auch Einigkeit der christl. Lehre, Le-
bens und Wesens, auf heute dato anher gen Fried-
berg abgefertiget, solche Sache vor die Hand zu neh-

6 Für den 14. November 1565 hatte Landgraf Philipp I.
von Hessen eine außerordentliche Versammlung einbe-
rufen, auf der die Neugründung des Friedberger Land-
kapitels als evangelische Institution beschlossen wurde,
siehe oben, S. 623.

men, zum Besten zu berathschlagen und zu be-
dencken, wie dann beschehen, und dahin von uns
bedacht und beschlossen worden auf die Maasse,
wie folgt.
1. Dass Erstlich solcher Convent und Synodus
durch die Pfarrherren, wie die bezeichnet befunden
und stehen, im Jahr wie vor Altershero zwey mal,
nehmlich den Dienstag nach dem ersten Sonntag
Trinitatis8 und denn wiederum den Dienstag nach
Galli9, besucht und gehalten werden soll, Nehmlich
also, Dass der Synodus mitt Gott vor allen Dingen
angefangen werde des Morgens mit der Predigt
Göttlichen Worts samt dem Gebeth. Darnach soll
von einem aus den Pfarrern, welchem das von dem
Supremo auf vorigen Synodo bevohlen worden, eine
lateinische Oratio an den ganzen Synodum de Offi-
cio Pastorum utilitate Synodorum und dergleichen
Sachen geschehen und verrichtet werden. Wenn die
verrichtet, soll in omnium Capitularium praesentia
von dem Supremo befragt und erkundigt werden
von allen Personen und jeden, welcher Maass die
Lehre von Ihnen vermög der Prophetischen und
Apostolischen Schrifften, wie die jezunder in der
Augspurgischen Confession10 summarie begriffen,
geführt und treulich mit Fleiss getrieben werden,
mancherley Secten, Irrthumen und Spaltungen vor-
zukommen.
2. Ist die Frag de dispensatione Sacramentorum, wie
es mit den Feyertagen gehalten und mit den piis
usibus umbgangen, welche auch, so viel möglich,
sich einer Gleichförmigkeit vereinigen sollen, doch
soll der Christlichen Libertät in dem nichts benom-
men seyn.
3. Ist zu inquiriren vom Leben der Pfarrherren, und
so daran Mangel befunden, soll er von den jezt ge-
melten in Straff genommen werden. Will aber also
denn keine Besserung erfolgen, soll von vielgemelten

7 Verhandlungsort.
8 Erster Sonntag nach Pfingsten.
9 16. Oktober.
10 Augsburger Bekenntnis von 1530, BSLK S. 44-137.

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