'Ρίνων (fr. 42)
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Bei beiden Zitatträgern werden auch folgende Nachweisstellen für den
κυλιστός-Kranz erwähnt: Alex. frr. 4 und 210; Antiph. fr. 53 (ohne Wortlaut)
und Eub. fr. 73 bei Athenaios und nur Antiph. fr. 53 (ohne Wortlaut) bei Pollux.
Textgestalt Toup (1790, 36-7; gefolgt von Meineke FCG II.2, 726; Bothe 1855,
275; Cobet 1858, 51 und Edmonds I, 806) schlägt vor, das überlieferte Partizip
άποδούς als άποδύς zu setzen. Beide Verbformen würden im Grunde genom-
men zur (wahrscheinlichen) Pointe des Fragments passen (ein Umhang, der
verbotenerweise genommen/getragen wurde, wurde ohne Strafe zurückge-
geben/ausgezogen). Die Partizipform von δύω kann wohl als lectio difficilior
im Vergleich zur entsprechenden, bekannteren Form des Verbs δίδωμι gel-
ten. Dennoch scheint es sinnvoll, den einwandfreien überlieferten Text des
Fragments beizubehalten (so Meineke Ed. min. I, 413; Kock CAF I, 687 und
zuletzt PCG II, 553).
Interpretation Die Quellen legen die Annahme nahe, dass der έκκύλιστος-
Kranz groß und dick gewesen sein und aus Rosen bestanden haben könnte
(s. infra zum Lemma). Wenn έκκύλιστος eine andere Bezeichnung für den
κυλιστός-Kranz war, kann man annehmen, dass er nicht als Kranz getragen,
sondern auch als eine Art Spielgerät benutzt wurde, s. infra zum Lemma. Aus
Alex. fr. 274 scheint hervorzugehen, dass ein κυλιστός-Kranz als Siegeskranz
bei Spielen verwendet worden sein könnte. Im Allgemeinen wurden Kränze
zu freudigen Anlässen (z. B. Symposien oder Siegen) getragen. Im Fragment
passt daher das Tragen eines Kranzes nicht mit der Tatsache zusammen, dass
die männliche (vgl. das Partizip εχων) Person etwas Unerlaubtes getan hatte,
άθωος suggeriert nämlich, dass er sich ein ίμάτιον - das den Zuschauern be-
kannt sein musste (vgl. den bestimmten Artikel) - verbotenerweise angeeignet
hatte350 (vgl. z. B. Sokrates’ Diebstahl eines ίμάτιον in Ar. Nub. 178-9, 856,
1498; seinen Diebstahl eines Gefäßes bei einem Symposion in Eup. fr. 395 mit
Olson 2014,157-9 und ferner Straft, fr. 62 mit Orth 2009, 247-8) oder dass er es
gegen den Willen des Besitzers zu lange behalten hatte. Denkbar ist auch, dass
genau die Rückgabe des Mantels der Grund ist, warum das Subjekt des Satzes
straflos bleibt. Das Zurückgeben von Gegenständen wird in der Komödie zum
witzigen Motiv z.B. in den Wolken (Strepsiades und Pheidippides versuchen,
die Gläubiger zu umgehen); vgl. außerdem Ar. Eq. 947 (Paphlagon gibt Demos
350 S. bereits Meineke Ed. min. I, 413 «de homine, qui quum furto surreptam vestem
reddidisset impune convivio excedit». Kock (CAF I, 687) erwähnt außerdem die
Möglichkeit, dass die thematisierte Figur ein Ehebrecher gewesen sein könnte,
und sieht im Kranznamen ein Wortspiel («potest tarnen etiam adulter intellegi.
στέφανον των έκκυλίστων ridicule, qui ipse έξεκεκύλιστο»).
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Bei beiden Zitatträgern werden auch folgende Nachweisstellen für den
κυλιστός-Kranz erwähnt: Alex. frr. 4 und 210; Antiph. fr. 53 (ohne Wortlaut)
und Eub. fr. 73 bei Athenaios und nur Antiph. fr. 53 (ohne Wortlaut) bei Pollux.
Textgestalt Toup (1790, 36-7; gefolgt von Meineke FCG II.2, 726; Bothe 1855,
275; Cobet 1858, 51 und Edmonds I, 806) schlägt vor, das überlieferte Partizip
άποδούς als άποδύς zu setzen. Beide Verbformen würden im Grunde genom-
men zur (wahrscheinlichen) Pointe des Fragments passen (ein Umhang, der
verbotenerweise genommen/getragen wurde, wurde ohne Strafe zurückge-
geben/ausgezogen). Die Partizipform von δύω kann wohl als lectio difficilior
im Vergleich zur entsprechenden, bekannteren Form des Verbs δίδωμι gel-
ten. Dennoch scheint es sinnvoll, den einwandfreien überlieferten Text des
Fragments beizubehalten (so Meineke Ed. min. I, 413; Kock CAF I, 687 und
zuletzt PCG II, 553).
Interpretation Die Quellen legen die Annahme nahe, dass der έκκύλιστος-
Kranz groß und dick gewesen sein und aus Rosen bestanden haben könnte
(s. infra zum Lemma). Wenn έκκύλιστος eine andere Bezeichnung für den
κυλιστός-Kranz war, kann man annehmen, dass er nicht als Kranz getragen,
sondern auch als eine Art Spielgerät benutzt wurde, s. infra zum Lemma. Aus
Alex. fr. 274 scheint hervorzugehen, dass ein κυλιστός-Kranz als Siegeskranz
bei Spielen verwendet worden sein könnte. Im Allgemeinen wurden Kränze
zu freudigen Anlässen (z. B. Symposien oder Siegen) getragen. Im Fragment
passt daher das Tragen eines Kranzes nicht mit der Tatsache zusammen, dass
die männliche (vgl. das Partizip εχων) Person etwas Unerlaubtes getan hatte,
άθωος suggeriert nämlich, dass er sich ein ίμάτιον - das den Zuschauern be-
kannt sein musste (vgl. den bestimmten Artikel) - verbotenerweise angeeignet
hatte350 (vgl. z. B. Sokrates’ Diebstahl eines ίμάτιον in Ar. Nub. 178-9, 856,
1498; seinen Diebstahl eines Gefäßes bei einem Symposion in Eup. fr. 395 mit
Olson 2014,157-9 und ferner Straft, fr. 62 mit Orth 2009, 247-8) oder dass er es
gegen den Willen des Besitzers zu lange behalten hatte. Denkbar ist auch, dass
genau die Rückgabe des Mantels der Grund ist, warum das Subjekt des Satzes
straflos bleibt. Das Zurückgeben von Gegenständen wird in der Komödie zum
witzigen Motiv z.B. in den Wolken (Strepsiades und Pheidippides versuchen,
die Gläubiger zu umgehen); vgl. außerdem Ar. Eq. 947 (Paphlagon gibt Demos
350 S. bereits Meineke Ed. min. I, 413 «de homine, qui quum furto surreptam vestem
reddidisset impune convivio excedit». Kock (CAF I, 687) erwähnt außerdem die
Möglichkeit, dass die thematisierte Figur ein Ehebrecher gewesen sein könnte,
und sieht im Kranznamen ein Wortspiel («potest tarnen etiam adulter intellegi.
στέφανον των έκκυλίστων ridicule, qui ipse έξεκεκύλιστο»).