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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (9. Band = Hessen, 2): Die geteilte Landgrafschaft Hessen 1582-1618 - Grafschaften Waldeck, Solms, Erbach und Stolberg-Königstein - Reichsstädte Frankfurt, Friedberg, Gelnhausen und Wetzlar — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30289#0681
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3. Stadt-, Polizei- und Kirchenzuchtordnung [1599]

mandts beruffen werden. [1565: werden. Es solle auch hin-
furter uff die sondtags kein hochzeit zuhalten gestattet, son-
der hiemit verbotten sein].
Vonn doppen breuden
Welcher oder welche zu vermeidung groses uncostens einen
schlechtenn [=einfachen] kirchgang oder doppenbreudt hal-
ten wollen, denn soll ferners noch weiters nicht dan ein
abendimbs, zu welchem nicht uber zwanzig [1565: funffund-
zwanzig] personen an verwanten und onverwantenn [1565:
onverwantenn (außgeschieden der tischdiener) man, weibs-
personen und junckfrawen] geladenn, zu haltenn gestattet
unnd erlaubt sein, und soll alßbaldt nach gehaltenem
abenndimbs das geloch [1565: die urthen] gemacht und von
denn onverwanten one einige derselbenn fernere geschenck
oder vereherung bezalt werdenn, doch wo die verwandten ire
uhrtenn nicht gebenn wollen, so sollenn sie alßbaldt, so man
die urthenn ufgehebt, ire hochzeitliche vereherung irem wil-
len unnd gefallenn nach schencken unnd damit nicht uff den
andern tag, wie bißhero beschehenn, verziehenn. Es solle
auch des andern tags niemandts beruffen werdenn noch fur
sich selbst komen oder erscheinen, alles bei straff zehenn gul-
denn. [1565: guldenn, außgeschieden des breudtgambs und
der braudt althern, brudern und schwestern sampt den auß-
lendischen, so deren ethlich vorhanden],
Von hochtzeytlichen dentzen
Die tenz sollen hinfurter one trumen, es geschehe dan mit
unser sonderlicher erlaubnus und vergunstigung, gehalten
werden. Nach gehaltener hochtzeitpredig oder sonnst nach
beschehenem kirchgang sol vor dem mittagsimbs keinn tantz
gehaltenn werden. Es sollenn auch gemeinlichenn zu denn
hochtzeitlichenn dentzenn die ongeladene sich eintzumischen
nicht zugelaßenn werden, sonndern sich desenn genntzlich
enthaltenn bei straff eins halbenn guldenns. Aber denn ge-
ladenen hochtzeitleuthenn solle das dantzenn in guter zucht
unnd erbarkeith one gauchßen [=jauchzen], handtuffwerf-
fenn, herumbetrehenn unnd dergleichenn unzimlichenn
leichtfertigkeiten zu haltenn onnverbottenn zusein. Desglei-
chenn soll das dantzen bei nachtlicher weill, es seie zu hoch-
tzeitlichenn oder andernn dentzen, an keinem ortt, weder
under dem rhatthaus oder sonst in heusern, gentzlich bei
straff zwen gulden unnderlaßenn werdenn. Unnd sol hiermit
die alte ordnung, sovil die hochtzeitenn belangt, ufgehobenn
unnd dieser neuen ordnung hinfurter in allen puncten stracks
gelebt werdenn bei vermeidung der darinnen verleibten straf-
fen, doch uns alß der obrigkeith verbeßerung nach gelegenn-
heitt der zeitt unnd anderer umbstenden hiermitt vorbehal-
ten.
Geschehenn unnd beschloßen in gantzem versambleten rhatt
donnerstags nach Bartholomei denn 26. Augusti im jare
funfftzehenhundert sechszig drey. [„Unnd sol hiermit ...
drey“ fehlt 1565].

[in HochzeitsO 1565 folgt:
Von kindertauff schenck und
andern dergleichen uncosten
Nach gehaltenem kindertauff mag ein zimlich imbs gehalten
werden, zu welchem uber zehen weibspersonen nebendt der
gevatterin und hebammen nit beruffen werden sollen bey
straff funff gulden, unnachlessig zubezalen. Und sollen die
geladene weiber ire kinder nicht mit inen zu dem kindttauff-
imbs furen noch dahin tragen lassen oder selbst dahin zugehn
gestatten bey straff eines gulden. Es sollen auch den gevat-
tern erstlich nach der tauff der kindtbetterin ein zimliche
verehrung zuthun onbenomen sein. Doch sollen zu solchen
verehrungen oder schencken kein gedenbeuthell [?], -deschlin
oder dergleichen gegeben werden, den pettern oder goden
[=Paten], ein hembdt, rock oder beltz zuschencken, soll hie-
mit bey straff funff gulden gentzlich verbotten sein. Deß-
gleichen sollen auch die eyerkhuchen, so etwa in die kindt-
bett getragen [siehe oben, S. 227 Anm. 14], auch gentzlich
abgestelt sein bey straff eines gulden. Es sollen auch die wei-
ber, so zum kindttauff beruffen und geladen, uber die vereh-
rung, so sie der kindtbetterin gethan, nichts weitters geben,
sonder urthenfrey [= abgabenfrei, Grimm, DWb 24,
Sp. 2565] sein. Nachdem biß anhero mit abwesterung [We-
sterhemd = Taufkleid] der kinder und sonsten ausserhalb des
kindttauffsimbs mit den viertzehen tagen, schencktagen und
andern dergleichen weiberzechen und gelachen [=Gelagen]
allerhandt onnöttiger uncost uffgewendt, setzen und ordnen
wir, das hinfuro in den kindtbetten kein imbs, zech oder ge-
lach gestattet oder gehalten werden soll, außgeschieden des
einigen imbs nach gehaltenem kintauff. Und sollen sonst alle
andere imbs und zech der weiber bey werendem kindtbett, es
seye, zu welchen tagen es wolle, gentzlich verbotten sein bey
straff demjenigen, so das kindtbett helt, eines halben gulden
und idem weib, so ausserthalb des kindtauffsimbs zu andern
tagen bey werendem kindtbett erfordertt oder unerfordertt
erscheinet, idesmal ein ort eins gulden. Doch ein kindtbet-
terin ausserhalb zechens, imbs oder gelach sonsten zubesu-
chen, soll hiemit unverbotten sein.
Und soll hiemit diesser ordnung, soviell die hochtzeitt-, kin-
dertauffschenck und andern dergleichen uncosten belangt,
hinfurther in allen puncten gehorsamblich durchauß gelebt
werden bey vermeydung der darinnen verleibten straffen,
doch unß als der oberkeit verbesserung nach gelegenheit der
zeit und anderer umbstenden hiemit vorbehalten.
Beschehen und beschlossen in gantzem versambletem rhadt
donnerstags nach Martini, den 15. Novembris im jhar funff-
zehenhundertt sechtzig funff].

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