Gelnhausen
III. Vom Sonntag und anderen geordneten Feiertagen
Da der Sonntag nicht zum Zechen, Spielen, Müssig-
gehn und andern weltlichen Geschäften da ist, son-
dern Gottes Wort zu hören und zu lernen, so sollen
alle Bürger zu der Zeit, da man Gottes Wort han-
delt, nicht auf dem Ober- und Untermarkt, auf den
Gassen oder vor den Pforten müssig stehn, sondern
sich in der Kirche finden lassen, auch Kinder und
Gesinde dazu anhalten. Es soll auch auf die Veräch-
ter des Sacraments Acht gegeben und sie ermahnt
werden.
Da aber das h. Abendmahl nicht zeitlicher Din-
ge wegen, sondern als ein gewisses Pfand, Zeugniss
und Siegel väterlicher Gnade und Vergebung der
Sünden zur Stärkung des Glaubens eingesetzt ist, so
soll es nicht zur Bestätigung weltlicher Händel ge-
nommen werden bei Strafe.
Die Kinder- und Katechismuslehre soll an Sonn-
und Feiertagen nach der andern Predigt fleissig ge-
halten und die Kinder hineingeschickt werdenb.
Um die Jugend zur Erlernung des Katechismus
desto lustiger8 zu machen, sollen jedes Jahr aus der
Stadtkasse auf die vier Quatember 4 Gulden durch
die Prediger unter die Kinder ausgetheilt werden.
Die Eltern und Hausherrn, welche ihre Kinder
und Gesinde nicht zur Katechismuslehre anhalten,
sollen gestraft werden. Damit Niemand an seinem
Gottesdienst gehindert werde, sollen am Sonntag
auf dem Rathhaus alle Geschäfte eingestellt werden.
Die Uebungen der Büchsen- | 252 | und Armbrust-
schützen dürfen erst nach dem zweiten Gottesdienst
beginnen.
Die Aposteltage sollen besonders im Sommer auf
den folgenden Mittwoch oder Freitag, wo Wochen-
predigten stattfinden, verlegt werden.
Es soll kein Bürger an diesen Tagen unter der
Predigt in den Wirths- und Weinschenkhäusern be-
troffen9 werden.
Auch sollen die Weiber, Bürgerstöchter und
Mägde unter der Mittagspredigt nicht vor den Häu-
sern sitzen und schwätzen, sondern entweder zur
Kirche gehen oder sich im Hause halten bei
10 ß10 Strafe.
Vor der Mittagspredigt sollen die Zunftstuben
nicht geöffnet und daselbst gespielt oder gezecht
werden bei 1 Gulden Strafe für den Zunftmeister
und 1/2 Gulden für den Zunftknecht.
Es sollen die, welche auf der Burgkirche11 ihren
Stand12 haben, sich des Geschwätzes und Spazieren-
gehens enthalten bei 6 ß Strafe.
Es solle dem Sonntag zu Ehren an diesem Tage
nicht öffentlich feil gehalten, gekauft und verkauft
werden, auch die laden und gaden13 nicht offen sein
mit Ausnahme von Speisen und Getränk, doch auch
diese nicht unter dem Gottesdienst.
IV. Von der kinderzucht und gehorsam selbiger gegen den eltern, vormünder und dergleichen
Die Kinder sollen den Eltern gehorchen, die Eltern
die Kinder zur Schule anhalten. Für Bürgerskinder
ist der Unterricht frei, nicht so für Fremde. Die
Schulpflicht beginnt mit dem 6. oder 7. Jahre. Pfar-
rer und Schulverordnete sollen alljährlich eine Prü-
fung mit der Schule vornehmen. Den Knaben, wel-
che sich durch | 253 | gute Anlagen auszeichnen, soll
b Anmerkung von späterer Hand: Klage über Abnahme
dieser guten Sitte in den Kriegszeiten.
8 Begieriger, Grimm, DWb 12, Sp. 1339.
9 Angetroffen.
der Schulmeister besondere Aufmerksamkeit schen-
ken, besonders aber denen, die vermuthlich bei dem
Studio bleiben. Töchter und Maidlin zur Schule zu
schicken, damit sie lesen und schreiben lernen, ist
erlaubt.
Es sollen die Kinder sich nicht ohne der Eltern
Willen in den Ehestand begeben oder Schulden ma-
10 Schilling.
11 Kapelle der Burg bzw. Kaiserpfalz Gelnhausen, Jung-
hans, Versuch, S. 120f.
12 Kirchenstuhl, Grimm, DWb 17, Sp. 693.
13 Krämerbuden, Grimm, DWb 4, Sp. 1133.
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III. Vom Sonntag und anderen geordneten Feiertagen
Da der Sonntag nicht zum Zechen, Spielen, Müssig-
gehn und andern weltlichen Geschäften da ist, son-
dern Gottes Wort zu hören und zu lernen, so sollen
alle Bürger zu der Zeit, da man Gottes Wort han-
delt, nicht auf dem Ober- und Untermarkt, auf den
Gassen oder vor den Pforten müssig stehn, sondern
sich in der Kirche finden lassen, auch Kinder und
Gesinde dazu anhalten. Es soll auch auf die Veräch-
ter des Sacraments Acht gegeben und sie ermahnt
werden.
Da aber das h. Abendmahl nicht zeitlicher Din-
ge wegen, sondern als ein gewisses Pfand, Zeugniss
und Siegel väterlicher Gnade und Vergebung der
Sünden zur Stärkung des Glaubens eingesetzt ist, so
soll es nicht zur Bestätigung weltlicher Händel ge-
nommen werden bei Strafe.
Die Kinder- und Katechismuslehre soll an Sonn-
und Feiertagen nach der andern Predigt fleissig ge-
halten und die Kinder hineingeschickt werdenb.
Um die Jugend zur Erlernung des Katechismus
desto lustiger8 zu machen, sollen jedes Jahr aus der
Stadtkasse auf die vier Quatember 4 Gulden durch
die Prediger unter die Kinder ausgetheilt werden.
Die Eltern und Hausherrn, welche ihre Kinder
und Gesinde nicht zur Katechismuslehre anhalten,
sollen gestraft werden. Damit Niemand an seinem
Gottesdienst gehindert werde, sollen am Sonntag
auf dem Rathhaus alle Geschäfte eingestellt werden.
Die Uebungen der Büchsen- | 252 | und Armbrust-
schützen dürfen erst nach dem zweiten Gottesdienst
beginnen.
Die Aposteltage sollen besonders im Sommer auf
den folgenden Mittwoch oder Freitag, wo Wochen-
predigten stattfinden, verlegt werden.
Es soll kein Bürger an diesen Tagen unter der
Predigt in den Wirths- und Weinschenkhäusern be-
troffen9 werden.
Auch sollen die Weiber, Bürgerstöchter und
Mägde unter der Mittagspredigt nicht vor den Häu-
sern sitzen und schwätzen, sondern entweder zur
Kirche gehen oder sich im Hause halten bei
10 ß10 Strafe.
Vor der Mittagspredigt sollen die Zunftstuben
nicht geöffnet und daselbst gespielt oder gezecht
werden bei 1 Gulden Strafe für den Zunftmeister
und 1/2 Gulden für den Zunftknecht.
Es sollen die, welche auf der Burgkirche11 ihren
Stand12 haben, sich des Geschwätzes und Spazieren-
gehens enthalten bei 6 ß Strafe.
Es solle dem Sonntag zu Ehren an diesem Tage
nicht öffentlich feil gehalten, gekauft und verkauft
werden, auch die laden und gaden13 nicht offen sein
mit Ausnahme von Speisen und Getränk, doch auch
diese nicht unter dem Gottesdienst.
IV. Von der kinderzucht und gehorsam selbiger gegen den eltern, vormünder und dergleichen
Die Kinder sollen den Eltern gehorchen, die Eltern
die Kinder zur Schule anhalten. Für Bürgerskinder
ist der Unterricht frei, nicht so für Fremde. Die
Schulpflicht beginnt mit dem 6. oder 7. Jahre. Pfar-
rer und Schulverordnete sollen alljährlich eine Prü-
fung mit der Schule vornehmen. Den Knaben, wel-
che sich durch | 253 | gute Anlagen auszeichnen, soll
b Anmerkung von späterer Hand: Klage über Abnahme
dieser guten Sitte in den Kriegszeiten.
8 Begieriger, Grimm, DWb 12, Sp. 1339.
9 Angetroffen.
der Schulmeister besondere Aufmerksamkeit schen-
ken, besonders aber denen, die vermuthlich bei dem
Studio bleiben. Töchter und Maidlin zur Schule zu
schicken, damit sie lesen und schreiben lernen, ist
erlaubt.
Es sollen die Kinder sich nicht ohne der Eltern
Willen in den Ehestand begeben oder Schulden ma-
10 Schilling.
11 Kapelle der Burg bzw. Kaiserpfalz Gelnhausen, Jung-
hans, Versuch, S. 120f.
12 Kirchenstuhl, Grimm, DWb 17, Sp. 693.
13 Krämerbuden, Grimm, DWb 4, Sp. 1133.
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