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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (9. Band = Hessen, 2): Die geteilte Landgrafschaft Hessen 1582-1618 - Grafschaften Waldeck, Solms, Erbach und Stolberg-Königstein - Reichsstädte Frankfurt, Friedberg, Gelnhausen und Wetzlar — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30289#0677
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3. Stadt-, Polizei- und Kirchenzuchtordnung [1599]

chen, dagegen sollen die Eltern ihre Kinder ihrem
Vermögen entsprechend wohl ausstatten und ihnen
nicht ohne Grund den Consens versagen.
Von Vormündern: Es soll kein Vormund sich in die
Verwaltung des Vermögens Minderjähriger einlas-

sen, bevor er vereidet ist, bei Antritt seines Amts ein
Inventar machen lassen und liegende Güter nicht
veräussern.
[...]c 12561

VI. Vom ehebruch, ohnehelicher Beiwohnung und koppeley
Oeffentliche Ehebrecher und Ehebrecherinnen sind dVon den Handschlägen18
nach kaiserlichen Rechten14 zu bestrafen. Desglei-

chen uneheliche leichtfertige Beiwohnung und är-
gerlich bübisch Wesen oder Koppeley.
Von Brautleuten und Hochzeiten
Uebermässige Unkosten bei den Hochzeiten zu ver-
meiden, soll jeder Bürger nachfolgendem Sta-
tut15 des Raths geloben.
Von Eheberedung16 der Wittwer und Wittwen
Damit die Kinder nicht verkürzt17 werden und Zank
und Streit entsteht, sollen die erstern vorher im Bei-
sein ehrlicher leute eine ordentliche Eheberedung
halten und sie vor Haltung des Kirchgangs in das
dazu bestimmte Buch einschreiben lassen bei 5 Gul-
den Strafe.
Von Freiereien fremder Personen, so sich allhier
zu verheirathen begehren
Es soll kein Bürger nach auswärts heirathen. Die
Fremden haben zuvor ihrer ehelichen Geburt und
Abschieds Zeugniss beizubringen.

c Folgende Abschnitte in Junghans wurden hier weggelas-
sen: „V. Von gemeiner stadt und besonderem bürgerli-
chen Hausfrieden“.
d-d Siehe unten S. 660f.
e Später ergänzt: ausgenommen die dienenden Junggesel-
len.
f Später ergänzt: Es soll Niemandem die Suppe nach Hau-
se geschickt werden.
14 Vgl. Dig 48,5,1-45 = ClCiv I, S. 845-851.

Dazu sollen nur zwei Tische voll Weiber und Jung-
frauen zu einer Suppen und Gebratenem geladen
und kein Saitenspiel oder Tanz gehalten werden. Die
Mannspersonen und Junggesellen sollen dem Bräu-
tigam auf die Zunftstube folgen. Zu Abend dürfen
blos die Eltern, Brüder und Schwestern geladen
werden, sonst Niemand, bei Strafe 1 Guldens für
jede Person. Auch darf auf den folgenden Tag Nie-
mand mehr geladen werden oder kommen bei 5 Gul-
den Strafe.
Von gewisser Anzahl der Hochzeitleute
Bei Strafe von 10 Gulden darf die Zahl der Gelade-
nen die 50 nicht übersteigene. Bei einer grösseren
zahl Einzuladender ist die Erlaubniss des Raths ein-
zuholen.f
Von Hochzeitpredigten und Einsegnung der
neuen Eheleute
Bei der Eheanzeige empfängt der Pfarrer ½ Gul-
den, desgleichen ½ Gulden bei der Einsegnung, der
Schulmeister aber 2 Schreckenberger19. Den Schü-

15 Liegt nicht vor.
16 Ehevertrag zur Bestimmung der Eigentumsverhältnisse,
Grimm, DWb 3, Sp. 40.
17 Benachteiligt, Grimm, DWb 25, Sp. 705.
18 Verlobungen.
19 Der Schreckenberger war eine Silbermünze, die im 16.
Jahrhundert am Schreckenberg bei Annaberg im Erzge-
birge geprägt wurde. Um 1500 entsprachen sieben
Schreckenberger dem Wert eines Guldens, Schrötter,
Wörterbuch, S. 607f.

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